Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_27/2024
Urteil vom 15. Februar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2023 (UE230438-O/Z1).
Erwägungen:
1.
Im Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. November 2023 forderte das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Beschwerdeführer A.________ auf, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 8. Januar 2024 hat A.________ erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen. Allerdings schliesst die angefochtene Verfügung das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und mithin auch das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 7B_40/2023 vom 19. Juli 2023 E. 1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er ausser Stande wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen, den ihm die Vorinstanz für das kantonale Beschwerdeverfahren auferlegt hat. Demnach fehlt es grundsätzlich bereits an den Voraussetzungen für eine selbständige Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, und auf diese wäre an und für sich nicht einzutreten.
Ob dies ungeachtet der in diesem Punkt missverständlichen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gilt, kann offenbleiben, da der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden wäre, wenn darauf eingetreten würde. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nämlich nicht im Ansatz auf, dass die angefochtene Verfügung gegen Art. 383 StPO verstösst oder sonstwie auf einer vom Bundesgericht überprüfbaren Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) beruht, und dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach der publizierten Rechtsprechung an keine Voraussetzungen gebunden und unabhängig davon möglich, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2).
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Umstände kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern