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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_933/2023  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Angela Agostino, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit Kindern; sexuelle Nötigung etc.; rechtliches Gehör; effektive Verteidigung; Massnahme; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2023 (460 22 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 25. November 2021 von den Vorwürfen der mehrfachen Pornografie, Gewaltdarstellungen, versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuellen Nötigung, Tätlichkeiten sowie Drohung frei (Ziff. 2). Das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Pornografie stellte es ein (Ziff. 3). Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise versuchter sowie mit einem gefährlichen Gegenstand, im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG sowie mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2019, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- (Ziff. 1). Sodann ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB an (Ziff. 4). Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab (Ziff. 5). Weiter sprach es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB aus (Ziff. 6). Die Zivilklage von B.________, C.________ und D.D.________ verwies es auf den Zivilweg. Die Zivilklage von F.________ wies es ab. Es verpflichtete A.________, D.D.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr.1'200.-- zzgl. Zins zu 5% ab 31.Juli 2020 sowie Fr.800.-- zzgl. Zins zu 5% ab 30. August 2020 zu bezahlen (Ziff. 7). Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 6. Januar 2023 stellte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Dispositiv-Ziffern 3, 5 sowie 9 (Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers) fest und erklärte die Dispositiv-Ziffern 2, 6, 7, 8 (Einziehung), 10 (Honorar des amtlichen Verteidigers) sowie 11 (Kosten) als Bestandteil ihres Urteils. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise versuchter sowie mit einem gefährlichen Gegenstand, im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG sowie mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2019, einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--. Zudem ordnete es eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 StGB an. 
 
C.  
A.________ beantragt am 16. August 2023 mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG schuldig zu erklären und von den weiteren Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse in Höhe von Fr. 100.-- zu verurteilen. Für die Überhaft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag zzgl. Zins zu 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die erste, vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnete Eingabe vom 13. Juli 2023 ist unbeachtlich (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Wird eine Verletzung von Grundrechten behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne dabei darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Auf diese Vorbringen ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Insofern der Beschwerdeführer darüber hinaus die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig rügt, vermag er keine Willkür darzutun. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist willkürfrei und somit für das Bundesgericht verbindlich. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer sieht in der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Messer in der Hand gehalten habe, eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Bereits die Erstinstanz kam zu diesem Schluss. Die Vorinstanz befasst sich mit einer entsprechenden Rüge nicht. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe sich in Missachtung seines Gehörsanspruchs nicht damit auseinandergesetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diese Rüge bereits im Berufungsverfahren zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz geht über appellatorische Kritik nicht hinaus (vgl. oben E. 2). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer moniert seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
6.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (sog. Akteneinsichtsrecht, vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  
 
6.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 142 II 218 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
6.2.4. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1).  
Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). 
 
6.2.5. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).  
Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2; 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a - c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2; 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3; 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
6.2.6. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Zudem ist zu beachten, dass das Berufungsurteil gegebenenfalls zum alleinigen Gegenstand einer bundesgerichtlichen Überprüfung wird. Das Gesetz verlangt denn auch, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Urteilsbegründung ist sowohl Ansatzpunkt einer sachgerechten Anfechtung wie auch der Überprüfung durch das Bundesgericht. Besonders bedeutsam ist die Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts, den die letzte kantonale Instanz grundsätzlich abschliessend feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus dem Berufungsentscheid muss hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche sie verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (Urteil 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 1.2 mit Hinweis).  
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Indem der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, die Vorinsta nz befasse sich nicht mit seinen Rügen, ohne dies (näher) zu spezifizieren, kommt er der Begründungsanforderung i m Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach (vgl. oben E. 2). Selbiges gilt in Bezug auf die Verweisung der Vorinstanz auf die erstinstanzliche Begründun g. D ie Vorinstanz darf auf die erstinstanzliche Begründung verweisen, solange klar bleibt, welches ihre massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind. Dies gilt selbst bei einem umstrittenen Sachverhalt, wenn sie den erstinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (vgl. oben E. 5.2.6). Darauf weist die Vorinstanz in ihrer Begründung hin. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2).  
 
6.3.2. Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zu einer allfälligen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in sein Mobiltelefon. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nicht vor, er habe eine entsprechende Rüge bereits vor der Vorinstanz erhoben, die darauf in Missachtung seines Gehörsanspruchs nicht eingegangen sei (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diese Rüge bereits im Berufungsverfahren (vorliegend spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung) vorzutragen, was er unterliess. Dasselbe gilt hinsichtlich des Inhalts des Polizeiberichts vom 3. Januar 2023 sowie das Abspielen der diesem zugrunde liegenden Sprachnachrichten vor Gericht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
6.3.3. Ebenso wenig verfängt die Rüge der (zu spät gewährten) Akteneinsicht am 3. August 2023. Gemäss eigenen Ausführungen wurde das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer (bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter) am 15. Juni 2023 zugestellt. Die aktuelle Rechtsvertreterin ersuchte am 24. Juli 2023 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihr am 3. August 2023 gewährt wurde. Inwiefern es ihr deshalb in der (um den Stillstand der Fristen verlängerten; vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen sein soll, eine hinreichende Beschwerde zu verfassen, ist weder dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2) noch ersichtlich. Im Übrigen schreibt die aktuelle Rechtsvertreterin dies "auch dem Verschulden des amtlichen Verteidigers" zu. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.  
 
6.3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des Teilnahmerechts wie auch die unmittelbare Beweisabnahme von Hauptbelastungszeugen verfangen nicht. Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz steht fest, dass (mit Ausnahme von D.D.________ vor der Erstinstanz) keine vom Beschwerdeführer als "Hauptbelastungszeugen" bezeichnete Person durch ein Gericht befragt wurde. Es ist nicht ausreichend, pauschal die Auffassung zu vertreten, Aussagen der Hauptbelastungszeugen käme grundlegende Bedeutung zu sowie Aussagen angezweifelt zu haben, und auf die Schwere der Tatvorwürfe hinzuweisen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2). Im Übrigen basiert das vorinstanzliche Urteil nicht einzig auf Aussagen als Beweismittel. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2). Zudem wurden gemäss der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz die den Beschwerdeführer belastenden Jugendlichen C.________, B.________ sowie G.________ am 14. Januar 2019 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und die Einvernahme jeweils auf Video aufgezeichnet. Die Einvernahmetermine von C.________, B.________ und G.________ wurden dem damaligem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jeweils vorgängig angezeigt sowie zuvor mit ihm abgesprochen. Zum Schutz von Kindern als Opfern nahm der damalige Rechtsvertreter in einem separaten Videoübertragungsraum an den Einvernahmen teil. Dahingegen habe der Beschwerdeführer aus dem Gericht unbekannten Gründen auf eine Teilnahme verzichtet. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2019 sei ihm die Gelegenheit gewährt worden, zu den auf Video aufgezeichneten Aussagen der Jugendlichen Stellung zu nehmen. Bis zum Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2022 lediglich in Bezug auf B.________ den Antrag auf (nochmalige) Befragung gestellt. Dies sei mit Verfügungen vom 2. und 9. Juni 2022 abgewiesen worden. Den abgelehnten Beweisantrag habe der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt. Der Beschwerdeführer wendet ein, erst einen Tag vor den Einvernahmen am 14. Januar 2019 von seinem damaligen Rechtsvertreter darüber - nicht aber über die Konsequenzen einer Nicht-Teilnahme - informiert worden zu sein. Aufgrund einer neuen Arbeitsstelle habe er nicht derart kurzfristig frei nehmen können. Mit dieser Argumentation schöpft er den kantonalen Instanzenzug nicht aus (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen das Verhalten seines damaligen Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Der damalige Rechtsvertreter hat rechtsgültig auf die Teilnahmerechte verzichtet bzw. die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers in Vertretung wahrgenommen. Eine Verletzung des Teilnahmerechts liegt nicht vor und die Rüge der aktuellen Rechtsvertretung widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist es ausserdem nicht ausreichend, sich pauschal auf den Standpunkt zu stellen, auf keinerlei Teilnahme- und Konfrontationsrechte zu verzichten, ohne dies zu spezifizieren und entsprechende Beweisanträge zu stellen bzw. zu erneuern. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer weder auf die Erwägungen der Vorinstanz ein noch erläutert er, inwiefern eine unmittelbare Beweisabnahme welchen Beweismittels den Ausgang des Verfahrens hätte beeinflussen können und insbesondere der unmittelbare Eindruck der Aussage bzw. das Aussageverhalten entscheidend gewesen wäre (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2), zumal die Einvernahmen der nicht vom Gericht einvernommenen Belastungszeugen von der Staatsanwaltschaft per Video aufgezeichnet wurden. Insgesamt kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, sie hätte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
6.3.5. Unberechtigt ist der Einwand des Beschwerdeführers betreffend ein angeblich von der Vorinstanz nicht berücksichtigtes Geständnis, was die Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftigkeit] seiner bestreitenden Aussagen erhöhen soll. Die Vorinstanz äussert sich detailliert zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den einzelnen Tatvorwürfen und zu deren (Un-) Glaubhaftigkeit. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2). Inwiefern das Geständnis zu einem weiteren, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Tatvorwurfs an dieser Beurteilung etwas ändern sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zudem lässt die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich Anklageziffer 13 nicht aussen vor. Sodann äussert sich die Vorinstanz zu einem allfälligen Motiv der Belastungszeugen und hält fest, ein Motiv für eine falsche Belastung seitens der drei Jugendlichen zum Kerngeschehen sei nicht ersichtlich. Des Weiteren stellt die Vorinstanz fest, die drei Jugendlichen hätten jeweils konstant, detailliert sowie unter Konzentration auf das Kerngeschehen übereinstimmend die typische Vorgehensweise des Beschwerdeführers geschildert. Zu diesem Schluss gelangt sie unter Berücksichtigung, dass die Aussagen der drei Jugendlichen nicht in jeder Hinsicht miteinander übereinstimmten. Dass sich die Vorinstanz nicht näher damit auseinandersetzt, ist ihr nicht vorzuwerfen. Einerseits stellt sie in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmende Aussagen fest. Der Beschwerdeführer unterlässt es, darauf einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern dies nicht der Fall sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2). Andererseits führt sie dies plausibel darauf zurück, dass die Einvernahmen rund eineinhalb Jahre nach den Vorfällen stattfanden. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.  
 
6.3.6. Zusammengefasst wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Anspruchs auf eine effektive Verteidigung.  
 
7.2. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3).  
Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb; je mit Hinweisen). 
Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung des Angeschuldigten über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteil 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). 
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d). Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers bzw. seiner neuen Rechtsvertreterin entspricht und Letztere gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als ihr Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten, das unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen des Beschuldigten klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen (Urteile 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
7.3. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten seines damaligen Rechtsvertreters aufzuzeigen, das die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt. Der Beschwerdeführer unterlegt den Vorwurf, sein damaliger amtlicher Verteidiger habe es unterlassen, ihn nach der mündlichen Urteilseröffnung darüber zu informieren, dass das amtliche Mandat mit dem kantonalen Verfahren ende und er ihn nur gegen Bezahlung von Fr. 8'000.-- weiterhin vertreten würde, nicht. Dazu kommt, dass der Vorwurf ein Verhalten nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils betrifft und damit bereits chronologisch keinen Einfluss in der zum vorinstanzlichen Urteil führenden Verteidigung haben konnte. Damit lässt sich keine schwerwiegende Pflichtverletzung des damaligen Rechtsvertreters begründen. Nichts anderes ergibt sich aus der Kritik, sein Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sei zweimal zu Unrecht abgelehnt worden, da sein damaliger amtlicher Verteidiger mit einem früheren Mandatsverhältnis zum Stiefvater eines der Geschädigten den Anschein der Befangenheit erwecke. Auch diesbezüglich bleibt es bei unbelegten Behauptungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2). Dass die Verteidigungsstrategie seines damaligen Rechtsvertreters aus diesem Grund offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis geführt und damit seinen Interessen klarerweise zuwidergelaufen sein soll, ist nicht erkennbar. Zudem hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, die entsprechenden Entscheide mit Beschwerde anzufechten. Auch aus den weiteren vom Beschwerdeführer monierten Verhaltensweisen (vom Beschwerdeführer geforderte Ergänzungsfragen und Entfernung des Polizeiberichts vom 3. Januar 2023 aus den Akten) lässt sich kein sachlich nicht vertretbares bzw. klarerweise fehlerhaftes Prozessverhalten des damaligen Rechtsvertreters begründen. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden wäre. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung ist schliesslich auch nicht darin auszumachen, dass der damalige Rechtsvertreter nach dem Hinweis der Vorinstanz, die Anordnung einer stationären Massnahme stehe im Raum, um keine Pause gebeten habe und er auch in der Mittagspause nicht für den Beschwerdeführer verfügbar gewesen sei. Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers bzw. seiner neuen Rechtsvertreterin entspricht und Letztere gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als ihr Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten des früheren Verteidigers ableiten, das vorliegend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.  
Es liegt keine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers vor. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Tätlichkeit. Was der Beschwerdeführer gegen den Sachverhalt vorbringt, vermag, sofern es über appellatorische Kritik hinaus geht, keine Willkür zu begründen (vgl. oben E. 3). Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Anklagesachverhalt unter anderem dahingehend lautete, der Beschwerdeführer habe H.________ angespuckt, was die Vorinstanz - wie bereits die Erstinstanz - als erstellt erachtet. Laut Duden bedeutet das Wort "anspucken": "gegen jemanden, etwas spucken" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019). Folglich ist auszuschliessen, dass die Spucke auf dem Boden landete, und gemäss willkürfreiem Sachverhalt erstellt, dass diese H.________ traf. Ob die Spucke im Gesicht, auf der Haut oder Kleidung landete, ist für die Frage der objektiven Tatbestandserfüllung unerheblich. Das Anspucken einer Person ist eine auf den Körper gerichtete Aggression und gilt als despektierlicher Akt (vgl. Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3 und E. 1.5). Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). Darüber hinaus befasst sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf nicht. Der Schuldspruch wegen Tätlichkeit verletzt kein Bundesrecht. 
 
9.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verurteilung wegen sexueller Nötigung und versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.D.________ sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihm gelingt es nicht, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aufgrund der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Mieterausweisung sowie den Mietbeginn insgesamt als willkürlich auszuweisen, zumal es sich dabei nicht um die einzigen Elemente der Beweiswürdigung handelt. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Zusammengefasst sind die soeben genannten Schuldsprüche bundesrechtskonform. 
 
10.  
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von E.D.________. Was der Beschwerdeführer gegen den Sachverhalt einwendet, legt keine Willkür dar (vgl. oben E. 3). In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen. Die Verurteilung erfolgt im Einklang mit Bundesrecht. 
 
11.  
Der Beschwerdeführer begründet die von ihm beantragte Strafe mit Freisprüchen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen. 
 
12.  
 
12.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Massnahme.  
 
12.2.  
 
12.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59- 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
12.2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
12.2.3. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
12.2.4. Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
12.2.5. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
12.2.6. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1).  
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). 
 
12.3. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme als erfüllt.  
Die Vorinstanz stellt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Dezember 2020 sowie das forensisch-psychiatrische Zusatzgutachten vom 9. Dezember 2022 der Psychiatrie U.________ von Dr. med. I.________ und ihre Befragung als Sachverständige vor Vorinstanz ab. Dr. med. I.________ attestiert dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat (en) eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus (ICD-10 F65.4), dissoziale Persönlichkeitszüge unklaren Ausmasses sowie in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte einen Rauschzustand von Alkohol (ICD-10 F10.0) und Cannabis (ICD-10 F12.0) in leichtem Ausmass ohne eigentliche Abhängigkeit. Offen liess Dr. med. I.________, ob die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers die Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung überstiegen. Die Vorinstanz bejaht unter Berücksichtigung, dass beim Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Juli 2020 eine Fülle von Suchverläufen, Bildern sowie Videos kinderpornografischen Inhalts entdeckt werden konnte, der Vorstrafen und der vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB
Die Vorinstanz qualifiziert die sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung, teilweise versucht und mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Beschimpfung, Drohung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Missachtung der Ausgrenzung als Anlassdelikte im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB
Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die fachliche Einschätzung von Dr. med. I.________ eine hohe Rückfallgefahr für schwerwiegende Delikte (insbesondere Sexual- sowie Gewaltdelikte zum Nachteil von Kindern wie auch Erwachsenen, Konsum etc. von illegaler Pornografie sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) an. Ungünstige Faktoren seien die Diagnose einer homosexuellen Pädophilie von nicht aussschliesslichem Typus als Art von Pädophilie mit der höchsten Rückfallrate, die Vorstrafen, die Permanenz des pädosexuellen Verhaltens des Beschwerdeführers seit mindestens 2015, woran weder Anzeigen noch eine Verurteilung etwas geändert hätten, das von ihm aufgewiesene Groomingverhalten, der Konsum illegaler Substanzen und die Vielfalt der Delikte. Hingegen sei eher ungewöhnlich und prognostisch günstig, dass der Beschwerdeführer verhältnismässig spät erstmals deliktisch in Erscheinung getreten sei und sich trotz sozial schwieriger Ausgangssituation im Arbeitsprozess habe halten können. 
Die Vorinstanz geht gestützt auf die fachliche Einschätzung davon aus, bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Störung der Sexualpräferenz lasse sich das Rückfallrisiko mittels einer Behandlung grundsätzlich senken. Der Beschwerdeführer zeige keine Motivation für eine Behandlung und persönliche Veränderung. Deshalb seien die Erfolgsaussichten einer Massnahme deutlich begrenzt, da er störungsbedingt nicht massnahmewillig sei. Nach einer Motivationsphase in einem geeigneten, spezialisierten geschlossenen Rahmen könne sich im Einzelfall im Rahmen einer mehrjährigen Behandlung ein positiver Behandlungsverlauf entwickeln. Letztlich zeige erst ein Behandlungsversuch, ob die Behandlung erfolgreich durchgeführt werden könne. Aufgrund der fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten hält Dr. med. I.________ den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils als nicht behandlungsfähig im Sinne einer Massnahme nach Art. 59 bzw. Art. 63 StGB. Laut fachlicher Einschätzung stünden keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer nicht fähig gezeigt, diese einzuhalten. Im Gutachten vom 28. Dezember 2020 erachtete Dr. med. I.________ eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wie auch Art. 63 StGB als zweckmässig. Im Zusatzgutachten vom 9. Dezember 2022 statuierte sie, aufgrund der Behandlungsunfähigkeit vor Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sei eine längere vollzugsbegleitende Behandlungsphase im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB nicht umsetzbar. Deshalb sei eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu empfehlen, da nur dadurch die Gefahr weiterer mit der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehenden Taten gesenkt werden könne. Anlässlich ihrer Befragung führte sie aus, es könne solange nicht deliktspräventiv mit dem Beschwerdeführer gearbeitet werden, als er die Straftaten bestreite, da ein Zielkonflikt bestehe. Wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege, werde der Beschwerdeführer mit der Zeit erkennen, dass er zu Recht verurteilt worden sei. Es komme die Motivationsphase und die Therapie werde insofern deliktspräventiv, als der Zielkonflikt wegfalle. Wann genau mit einer verbesserten Prognose beim Beschwerdeführer zu rechnen sei, könne nicht gesagt werden. Es müsse genug Zeit zur Verfügung stehen, um mit dem Beschwerdeführer zu arbeiten und die Therapieziele zu erreichen. Dies sei bei einer längeren Freiheitsstrafe ohne Weiteres möglich. Wenn wie hier die Freiheitsstrafe bald abgesessen sei, bestehe die ernste Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit aufgrund seiner unbehandelten Störung weiter delinquiere. Damit das Ziel einer verbesserten Legalprognose erreicht werden könne, brauche es viele Jahre. 
Die Vorinstanz erachtet die fachliche Einschätzung von Dr. med. I.________ nachvollziehbar und überzeugend. Sie erwägt, solange der Beschwerdeführer die Taten bestreite und seine Verurteilung insbesondere wegen sexuellen Handlungen mit Kindern noch nicht rechtskräftig sei, werde er sich nicht zweckmässig auf eine Behandlung seiner schweren psychischen Störung einlassen können. Damit liege bei einer therapeutischen Massnahme jeglicher Vollzugsform ein Zielkonflikt vor. Deshalb habe selbst die durch den Beschwerdeführer vor einem halben Jahr begonnene, vollzugsbegleitende ambulante Therapie noch keinerlei positiven Effekt haben können. Er sehe sich auch im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch als unschuldiges Opfer von Erwachsenen, Jugendlichen und Minderjährigen, die ihm nicht wohlgesinnt seien. Daran ändere auch der mehrheitlich positive Führungsbericht des Gefängnisses Muttenz vom 7. Juni 2022 nichts. Bis zum Ende seiner Haftzeit verbleibe nur noch sehr wenig Zeit, um eine (vollzugsbegleitende) ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB durchzuführen, wobei zuerst der Zielkonflikt auszuräumen und anschliessend mit einer mehrjährigen Behandlung zu rechnen wäre. Die kognitiven Verzerrungen hätten sich beim Beschwerdeführer derart gefestigt, dass er ohne intensive Therapie in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht nicht mehr zu einem gesetzeskonformen Umgang mit seiner Problematik gelangen könne. Würde sich der Beschwerdeführer nicht mehr in einem gesicherten Setting befinden, wäre die von ihm dringend benötigte intensive Behandlung nicht mehr sichergestellt. Verbunden wäre dies mit dem nach wie vor bestehenden hohen Risiko, weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen. Somit hält die Vorinstanz eine ambulante Massnahme für nicht zielführend und zweckmässig, um dem Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung zu verschaffen sowie die Legalprognose zu verbessern. Sie stuft einzig eine therapeutische Behandlung in einer stationären Vollzugsform als dazu zielführend ein. 
 
12.4.  
 
12.4.1. Fest steht die gutachterliche Diagnose, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat (en) eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus (ICD-10 F65.4), dissoziale Persönlichkeitszüge unklaren Ausmasses sowie in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte einen Rauschzustand von Alkohol (ICD-10 F10.0) und Cannabis (ICD-10 F12.0) in leichtem Ausmass ohne eigentliche Abhängigkeit attestiert. Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, wenn sie gestützt auf die Expertise von Dr. med. I.________ und die konkreten Umstände auf eine schwere psychische Störung schliesst. Dr. med. I.________ bezeichnet die genannte Störung der Sexualpräferenz im Zusatzgutachten vom 9. Dezember 2022 explizit als schwere psychische Störung. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach das Alter der Betroffenen nahe an der Grenze zum hierzulande geltenden Schutzalter gelegen habe. Ebenso wenig hat das Schutzalter im angrenzenden Ausland Einfluss auf die vorliegende Beurteilung. Erstellt ist der Zusammenhang dieser für die Tatzeit (en) festgestellten schweren psychischen Störung mit den Straftaten des vorliegenden Strafverfahrens.  
 
12.4.2. Die Vorinstanz hält die angewandte Methodik zur Erstellung des Gutachtens für korrekt. Indem der Beschwerdeführer pauschal das basierend auf der durch die Gutachterin verwendeten VRAG-R ausgerechnete prozentuale (hohe) Rückfallrisiko einzig aus dem Grund aus dem Recht gewiesen haben will, weil zurzeit fraglich sei, ob dies für den deutschen Sprachraum ausreichend kalibriert sei, ist ihm nicht zu folgen. Diskutiert wird zwar, ob das Rückfallrisiko älterer Straftäter mit denselben Parametern und derselben Gewichtung dieser Kriterien eingeschätzt werden kann, wie dasjenige jüngerer Delinquenten. Hierbei handelt es sich um die Frage der korrekten Validierung des Instruments für die betreffende Population (vgl. BGE 149 IV 325 E. 4.6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war bei den Begutachtungszeitpunkten 34 Jahre alt, und damit nicht ein älterer Straftäter. Ohnehin verwendet das Gutachten als legalprognostische Intrumente neben dem Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) die Psychopathy-Checkliste Revised nach Hare (PCL-R) sowie den STATIC-2002R von Hanson & Thornton. Standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R, Static-99, FOTRES etc.) beruhen auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden. Die Rechtsprechung beschränkt deren Rolle auf diejenige eines Bestandteils der klinischen Einschätzung der Sachverständigen. Jedes Prognoseinstrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit dem ein Gutachter die Prognosebeurteilung bearbeitet. Da standardisierte Prognoseinstrumente auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen, können sie für die Prognose zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern ("Verortung des Einzelfalles im kriminologischen Erfahrungsraum"), sind indes allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Hierfür bedarf es immer einer differenzierten Einzelfallanalyse. Es sind die im konkreten Fall am besten geeigneten Verfahren anzuwenden. Die Auswahl der Instrumente richtet sich danach, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument in Bezug auf den zu beurteilenden Täter grundsätzlich taugt (BGE 149 IV 325 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Entsprechend steht eine hohe Rückfallgefahr für schwerwiegende Delikte (insbesondere Sexual- sowie Gewaltdelikte zum Nachteil von Kindern wie auch Erwachsenen, Konsum etc. von illegaler Pornografie sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) fest.  
 
12.4.3. Im Weiteren nimmt die fachliche Einschätzung von Dr. med. I.________ ausreichend dazu Stellung, ob sich durch die Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lasse. Dr. med. I.________ äussert sich dahingehend, dass es für die Pädophilie wirksame Behandlungskonzepte gebe und sich dadurch der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. In erster Linie sei nicht die Pädophilie selbst, sondern der Umgang damit einer Therapie zugänglich, indem insbesondere die langjährig gefestigten kognitiven Verzerrungen anzugehen seien. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht massnahmewillig, aber ein Behandlungserfolg im Falle einer Therapie gegen seinen Willen sei nicht ausgeschlossen. Nach einer Motivationsphase, die bis zu einem Jahr dauern solle, könne sich im Einzelfall im Rahmen einer mehrjährigen Behandlung durchaus ein positiver Behandlungsverlauf entwickeln. Letzlich zeige erst ein Behandlungsversuch, ob die Behandlung erfolgreich durchgeführt werden könne. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten deutlich begrenzt seien. Mithin lässt sich der bestehenden hohen Gefahr weiterer mit seiner schweren psychischen Störung in Zusammenhang stehender Sexual- sowie Gewaltdelikte zum Nachteil von Kindern, Konsum etc. von illegaler Pornografie sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich begegnen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Einsicht in das Unrecht der Straftaten sowie der langjährig gefestigten kognitiven Verzerrungen scheint eine Behandlungsdauer von mehreren Jahren nachvollziehbar als zweckmässig.  
 
12.4.4. Der Anordnung einer Massnahme steht die Massnahme (un-) willigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen. Diese ist ausreichend. Zum einen werden keine allzu hohen Anforderungen an die Therapiewilligkeit gestellt (vgl. oben E. 11.2.2). Zum anderen unternahm der Beschwerdeführer selbst Bemühungen um eine Therapie und besuchte bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fünf bis sechs Sitzungen.  
 
12.4.5. Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit der Vollzugsform der Massnahme. Sie setzt sich eingehend sowie überzeugend mit der fachlichen Einschätzung von Dr. med. I.________ auseinander. Wie bereits festgehalten, gibt es nach Dr. med. I.________ wirksame Behandlungskonzepte für Pädophilie und lässt sich dadurch der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen. Einen Behandlungserfolg hält sie selbst im Falle einer Therapie gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht für ausgeschlossen. Aufgrund seiner fehlenden Massnahmewilligkeit spricht die Gutachterin von einer Motivationsphase. Die Motivation wiederum könne auch von externen Faktoren, wie einem rechtskräftigen Urteil und dem Wissen, ohne erfolgreiche Therapie lange nicht in Freiheit entlassen zu werden, abhängen. Realistischerweise müsse mit einer mehrjährigen Behandlung gerechnet werden, zumal sich die kognitiven Verzerrungen beim Beschwerdeführer bereits derart gefestigt hätten, dass er ohne intensive Therapie in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht nicht mehr zu einem gesetzeskonformen Umgang gelangen könne. Aus der Haft entlassen würde sich der Beschwerdeführer nicht mehr in einem gesicherten Setting befinden, weshalb die von ihm dringend benötigte intensive Behandlung nicht mehr sichergestellt wäre. Dies wäre mit einem nach wie vor bestehenden hohen Risiko verbunden, weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen. Richtig ist, dass laut Gutachten vom 28. Dezember 2020 die Behandlung einer Pädophilie grundsätzlich in einem ambulanten wie auch stationären Massnahmesetting durchgeführt werden könne. Dr. med. I.________ stellte die Vollzugsart der Massnahme in das Ermessen des Gerichts mit der Begründung der Verhältnismässigkeit sowie des Sicherheitsaspekts. Ein stationäres Setting ermögliche bei einer hohen Rückfallgefahr evt. über einen längeren Zeitraum die Verhinderung eines Rückfalls. In der Gesamtschau komme am ehesten ein ambulanter, vollzugsbegleitender Behandlungsversuch in Frage. Im Zusatzgutachten vom 9. Dezember 2022 stellte sich Dr. med. I.________ auf den Standpunkt, zusammen mit der Behandlungsunfähigkeit vor Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sei eine längere vollzugsbegleitende Behandlungsphase im Rahmen einer Massnahme nach Art. 63 StGB nicht umsetzbar. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Strafe bald verbüsst habe, könne eine solche Massnahme nicht mehr hinreichend lange (mindestens länger als ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils) vollzugsbegleitend durchgeführt werden und damit das Risiko weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten nicht gesenkt werden. Die Gutachterin begründet schlüssig, weshalb sie die konkrete Empfehlung der Vollzugsform im Zusatzgutachten im Vergleich zum Gutachten anpasst, zumal sie bereits im Gutachten zwar eine ambulante, jedoch vollzugsbegleitende - und damit gesicherte - Massnahme für angezeigt hielt. Darauf stützt sich die Vorinstanz zu Recht. Im Übrigen lässt die Vorinstanz nicht unberücksichtigt, dass die Vollzugsform einer stationären therapeutischen Massnahme angesichts des damit verbundenen mehrjährigen Freiheitsentzugs einen überaus schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers darstellt. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die hohe Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf schwerwiegende Delikte und hochwertige Rechtsgüter wie insbesondere die sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen hin.  
 
12.4.6. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz eingehend und überzeugend mit der sachverständigen Einschätzung von Dr. med. I.________ im Rahmen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28. Dezember 2020, des forensisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens vom 9. Dezember 2022 und ihrer Befragung als Sachverständige auseinander. Darauf wie auch auf die umfassende Würdigung der Vorinstanz ist abzustellen. Indem die Vorinstanz gestützt auf die vorgenannte Expertise von Dr. med. I.________ und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB anordnet, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
13.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag betreffend die Entschädigung allfällig erstandener Überhaft nicht. Deshalb ist darauf nicht näher einzugehen. 
 
14.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier