Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_542/2023
Urteil vom 15. Februar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. Dezember 2022 (ST.2021.95-SK3).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde 1977 in Pakistan geboren und ist pakistanischer Staatsbürger. Seine Ehefrau, geboren 1982, ist ebenfalls pakistanische Staatsangehörige. Das Paar ist seit März 2004 verheiratet. Sie sind Eltern eines Sohnes und zweier Töchter, geboren 2004, 2008 und 2010. Am 26. September 2016 reiste A.________ mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Sie verfügen alle über einen Ausweis für Asylsuchende (N). Am 9. Januar 2017 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Eine dagegen am Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde am 2. Februar 2017 abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien blieb ausgesetzt, nachdem die Asylsuchenden eine Beschwerde beim "Committee Against Torture" (CAT) eingereicht hatten. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hob das SEM die Verfügung vom 9. Januar 2017 auf und nahm das Asylverfahren wieder anhand. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 erkannte das SEM, dass weder A.________ noch seine Ehefrau die Flüchtlingseigenschaften erfüllten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. Eine dagegen am Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Januar 2021 gutgeheissen und die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückgewiesen. Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 wies das SEM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und dessen Familie ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Dagegen erhoben die Weggewiesenen am 19. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, das mit Entscheid vom 26. Juli 2021 verfügte, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
B.
B.a. Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 sprach das Kreisgericht Wil A.________ des mehrfachen Verbreitens harter Pornografie, des mehrfachen Besitzes harter Pornografie sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Es sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es bestimmte die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (iPhone 11, Laptop Apple mit angeschlossener Festplatte) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Anfechtung der Landesverweisung, deren Ausschreibung im SIS und die Vernichtung der sich auf den beschlagnahmten Gegenständen befindlichen Daten, mit Ausschluss der Dateien kinderpornografischen, zoophilen und gewalttäigen Inhalts. Mit Urteil vom 16. Dezember 2022 verwies auch das Kantonsgericht St. Gallen A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im SIS an (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs). Seinen Antrag auf Herausgabe der strafrechtlich irrelevanten Daten hiess es gut und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Ziffer 6 des Urteils das Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im SIS sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Er rügt eine Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gemäss Art. 95 lit. a und b BGG . Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und würden seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz die konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interessen an seiner Landesverweisung überwiegen.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 39 Jahren in die Schweiz eingereist, nachdem er 38 Jahre seines Lebens und damit auch die als besonders prägend geltenden Kinder- und Jugendjahre in Pakistan verbracht habe. Auch seine Ehefrau, mit der er heute drei Kinder habe, stamme aus seinem Heimatland. Die Ausreise sei erst erfolgt, als das jüngste Kind etwa fünf Jahre alt gewesen sei. Entsprechend seien sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Familie bestens mit der pakistanischen Kultur, Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer lebe, so die Vorinstanz weiter, seit sechs Jahren in der Schweiz. Er habe sich in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integrieren können, was indes grösstenteils auf seinen ungeklärten Aufenthaltsstatus zurückzuführen sei. Immerhin habe er sich mehrfach um Arbeit bemüht und gehe im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogrammes einer regelmässigen Tätigkeit nach. Nichtsdestotrotz seien er und seine Familie seit der Ankunft in der Schweiz von der Sozialhilfe abhängig. Auch die soziale Integration des Beschwerdeführers falle äusserst bescheiden aus. Mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unterhalte er sich ausschliesslich in Urdu und spreche gebrochenes bzw. nur schwer verständliches Deutsch. Die Anwendung der deutschen Sprache beschränke sich hauptsächlich auf kurze Austausche mit hiesigen Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer verkehre regelmässig mit aus seiner Heimat stammenden Personen. Die Freizeit verbringe er vorwiegend vor dem Fernseher; er sei weder Mitglied in einem Verein noch pflege er gesellige Hobbies. Insgesamt sei seine Integration äusserst dürftig, was er denn auch nicht in Abrede stelle.
Demgegenüber präsentierten sich die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seiner Heimat " (mit Ausnahme des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls [...]) " positiv. Er kenne die kulturellen Gepflogenheiten seines Landes und beherrsche die Sprache in Perfektion. Gleiches gelte für seine Ehefrau. Zudem lebten im gemeinsamen Heimatland eine Vielzahl enger Familienmitglieder, zu denen die Eheleute zumindest teilweise noch regelmässigen Kontakt pflegten, der bei Bedarf wohl ohne weiteres wieder intensiviert werden könnte. Die gemeinsamen Kinder hätten Sprache, Kultur und Charakter ihres Geburtslandes während der ersten Lebensjahre durch eigene Erfahrungen kennengelernt. Dies setze sich indirekt via ihre Eltern und die hier lebenden Landsleute fort. Dass sich die pakistanische Wirtschaftslage deutlich schwieriger als in der Schweiz präsentiere, stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Die beruflichen Integrationschancen des Beschwerdeführers seien in Anbetracht seines Alters, seiner Ausbildung, seiner früheren Arbeitstätigkeiten in Pakistan, seiner dortigen Verwurzelung, seines Beziehungsnetzes und umfassenden Sprachkenntnisse nicht negativ zu bewerten. Eine Wiedereingliederung sei grundsätzlich ohne grössere Schwierigkeiten möglich.
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass daran auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts ändere. Seine Beschwerden schienen sich seit der akuten Krise im Jahr 2021 stabilisiert zu haben und die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne auch in Pakistan fortgesetzt werden. Die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau und insbesondere jene der Tochter B.________ könnten aufgrund von deren beträchtlicheren Schwere und notwendigen Therapien zwar beim Beschwerdeführer selbst zu berücksichtigende härtefallbegründende Aspekte darstellen. Allerdings verfügten weder er, seine Ehefrau noch die gemeinsamen Kinder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Vielmehr sei das Asylverfahren noch immer hängig und der Aufenthaltsstatus ungeklärt. Insofern werde das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und 8 EMRK durch eine Landesverweisung nicht massgeblich beeinträchtigt.
Insofern der Beschwerdeführer sich schliesslich auf das Non-refoulement-Gebot berufe, stellt die Vorinstanz zunächst fest, dass die generelle wirtschaftliche und politische Situation in Pakistan einer (zwangsweisen) Rückführung derzeit nicht entgegenstehe. Auch seien keine ernsthafte Gründe dafür ersichtlich, dass er sich im Falle einer Wegweisung nach Pakistan der Gefahr von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sähe. Solche Gründe liessen sich auch nicht im wiederholt vorgetragenen, angeblich gegen ihn, seinen ehemaligen Vorgesetzten und seine Familie gerichteten, politisch motivierten Komplott erkennen. Stattdessen sei davon auszugehen, dass es sich bei den gegen ihn und seinen ehemaligen Vorgesetzten gerichteten Vorwürfen des Amtsmissbrauchs und der Korruption um ein legitimes strafrechtliches Verfahren handle und er mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren und unabhängigen Richter rechnen dürfe.
Anhand dieser Umstände verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB und erwägt, auch eine allfällige Interessenabwägung fiele deutlich zu Gunsten der öffentlichen Interessen aus. Der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer habe mit der Verbreitung von Kinderpornografie in schwerwiegender Weise das sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen verletzt. Zudem gestehe er seine Taten zwar vordergründig ein, wolle diese aber aus blossem Versehen begangen haben, was unglaubhaft sei. Stattdessen müsse von einer (unterschwelligen) Anziehung und Neigung hin zu pädophilen Inhalten ausgegangen werden. Da sich der Beschwerdeführer zudem nicht als Hauptschuldigen oder auch nur bewusst Handelnden betrachte und keinerlei Problemeinsicht zeige, sei insgesamt eine gewisse Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen.
1.3.
1.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.3). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen).
1.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
1.3.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen).
1.3.6. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.3.4 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.7.
1.3.7.1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht (Urteile 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.7.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).
1.3.7.3. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.
Die Vorinstanz verneint zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Landesverweisung würde ihn in besonderem Masse hart treffen und zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen. Dabei geht er davon aus, in der Schweiz "nicht besonders integriert" zu sein und argumentiert hauptsächlich mit seiner Familiensituation und den Konsequenzen, die seine Landesverweisung respektive der Wegzug der Familie aus der Schweiz für seine Ehefrau und insbesondere seine Kinder hätte. Entsprechend weist er auf die schulischen Leistungen seiner beiden Töchter und deren guten Kenntnisse der deutschen Sprache, die bereits weit fortgeschrittene Integration seines Sohnes und darauf hin, dass durch den Wegzug aus der Schweiz deren Schul- und Lehrabschluss verhindert, aber auch deren gesundheitliche Situation erheblich gefährdet würde. Insbesondere die ältere Tochter B.________ sei gesundheitlich stark angeschlagen und ständig auf Medikamente angewiesen, die in Pakistan kaum oder gar nicht erhältlich seien. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer auf das hängige Asylverfahren und auf die aus seiner Sicht intakten Chancen, dass er und seine Familie als Flüchtlinge anerkannt würden, oder aber ihnen zumindest die vorläufige Aufnahme gewährt werde. In die Härtefallprüfung sei dementsprechend nicht nur seine persönliche Situation, sondern auch jene seiner Familie miteinzubeziehen, beziehungsweise sei nicht zu verantworten, wenn er seiner Familie entrissen würde.
2.2. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer über weite Strecken, dass im vorliegenden (und einzig ihn betreffenden) Strafverfahren weder über seine oder aber die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und Kinder, noch über ein (migrationsrechtliches) Aufenthaltsrecht zu befinden ist. Zu beurteilen ist einzig, ob seine strafgerichtlich gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB angeordnete Verweisung aus der Schweiz gegen Bundes- oder Konventionsrecht verstösst.
2.2.1. Wie bereits erwähnt ist von einem schweren persönlichen Härtefall in der Regel dann auszugehen, wenn in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird. Mithin kann Art. 8 EMRK einerseits dadurch berührt sein, dass eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme einen Ausländer trifft, der hier geboren ist oder sich seit langem in der Schweiz aufhält und über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verfügt, womit dessen Recht auf Achtung des
Privatlebens tangiert wird; andererseits dadurch, dass die staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, mithin das Recht des Ausländers auf Achtung des
Familienlebens tangiert wird (oben E. 1.3.2).
Vorliegend beruht der Aufenthalt des Beschwerdeführers als auch jener seiner Ehefrau und seiner Kinder auf dem prozessualen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG). Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau und seine Kinder verfügen damit über eine Bewilligung, die ihnen die Anwesenheit im Land auf eine unbestimmte Zeit ermöglicht. Sie dürfen sich lediglich aufgrund ihrer Stellung als Asylbewerber zunächst bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Damit erscheint fraglich, ob sich der Beschwerdeführer während dieses Schwebezustandes überhaupt auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des
Privatlebens berufen kann (vgl. zum Ganzen BGE 149 I 207 [zur Frage der Regularisierung des ausländerrechtlichen Status einer in der Schweiz illegal oder in einem prekären Rechtsverhältnis anwesenden Person]; BGE 149 I 72 E. 2 [zur Situation eines (definitiv) abgewiesenen Asylbewerbers]; BGE 147 I 26 E. 1 [zur Frage eines konventionsrechtlichen Anspruches auf Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung]; vgl. auch BGE 144 I 266; Urteil 2D_19/2019 vom 20. März 2020 E. 1.3). Die Frage kann jedoch offen bleiben, da sich der Beschwerdeführer nicht auf eine für die Annahme eines Härtefalles erforderliche, besonders erfolgreiche Integration berufen kann.
Wie erwähnt geht der Beschwerdeführer nicht davon aus, in der Schweiz "[...] besonders integriert" zu sein (Beschwerde Rz. 26). Entsprechend macht er auch nicht geltend, hier besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zu pflegen. Ebenso wenig stellt er die Sozialhilfeabhängigkeit seiner ganzen Familie in Abrede. Mit dem Hinweis auf den Besuch diverser Deutschkurse bzw. darauf, Deutsch auf Niveau B1 zu sprechen, vermag er nicht darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Schluss seiner mangelnden sprachlichen Integration schlechterdings unhaltbar wäre (Art. 106 Abs. 2 BGG); umso weniger, als sich diese anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2022 einen eigenen Eindruck von seinen Sprachkenntnissen verschaffen konnte. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht möglich wäre, den Kontakt zu den in Pakistan lebenden Familienmitgliedern (u.a drei Schwestern) wieder zu intensivieren. Unstrittig ist weiter, dass seine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Pakistan fortgeführt werden kann. Auch aus seinem Hinweis auf die schulische Integration seiner Kinder bzw. darauf, dass diesen mit einem Wegzug ein hiesiger Schul- bzw. Lehrabschluss versagt bliebe, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da ein allenfalls günstigeres Fortkommen in der Schweiz keinen Anspruch auf einen Verbleib zu begründen vermag (vgl. Urteil 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.6.5 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz angesichts seiner Ausbildung, seiner früheren Arbeitstätigkeit in Pakistan, seiner dortigen Verwurzelung, seines Beziehungsnetzes und seiner umfassenden Sprachkenntnisse davon ausgeht, dass er sich in seinem Heimatland beruflich wieder wird eingliedern können. Dass dort gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet und ein Haftbefehl ausgestellt worden ist, vermag daran nichts zu ändern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Fort- und Ausgang des Strafverfahrens ungewiss sind. Im Übrigen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der allenfalls seine Konkurrenzfähigkeit schwächt, indes die von der Vorinstanz in seinem Heimatland im Grundsatz zu Recht als möglich erachtete wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht in Frage zu stellen vermag.
2.2.2. Insofern sich der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beruft, übersieht er mit seiner Argumentation, dass bei Drittpersonen eintretende Folgen einer Landesverweisung im Sinne von härtefallbegründenden Aspekten für den Betroffenen zwar berücksichtigt werden, dies aber nur indirekt, konkret bei der im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung (BGE 145 IV 161 E. 3; 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile 6B_139/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.1). Auch die Kinderrechtskonvention verschafft kein absolutes Recht darauf, in der Schweiz verbleiben zu können; sie verleiht praxisgemäss keine über Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche und das Kindeswohl bildet im Rahmen der Interessenabwägung lediglich ein Element unter anderen, wenn auch ein gewichtiges (BGE 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_738/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.3.2 und 6.3.2).
Primäre Voraussetzung einer Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist indes, dass sich der von der Landesverweisung Betroffene überhaupt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt (vgl. oben. E. 1.3.2 2. Absatz). Letzteres ist vorliegend nicht gegeben, nachdem zufolge der vom SEM abgewiesenen Asylgesuche und des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens - nebst dem Beschwerdeführer selbst - auch dessen Ehefrau und Kinder über kein eigenes und gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1 f.; Urteil 2C_766/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.2).
2.2.3. Zusammenfassend wird damit durch die Landesverweisung weder das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- noch seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK tangiert. Dementsprechend ist insoweit und vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneint.
2.3.
2.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung gegen das unabhängig von einem ausländerrechtlichen Status und absolut geltende menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB und damit gegen Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verstösst. Dabei gilt es, wie erwähnt (oben E. 1.3.7.2), unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird.
2.3.2. Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers eines gegen ihn, seinen ehemaligen Vorgesetzten und seine Familie gerichteten, politisch motivierten Komplotts "samt dadurch drohender Folter und Lebensgefahr" als konstruiert und unglaubhaft. Sie gelangt stattdessen zum Schluss, dass es sich bei den gegen den Beschwerdeführer und seinen ehemaligen Vorgesetzten erhobenen Vorwürfen des Amtsmissbrauchs und der Korruption um solche handle, deretwegen ein "legitimes strafrechtliches Verfahren" angehoben worden sei. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Migrationsakten sowie die vom SEM in ihren Asylentscheiden vom 28. Oktober 2020 und vom 17. Juni 2021 zitierten, mehrheitlich von unabhängigen Drittstellen stammenden Informationen bzw. Internetquellen. Ergänzend schliesst sie eine unlautere politische Motivation bereits deswegen aus, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt je politisch oder religiös aktiv gewesen sei.
Im Folgenden erkennt die Vorinstanz keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der pakistanischen Strafuntersuchung konkret Folter und/oder Lebensgefahr drohe. Im Gegenteil habe das bisherige Verfahren gezeigt, dass offensichtlich kein solches Risiko bestehe, andernfalls er mit Sicherheit nicht mehrfach gegen Leistung von Kautionszahlungen auf freiem Fuss geblieben wäre und unbehelligt mit seinem richtigen Pass aus Pakistan hätte ausreisen können. Auch die geltend gemachten Folterungen seines ehemaligen Vorgesetzten seien in keiner Weise belegt. Im Gegenteil sprächen dessen schon seit Jahrzehnten angeschlagene Gesundheit, die im Jahr 2016 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Haftentlassung und sein erst zwei Jahre später eingetretener Tod gegen eine irgendwie geartete unmenschliche Behandlung während der Haft. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst mehrfach zu Protokoll gegeben, mit seinen Anliegen regelmässig gerichtlich obsiegt zu haben, was ebenfalls zeige, dass er in seinem Heimatland mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren und unabhängigen Gerichten rechnen dürfe.
2.3.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Flüchtlingseigenschaft damit, dass das gegen ihn und seine Ehefrau in seinem Heimatland unstrittig angehobene Strafverfahren rein politisch motiviert sei. Das SEM gelangte in seinem Entscheid vom 17. Juni 2021 indes zum Schluss, der Beschwerdeführer vermöge nicht in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, "weshalb das strafrechtliche Verfahren wegen Amtsmissbrauch und Korruption fälschlicherweise auf einem politischen Malus basierend gegen ihn hätte geführt werden sollen". Stattdessen sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsmassnahmen eindeutig auf legitimen Gründen beruhten, weshalb weder er noch seine Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und die Asylgesuche folglich abzuweisen seien (vorinstanzliche Akten B/16 [Migrationsakten], Dokument 195 S. 13).
2.3.4. Da vorliegend nicht über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu befinden ist (vgl. oben E. 2.2), erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen; umso mehr, als er sich darauf beschränkt, eine in Pakistan im Kontext von Strafverfolgungen generell gegebene Foltergefahr geltend zu machen (vgl. Beschwerde Rz. 19). Auch darauf kann indes nicht weiter eingegangen werden. Die Vorinstanz analysiert die Gesamtumstände und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht für den Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. oben E. 2.3.2 2. Absatz). Indem er sich seinerseits damit begnügt, auf einen Bericht von Human Rights Watch und einen Länderbericht der EASO (European Asylum Support Office; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) zu Pakistan zu verweisen, welche bestätigten, dass Folter von Häftlingen, respektive in Polizeihaft, in Anhörungen und im Gefängnis "weit verbreitet" sei, setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), die zu Recht seine individuell-persönliche Gefährdung prüft. Eine solche, mithin eine "konkrete" Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6) vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die erwähnten Berichte nicht darzutun. Er kommt damit weder seiner Mitwirkungspflicht nach (vgl. oben E. 1.3.7.2) noch genügt dies den Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 1.4). Folglich vermag er keinen Ausschlussgrund darzutun, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren Unzumutbarkeit führen würde und dem die Vorinstanz daher hätte Rechnung tragen müssen.
Der (heute) fehlende Nachweis einer relevanten Gefährdung ändert nichts daran, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB wird überprüfen müssen und dabei auch Umstände zu beachten haben wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.4.1; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers noch ausstehend und damit derzeit offen ist, ob er sich dannzumal, mithin beim Vollzug der Landesverweisung, allenfalls (auch) auf Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB wird berufen können.
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie das Vorliegen eines schweren, persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB verneint. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen.
2.4. Die Vorinstanz ordnet die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an, was der Beschwerdeführer nicht begründet beanstandet. Auf seinen Antrag, von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen, ist dementsprechend nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.5. Festzuhalten bleibt schliesslich Folgendes: Aus dem Gesagten folgt nicht, dass der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers - namentlich und insbesondere mit Blick auf deren gesundheitliche Situation - die Schutzgarantien von Art. 3 EMRK versagt wären. Indes lässt sich aus diesen im vorliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren, kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz ableiten. Stattdessen wird im Falle eines abschlägigen Asylentscheids zu entscheiden sein, ob eine allfällige Wegweisung vollzogen werden kann oder aber dieser ein Vollzugshindernis entgegensteht (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger