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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.411/2004 /bnm 
 
Urteil vom 15. März 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter J. Marti, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 
1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 
1. Zivilkammer, vom 29. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, seine Ehefrau X.________ und ihr Sohn Y.________ schlossen am 24. August 2000 einen Erbvertrag ab. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass Y.________ für den Fall des Erstversterbens von Z.________ als Alleinerbe der Liegenschaft A.________ eingesetzt werde und weitere Grundstücke ins Gesamteigentum von Y.________ und X.________ fallen sollten. 
 
Am 1. März 2002 schlossen Z.________ und X.________ einen Ehevertrag ab. Darin vereinbarten die Ehegatten neu den Güterstand der Gütergemeinschaft. Für den Todesfall eines Ehegattens wiesen sie das Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zu. Mit Aufhebungs- und Erbvertrag vom 28. Mai 2002 hoben Z.________ und X.________ zudem den Erbvertrag vom 24. August 2000 ohne die Zustimmung von Y.________ auf. Am 31. Mai 2003 starb Z.________. 
 
Laut Grundbuchauszügen ist X.________ derzeit im Grundbuch als Alleineigentümerin der strittigen Grundstücke in A.________ Gbbl.-Nr. 1, Gbbl.-Nr. 2, Gbbl.-Nr. 3, Gbbl.-Nr. 4 sowie Gbbl.-Nr. 5 eingetragen. Hinsichtlich des Grundstücks Gbbl.-Nr. 6 ist ausserdem ein Tagebuchgeschäft betreffend "Ehevertrag X.________" hängig. 
B. 
Auf Antrag von Y.________ wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen das zuständige Grundbuchamt mit Entscheid vom 16. August 2004 an, auf den oben erwähnten Grundstücken eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzumerken. Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 29. September 2004 die Verfügungsbeschränkung. 
C. 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. 
 
Y.________ schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 302 E. 1 S. 305). 
1.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können kantonal letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 OG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 87 Abs. 1 OG); bei anderen selbstständigen Vor- und Zwischenentscheiden steht die staatsrechtliche Beschwerde nur zur Verfügung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Als Vor- und Zwischenentscheid gilt dabei jeder Akt, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt und dies unabhängig davon, ob er eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts betrifft (BGE 126 I 207 E. 1b S. 209). 
1.2 Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Bei dieser Verfügungsbeschränkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche sicherstellen soll, die sich ihrerseits auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und sich nach endgültiger Anerkennung grundbuchlich auswirken (BGE 104 II 170 E. 5 S. 176). Die Anordnung einer solchen Massnahme zieht in der Regel einen ordentlichen Prozess über den Bestand des streitigen Anspruchs nach sich. Diese Sachlage ist mit derjenigen vergleichbar, wie sie bei der vorläufigen Eintragung behaupteter dinglicher Rechte nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu finden ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt indes die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts oder anderer dinglicher Rechte nicht als Endentscheid - dies im Unterschied zu einem Entscheid, in welchem ein Gesuch um vorläufige Eintragung solcher Rechte abgewiesen worden ist (BGE 98 Ia 441 E. 2 S. 443 ff.; 102 Ia 81 E. 1 S. 84). Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5P.322/1989 vom 21. März 1990, E. 3b). Damit handelt es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, in welchem die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung angeordnet worden ist, nicht um einen Endentscheid, sondern lediglich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG
1.3 Solche Zwischenentscheide können nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung bloss tatsächlicher oder wirtschaftlicher Interessen genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 127 I 92 E. 1c S. 94). 
1.4 Nach der Rechtsprechung zum Bauhandwerkerpfandrecht erwächst dem belasteten Grundeigentümer mit der vorläufigen Eintragung eines solchen kein Nachteil, der gemäss Art. 87 Abs. 2 OG als nicht wiedergutzumachend zu bezeichnen wäre (BGE 98 Ia 441 E. 2b S. 444). Wird nämlich in der Sache selbst vom Gläubiger nicht binnen Frist Klage erhoben oder wird der Bestand der Forderung im Endurteil verneint, so fällt der dem Eigentümer erwachsene Rechtsnachteil ohne weiteres dahin. Gleich verhält es sich mit der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Mit ihrer Eintragung wird das Grundbuch nicht gesperrt. Vielmehr behält der Eigentümer die Befugnis, sein Grundstück zu veräussern oder es mit beschränkten dinglichen Rechten zu belasten; die Verfügungsbeschränkung stellt einzig für das umstrittene Recht den Vorrang gegenüber jedem später erworbenen Recht sicher (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Der sich daraus ergebende (wirtschaftliche) Nachteil ist rein faktischer Natur (Christian Peter Meister, Vorsorgliche Massnahmen bei immobiliarsachenrechtlichen Streitigkeiten, Diss. Zürich 1977, S. 47). Erweist sich der mit der Vormerkung gesicherte obligatorische Anspruch im ordentlichen Prozess als unbegründet oder wird nicht binnen der nach kantonalem Recht angesetzten Frist Klage erhoben, so ist die Vormerkung zu löschen und sämtliche durch ihre Anordnung entstandenen Wirkungen fallen dahin (Henri Deschenaux, in: Schweizerisches Privatrecht, 1988, Bd. V/3,I, S. 369; Christian Peter Meister, a.a.O., S. 96). Damit liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG vor (Urteil des Bundesgerichts 5P.322/1989 vom 21. März 1990, E. 3d). 
2. 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB um einen Zwischenentscheid ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt, so dass sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig erweist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. März 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: