Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_7/2024
Urteil vom 15. Februar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Dezember 2023 (UE230370-O/U/GRO>GEI).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2023. Am 11. Oktober 2023 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung einer Prozesskaution an. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 trat das Obergericht alsdann androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein, da die Prozesskaution nicht innert Frist geleistet worden war. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023, die den Titel "Rechtshilfegesuch" trägt, wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss ans Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügliche Begründung. Sie beschränkt sich - neben Direktzitaten aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) - weitgehend auf Ausführungen, die am angefochtenen Beschluss vorbeigehen, u.a. zum Begriff des "Polizeibeamten", zu einer mutmasslichen Hausdurchsuchung im April 2021 etc. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 27. September 2023 bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern einzig der angefochtene Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Mit diesem tritt die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Leistung einer Prozesskaution nicht nachgekommen war. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Kostenvorschuss sei ihm zu Unrecht auferlegt worden und er habe Anspruch auf "Rechtssicherheit durch ein kostenloses Verfahren", ist diesem entgegenzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Verfahren - namentlich nachdem er die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 erhalten hatte - kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Dem Beschwerdeführer mangelte es allerdings ohnehin an einer Zivilforderung gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei Zürich (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) : Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1); dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Insgesamt ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht ansatzweise, dass der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein-zutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément