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[AZA 7] 
U 294/00 Gi 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 15. März 2001 
 
in Sachen 
 
D.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
A.- Der 1944 geborene D.________ war als Arbeitsloser im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung vom 1. Dezember 1996 bis 31. August 1997 auf einem Bauernhof tätig. Am 26. August 1997 rutschte er auf dem Heuboden aus und fiel durch eine Luke ca. 3-4 Meter in das Futtertenn. Dabei zog er sich eine Lendenwirbelkörper-Kompressionsfraktur zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete ein Taggeld in der Höhe von Fr. 95.- aus. Am 26. November 1997 teilte sie D.________ mit, sie habe irrtümlicherweise zu hohe Taggeldleistungen zugesprochen. Da er zum Unfallzeitpunkt an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilgenommen habe, bestehe lediglich ein Taggeldanspruch in der Höhe von Fr. 61.-, was dem Nettotaggeld der Arbeitslosenversicherung entspreche. Daran hielt die SUVA mit Verfügung vom 30. März 1998 und Einspracheentscheid vom 24. Juli 1998 fest. 
 
B.- D.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Taggeld auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 43'200.- zuzusprechen. Zur Begründung machte er geltend, er habe zum Unfallzeitpunkt mit dem Verein für Arbeitsmarktmassnahmen (VAM), Zug, in einem Arbeitsvertragsverhältnis gemäss Obligationenrecht gestanden zu einem Monatslohn von brutto Fr. 3'600.-, sodass die Taggelder des Unfallversicherers auf dieser Grundlage zu berechnen seien. 
Mit Entscheid vom 18. Mai 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab. 
 
C.- D.________ lässt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
2.- Art. 22a AVIG (in der Fassung vom 23. Juni 1995) regelt die Beiträge an die Sozialversicherungen. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung zieht die Kasse von der Arbeitslosenentschädigung auch die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ab und entrichtet sie der SUVA. Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Dies erfolgte mit der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (nachfolgend UVAL; SR 837.171), die wie Art. 22a Abs. 4 AVIG rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft trat. Die hier einschlägigen Bestimmungen lauten (in der Fassung vom 6. November 1996, gültig gewesen bis 31. Dezember 1999): 
 
Art. 5 Höhe des Taggeldes 
1 Das Taggeld der Unfallversicherung entspricht 
der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung 
nach den Artikeln 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den 
Kalendertag. 
 
Art. 7 Programme zur vorübergehenden Beschäftigung 
nach Art. 72 AVIG 
2 Bei einem Unfall im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms 
entspricht das Taggeld demjenigen, 
das der versicherten Person ohne Einkommen aus 
dem Programm ausgerichtet würde. 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist der Taggeldansatz bei Unfällen während der Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm. 
 
a) Die Arbeitslosenversicherung kennt verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Als eine dieser Massnahmen fördert die Versicherung gestützt auf Art. 72 AVIG die vorübergehende Beschäftigung von arbeitslosen Personen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. 
Als Teilnehmer an dieser arbeitsmarktlichen Massnahme steht der Versicherte zwar mit dem Organisator eines Beschäftigungsprogramms in einem Arbeitsvertragsverhältnis, gilt jedoch immer noch als arbeitslos und muss während der entsprechenden Zeitspanne vermittlungsfähig sein und die Kontrollvorschriften weiterhin erfüllen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Rz 673 und 678). Gestützt auf den hier anwendbaren, bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Art. 81b AVIV, der durch die Verordnung über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. August 1999 ausser Kraft gesetzt wurde, richtet die Arbeitslosenkasse die besonderen Taggelder als Nettolohn aus (Nussbaumer, a.a.O., Rz 674). 
 
b) Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht mehr, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses einen solchen Einsatz im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 72 ff. AVIG leistete. Er macht hingegen geltend, die Verordnungsbestimmung von Art. 7 Abs. 2 UVAL sei nicht verfassungs- und gesetzeskonform. Er stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe nur insofern eine genügende Gesetzesdelegation in Art. 15 Abs. 3 UVG, als sie sich auf Art. 22 ff. UVV beziehe und nur solche Sonderregeln betreffe, die sich zu Gunsten der Versicherten auswirken und sich materiell an Art. 15 Abs. 1-3 UVG orientieren würden. Dies treffe aber auf Art. 7 Abs. 2 UVAL gerade nicht zu, da er eine vom Regelfall in grundlegender Weise abweichende Ausnahmeregelung enthalte und somit aus dem Rahmen der dem Bundesrat in Art. 15 Abs. 3 UVG delegierten Kompetenzen falle. 
 
4.- Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3, 583 Erw. 2a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen). 
 
5.- Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG erliess der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, die in Art. 15 Abs. 3 lit. a-d UVG nicht abschliessend aufgezählt sind. Art. 23 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 1995) bestimmte, dass bei versicherten Personen, die ganz arbeitslos sind, der vor der Arbeitslosigkeit erzielte Lohn massgebend ist. In Art. 25 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 1995) wurde zudem geregelt, dass das Taggeld der Unfallversicherung jenes der Arbeitslosenversicherung nicht übersteigen darf, sofern der Versicherte eine Arbeitslosenentschädigung bezog. 
Sowohl Art. 23 Abs. 2 UVV wie auch Art. 25 Abs. 2 UVV wurden vom Bundesrat durch Art. 11 UVAL (vom 24. Januar 1996), rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 1996, aufgehoben und durch Art. 5 und Art. 7 UVAL ersetzt. Nachdem der Bundesrat gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG die Kompetenz hatte, in der UVV für den Sonderfall der Arbeitslosigkeit die Höhe des versicherten Verdienstes und damit der Taggelder zu bestimmen, wovon er in Art. 23 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht hatte, konnte er dies auch in der UVAL tun. Dies gilt umsomehr, als dieser Verordnung mit Bezug auf das UVG gesetzesvertretender Charakter zukommt (ARV 1998 Nr. 22 S. 112 Erw. 3b in fine), was der Beschwerdeführer offenbar übersieht. Art. 7 Abs. 2 UVAL ist daher gesetzmässig. 
Entgegen der Auffassung des Versicherten verletzt Art. 7 Abs. 2 UVAL auch nicht die Rechtsgleichheit. Der Gesetzgeber hat eine einheitliche und zweckmässige Regelung getroffen, durch die vermieden wird, dass die Risiko-Ansätze für Berufsunfall- und Nichtberufsunfall unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, wer als Organisator von Beschäftigungsprogrammen auftritt. Weiter wurde sichergestellt, dass alle arbeitslosen Personen gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob sie an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen oder nicht, zumal keine einheitliche Entschädigungshöhe in den verschiedenen Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung besteht. Art. 7 Abs. 2 UVAL stellt demnach sicher, dass das Taggeld der Unfallversicherung auch in solchen Fällen gleich hoch ist wie jenes, das der versicherten Person ohne Einkommen aus dem Beschäftigungsprogramm ausgerichtet würde. 
In Einklang damit stehen auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 5 UVAL in der Fassung vom 15. September 1999, in Kraft ab 1. Januar 2000, welche materiell Art. 7 Abs. 2 UVAL in der Fassung vom 6. November 1996 entspricht. Diese Bestimmung trägt demnach ebenfalls dem Grundsatz Rechnung, dass alle arbeitslosen Personen hinsichtlich der Unfallversicherung gleich behandelt werden sollen, indem das Taggeld einer versicherten Person, die einen Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums erleidet, demjenigen entspricht, das ihr ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 UVAL weder verfassungs- noch gesetzwidrig ist und vorliegend zu Recht Grundlage zur Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Unfalltaggeldes bildete. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 15. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: