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[AZA] 
I 599/99 Md 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 15. März 2000  
 
in Sachen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
gegen 
 
P.________, vertreten durch ihre Eltern, und diese vertre- 
ten durch Advokat M.________, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- Mit Verfügung vom 18. März 1999 lehnte die IV- 
Stelle Basel-Landschaft das Gesuch der Eltern von 
P.________ um Gewährung von medizinischen Eingliederungs- 
massnahmen im Ausland ab. Hiegegen erhob Advokat 
M._________ für die Versicherte Beschwerde beim Versiche- 
rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Nach Abschluss 
eines einfachen Schriftenwechsels reichte er auf Aufforde- 
rung des Gerichts hin am 7. Juli 1999 eine Honorarnote über 
den Betrag von Fr. 10 696.75 ein, welcher ein Zeitaufwand 
von 47 Stunden und 20 Minuten, Auslagen von Fr. 483.80 und 
die Mehrwertsteuer von Fr. 746.30 zu Grunde lag. 
    Mit Entscheid vom 14. Juli 1999 hiess das Versiche- 
rungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die 
Invalidenversicherung verpflichtete, die Kosten der Mass- 
nahmen bis zu dem Umfang zu vergüten, in welchem solche 
Leistungen in der Schweiz zu erbringen sind. Ferner ver- 
pflichtete es die IV-Stelle Basel-Landschaft, der Beschwer- 
deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von 
Fr. 7000.- (inkl. Auslagen und 7,5 % Mehrwertsteuer) auszu- 
richten (Ziff. 3 des Dispositivs). Die Herabsetzung der 
Honorarnote auf Fr. 7000.- begründete es damit, dass teil- 
weise die Vergütung von Leistungen gefordert werde, welche 
im Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens erbracht wor- 
den und nicht unmittelbare Ursache des Beschwerdeverfahrens 
seien. 
 
    B.- Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Zif- 
fer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. 
    P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde schliessen. Vorinstanz und Bundesamt für 
Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht 
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- 
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht 
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht 
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- 
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- 
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter 
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt 
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und 
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
    2.- a) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, welche Be- 
stimmung kraft der Verweisung in Art. 69 IVG auch auf das 
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der Invalidenversiche- 
rung Anwendung findet, hat die obsiegende Beschwerde füh- 
rende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozess- 
führung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. 
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG enthält keine Bestimmung über 
die Bemessung der Parteientschädigung. Die Regelung dieser 
Frage ist dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich 
das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht 
zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 
Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der 
Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung 
der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Be- 
stimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung 
oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall 
(RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bun- 
desrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei steht die 
Prüfung unter dem Gesichtswinkel der Willkür im Vordergrund 
(BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen, 110 V 360; RKUV 1993 
Nr. U 172 S. 144 und ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a). Praxisgemäss 
ist des Weitern dem erstinstanzlichen Gericht bei der Be- 
messung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum 
einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, 
je mit Hinweisen). Im Rahmen seines Ermessens hat es für 
die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit 
und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- 
leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen 
(BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über 
die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Novem- 
ber 1992, SR 173.119.2). Dabei kann das durchschnittliche 
Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsge- 
bühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten 
Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt wer- 
den, wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksich- 
tigen ist (RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in BGE 118 V 283 
nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 
1992 [U 38/92]). 
 
    b) Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die 
zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht be- 
gründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung 
zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hin- 
weisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, 
wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder ge- 
setzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aus- 
sergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 
1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das 
Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kosten- 
note auffordert und die Parteientschädigung abweichend von 
der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, 
praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag 
festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 28. Juli 
1999 [I 308/98]). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, 
wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige 
richterliche Aufforderung einreicht. 
 
    3.- Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bezif- 
ferte in der Honorarnote vom 7. Juli 1999 seinen Zeitauf- 
wand mit 47 Stunden und 20 Minuten, was bei einem Stunden- 
ansatz von Fr. 200.- ein Honorar von Fr. 9466.65 ergibt. 
Des Weitern führte er Auslagen von Fr. 483.80 und die Mehr- 
wertsteuer von Fr. 746.30 an. Vom gesamthaft in Rechnung 
gestellten Betrag von Fr. 10 696.75 ist das kantonale Ge- 
richt im angefochtenen Entscheid abgewichen und hat ihn auf 
Fr. 7000.- herabgesetzt mit der Begründung, dass teilweise 
die Vergütung von Leistungen gefordert werde, welche im 
Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens erbracht worden 
und nicht unmittelbare Ursache des vorliegenden Beschwerde- 
verfahrens seien. Diese Begründung lässt zwar erkennen, 
dass das kantonale Gericht den bundesrechtlichen Grundsatz 
angewendet hat, wonach die Parteientschädigung für das 
erstinstanzliche Verfahren die Aufwendungen des vorangegan- 
genen Verwaltungsverfahrens nicht ersetzt. Denn weder 
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG noch eine andere Bestimmung des 
Bundesrechts enthalten eine Rechtsgrundlage für die Zuspre- 
chung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungser- 
lass vorausgehende nicht streitige Verwaltungsverfahren 
(BGE 117 V 402 Erw. 1 mit Hinweisen, 111 V 49 Erw. 4a; 
AHI-Praxis 1994 S. 181 Erw. 3; ZAK 1987 S. 35, 1986 S. 132 
Erw. 2c; vgl. dazu auch Susanne Leuzinger-Naef, Bundes- 
rechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrens- 
kosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbei- 
stand im Sozialversicherungsrecht, SZS 1991 S. 182). Welche 
der insgesamt in Rechnung gestellten rund 47 Arbeitsstunden 
der Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren aufgewen- 
det hat, lässt sich jedoch weder dem kantonalen Entscheid 
noch der Kostennote vom 7. Juli 1999 entnehmen. Aus letzte- 
rer geht immerhin hervor, dass verschiedene Bemühungen im 
Zeitaufwand von 47 Stunden und 20 Minuten enthalten sind, 
die im Verwaltungsverfahren entstanden und die im Rahmen 
der Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG 
nicht zu entschädigen sind. Namentlich zu erwähnen sind 
neben Besprechungen verschiedene Telefonate und Schreiben 
an die Eltern der Versicherten, an die Beschwerde führende 
IV-Stelle, an weitere Verwaltungsbehörden, an die Vormund- 
schaftsbehörde und an die Rechtsschutzversicherung sowie 
das Ausarbeiten des Leistungsgesuchs an die Beschwerdefüh- 
rerin und der Eingabe im Anschluss an den Vorentscheid und 
das das Verwaltungsverfahren betreffende Akten- und Rechts- 
studium. Da der Stundenaufwand für das erstinstanzliche Be- 
schwerdeverfahren jedoch aus der Kostennote nicht hervor- 
geht und im kantonalen Entscheid dazu auch keine tatsäch- 
lichen Feststellungen enthalten sind, kann nicht beurteilt 
werden, ob das kantonale Gericht die Parteientschädigung 
willkürfrei auf Fr. 7'000.- festlegen durfte oder ob der 
von der Beschwerdeführerin als angemessen erachtete Zeit- 
aufwand von 12 bis 15 Stunden als vertretbar erscheint. 
Damit hat die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt unvoll- 
ständig festgestellt (vgl. Erw. 1 hievor). Anderseits lei- 
det der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Festset- 
zung der Parteientschädigung an einem Begründungsmangel, 
weil nicht nachvollzogen werden kann, welche Aufwendungen 
des Verwaltungsverfahrens und in welchem zeitlichen Umfang 
für die Parteientschädigung ausser Betracht fallen. Die 
Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit 
dieses beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine 
neue Kostennote einholt, welche über die (zeitlichen) Auf- 
wendungen für das Verwaltungsverfahren und das vorinstanz- 
liche Beschwerdeverfahren detailliert Auskunft gibt, und 
hernach über die Höhe der geschuldeten Parteientschädigung 
neu entscheidet. 
 
    4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- 
schwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario 
in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne  
    gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanz- 
    lichen Entscheids vom 14. Juli 1999 aufgehoben und die 
    Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Basel- 
    Landschaft zurückgewiesen wird, damit es über den An- 
    spruch der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung 
    für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen 
    neu entscheide. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-  
    degegnerin auferlegt. 
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird der  
    Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
    richt des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs- 
    kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial- 
    versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: