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[AZA 7] 
I 135/00 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 15. März 2001 
 
in Sachen 
T.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Olten, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
A.- Die 1966 geborene türkische Staatsangehörige T.________ reiste im Dezember 1987 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein, wo sie von Juni 1988 bis Ende September 1990 ganztags in der G.________ AG, als Hilfsarbeiterin tätig war. Die Versicherte ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 1987 und 1993). 
Am 9. Januar 1998 meldete sie sich wegen einer Verkürzung des rechten Beines, einer Fussdeformität und Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberfirma vom 28. April 1998 die Stellungnahme des Internisten Dr. med. 
E.________ vom 30. Januar 1998 ein. Zudem beauftragte sie den Rheumatologen Dr. med. L.________ mit einer medizinischen Abklärung (Bericht vom 7. August 1998) und liess die Einschränkungen im Haushaltbereich (Bericht vom 3. Juni 1998) und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Bericht vom 11. Januar 1999). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juli 1999 ab. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 12. und 30. August 1999 die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Durchführung einer erneuten Haushaltabklärung beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und den Bericht des Dr. med. E.________ vom 2. Februar 2000 einreichen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG). Für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber Art. 27 und Art. 27bis IVV geschaffen. 
 
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). 
Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). 
 
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 
 
c) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
 
2.- a) Verwaltung und Vorinstanz gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre. Diese Annahme stützt sich auf eine entsprechende eigene Erklärung der Versicherten anlässlich der Abklärungserhebungen für Hausfrauen vom 3. Juni 1998, die ungünstigen Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes und die Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit in der Zeit von Mitte 1988 bis Ende September 1990. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dies mit der Begründung in Frage gestellt, die Versicherte neige dazu, ihre Situation zu verschleiern oder zumindest zu beschönigen. 
 
b) Die Beschwerdeführerin reiste am 11. Dezember 1987 ohne ihren am 14. Juni 1987 geborenen Sohn in die Schweiz ein. Am 27. Juni 1988 nahm sie eine Vollzeitstelle als Fabrikarbeiterin an, welche sie am 13. Juli 1990 ohne Grundangabe auf Ende September kündigte. Gegenüber Dr. med. 
L.________ gab sie an, sie habe die Erwerbstätigkeit aufgegeben, weil es die Verhältnisse nunmehr erlaubt hätten, dass sie ihren Sohn, der bis dahin bei Verwandten in der Türkei gelebt hatte, in die Schweiz zu nehmen. Im Januar 1993 wurde ihr zweites Kind geboren. Wie dem Bericht über die Abklärungen an Ort und Stelle vom 16. April 1998 zu entnehmen ist, wäre die Familie aus finanzieller Sicht auf eine Erwerbstätigkeit der Versicherten angewiesen. Der Ehemann verdient Fr. 3000.- bis Fr. 3200.- im Monat. Diesen Einkünften stehen u.a. die Mietkosten von Fr. 1'111.- für die Wohnung und von Fr. 110.- für die Garage sowie Krankenkassenprämien von Fr. 416.- gegenüber. Zudem wird die Familie von den Brüdern der Versicherten finanziell unterstützt. 
Gemäss eigenen Angaben würde die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen; die Kinder könnte sie während dieser Zeit einer Kollegin in Obhut geben. Obwohl gemäss Dr. med. E.________ die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und Fabrikarbeiterin ab 1. September 1990 je 50 % betrug (Bericht vom 30. Januar 1998), sind keinerlei Bemühungen ausgewiesen, diese Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass die Versicherte sich selber derart krank wähnte, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für sie zum Vornherein gar nicht mehr in Frage kam. Gegenüber der Berufsberaterin der IV-Stelle gab sie am 4. Januar 1999 an, wegen der gesundheitlichen Probleme könne sie sich keine ausserhäusliche Tätigkeit mehr vorstellen, zumal sie nicht einmal in der Lage sei, den Haushalt alleine zu führen. Dem Abklärungsbericht Haushalt ist zu entnehmen, dass sie psychisch sehr unter ihren Schmerzen leidet. 
Im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren die beiden Kinder 12 und 6 1/2 Jahre alt. Bei Kindern dieses Alters ist es nicht ungewöhnlich, dass Mütter bereits wieder ganztags erwerbstätig sind und für die Betreuung der Kinder, soweit sie nicht durch den Schul- oder Kindergartenbesuch beschäftigt sind, die Dienste einer Kinderkrippe in Anspruch nehmen oder sie einer Drittperson anvertrauen. 
In diesem Zusammenhang fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bereits einige Monate nach der Geburt ihres ersten Kindes in die Schweiz reiste und im Juni 1988 sogar eine ganztägige Erwerbstätigkeit aufnahm. Die Kinderbetreuung hatte sie während dieser Zeit Verwandten in der Türkei übertragen. Damit hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht nur bereit wäre, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn die Gesundheit dies zuliesse, sondern auch, dass sie ihre Kinder Dritten anvertrauen würde. Dass eine Betreuungsmöglichkeit auch in der Schweiz gegeben wäre, bestätigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich im Rahmen der Abklärungen im nichterwerblichen Aufgabenbereich. Hinzu kommt, dass bei mittellos in die Schweiz eingereisten Immigrantenfamilien eine ganztägige Erwerbstätigkeit der Ehefrau häufig anzutreffen ist (nicht veröffentlichte Erw. 5b des in BGE 117 V 194 und nicht veröffentlichte Erw. 3b des in BGE 115 V 62 auszugsweise publizierten Urteils). Die Aussagen der Versicherten können daher nicht einfach als Beschönigungsversuch abgetan werden, zumal sie mit der Haushaltexpertin sehr offen über ihre persönlichen Probleme gesprochen hat, wie den Angaben im Bericht vom 3. Juni 1998 zu entnehmen ist. Im Weitern haben die Abklärungen zum Haushalt gezeigt, dass der Ehemann durchaus bereit war, einen Teil der anfallenden Arbeiten zu übernehmen. Bei einer Würdigung sämtlicher Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt der Kassenverfügung ohne Invalidität ganztags einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin nachgegangen wäre. Für die Invaliditätsbemessung ist deshalb ausschliesslich die Methode des Einkommensvergleichs massgebend, wie dies Art. 28 Abs. 2 IVG für voll Erwerbstätige vorschreibt. Die gesetzliche Regelung sieht bei dieser Kategorie von Versicherten eine Berücksichtigung der Belastung im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung nicht vor, weshalb sich eine Prüfung der Einschränkung als Hausfrau erübrigt und von den beantragten Abklärungen dazu abgesehen werden kann. 
 
3.- Wie den Berichten des Dr. med. E.________ vom 30. Januar 1998 und des Dr. med. L.________ vom 7. August 1998 zu entnehmen ist, leidet die Versicherte an einer Verkürzung des rechten Beines und einer Hypoplasie der rechten unteren Extremitäten als Folge einer Lähmungserkrankung im Kleinkindesalter. Dies führte mit den Jahren zu einer Fehlhaltung der Wirbelsäule, Belastungsschmerzen, einem Funktionsdefizit im rechten Knie, einer Fussdeformität und Schulterschmerzen. Psychische Probleme werden von Dr. med. 
E.________ nicht erwähnt. Gemäss Dr. med. L.________ machte die Versicherte keinen psychisch alterierten Eindruck und es bestand auch keine depressive Stimmungsveränderung. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und Fabrikarbeiterin schätzte Dr. med. E.________ auf je 50 %, während er sich zur Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht äusserte. Nach Dr. med. L.________ ist es der Versicherten nicht zumutbar, den ganzen Tag zu stehen und dabei auch noch körperlich schwere Arbeit zu verrichten. Eine stehende Beschäftigung am Fliessband wäre jedoch noch zu 50 % möglich. Bei anderen, den Rücken und die Beine weniger belastenden Beschäftigungen und bei allen sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten schätzte er die Arbeitsfähigkeit je nach Beschäftigung auf 50 %, 75 % und gar 100 %. Auf Grund der bisherigen beruflichen Laufbahn und der genossenen Schulbildung stehe eine breite Palette von beruflichen Möglichkeiten offen. Der Rheumatologe weist zudem darauf hin, dass die Versicherte bis zu ihrer nicht krankheitsbedingten Kündigung ohne relevante gesundheitliche Probleme ganztags als Fabrikarbeiterin tätig sein konnte. In einem Zusatzbericht vom 12. Februar 1999 hält er an seiner Beurteilung fest. 
 
In einer nach Verfügungserlass ergangenen Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 12. August 1999 wird erstmals auf eine psychische Problematik hingewiesen. 
Demnach sei die Versicherte durch die ungünstige Schmerzentwicklung, gravierende Eheprobleme und traumatisierende Kindheitserlebnisse zunehmend depressiver geworden. Aus psychischen Gründen sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. In einem Schreiben vom 2. Februar 2000 gab Dr. med. E.________ sodann an, die Beschwerdeführerin habe am 20. März 1998 über Herzrasen, Schwindel und Bolusgefühl und somit über erste auf eine Depression hinweisende Symptome geklagt, weshalb er sie ab 29. April 1998 mit Antidepressiva behandelt habe. Abgesehen davon, dass Dr. med. S.________ nicht präzisiert, für welche Tätigkeiten die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit gelten soll, kann den erwähnten psychischen Beschwerden nicht der Charakter eines geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert beigemessen werden, welcher geeignet wäre, bleibend oder während längerer Zeit eine zusätzliche wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (vgl. BGE 102 V 165). Für die Annahme einer invalidisierenden psychischen Erkrankung oder einer unüberwindbaren psychischen Fehlentwicklung fehlen für den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Verwaltungsverfügung jegliche Anhaltspunkte. Da die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über die damaligen Verhältnisse zuverlässig Aufschluss geben, erübrigen sich die eventualiter beantragten zusätzlichen Abklärungen. 
 
4.- a) Im Rahmen des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleichs stellten Vorinstanz und Verwaltung bei der Festlegung des ohne Invalidität realisierbaren Lohnes auf das gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberfirma vom 28. April 1998 in diesem Jahr mutmasslich erzielbare Gehalt von monatlich Fr. 2000.- oder Fr. 26'000.- im Jahr ab. Gegen dieses Vorgehen wird seitens der Beschwerdeführerin nichts eingewendet. 
 
b) Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können nach der Rechtsprechung für die Bemessung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Frauen im Jahre 1996 auf Fr. 3455.-, was bei Annahme einer damals üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2001 S. 80 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 3619.- und jährlich Fr. 43'429.- ergibt, wozu noch die Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahre 1997 und 0.7 % im Jahre 1998 (Die Volkswirtschaft 2/2001 S. 81 Tabelle 10.2) miteinzubeziehen ist; dies ergibt Fr. 43'952.-. Da die Versicherte nur zu durchschnittlich rund 75 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen, was Fr. 32'964.- ausmacht. Selbst wenn davon der höchstmögliche Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6) in Anschlag gebracht würde, ergäbe sich im Vergleich zum Valideneinkommen (Erw. 4a) keine anspruchserhebliche Erwerbseinbusse. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: