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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 329/04 
 
Urteil vom 15. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
B.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 19. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene B.________ war ab Anfang 2000 im Haupterwerb als Lageristin bei der Firma S.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 18. September 2001 kam sie am Arbeitsplatz beim Hantieren mit einem Palette-Roller rücklings zu Fall, worauf lumbosacrale Beschwerden auftraten und zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führten. Ein mehrwöchiger Aufenthalt in der Klinik X.________ brachte keine Besserung der Symptomatik. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach medizinischen Abklärungen verfügte sie am 28. Oktober 2002 die Einstellung der Leistungen per 31. Oktober 2002, da die unfallbedingte Schädigung abgeschlossen sei. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 17. März 2004). 
B. 
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Oktober 2002 hinaus zu erbringen und die Kosten eines Privatgutachtens vom 13. April 2004 zu übernehmen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. August 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Die Vorinstanz nimmt mit dem gleichen Rechtsbegehren Stellung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist die Leistungspflicht der SUVA aus dem Unfall vom 18. September 2001 über den 31. Oktober 2002 hinaus. 
 
Die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Es betrifft dies zunächst die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst dem adäquaten erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), namentlich auch bei Diskushernien (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, Nr. U 379 S. 192), und das Dahinfallen dieses Zusammenhangs bei Erreichen des status quo ante vel sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b und 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b). Richtig sind auch die Erwägungen über den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), der für den leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang ebenso gilt wie für das - vom Unfallversicherer zu beweisende - Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweis), die Bedeutung ärztlicher Berichte für die Beurteilung dieser Zusammenhänge (BGE 118 V 290 Erw. 1b; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, namentlich im Hinblick auf den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1). Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, soweit sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Hervorzuheben bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (statt vieler: Urteile S. vom 28. Januar 2005, U 249/04, Erw. 3.2.2, und B. vom 30. November 2004, U 222/04, Erw. 1.3 mit Hinweisen). 
Das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die dargelegte Rechtslage nicht modifiziert. 
2. 
2.1 Gemäss der nach Lage der weiteren medizinischen Akten zutreffenden und insoweit nicht umstrittenen Auffassung des Kreisarztes sind die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten mit einem lumbovertebralen und lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 rechts bei Übergangsstörung, fortgeschrittener Segmentdegeneration L4-S1 und Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 zu erklären (Untersuchungsberichte vom 14. Juni, 20. September und 21. Oktober 2002). 
 
Auseinander gehen die Meinungen in der Beantwortung der Frage, inwieweit hiefür der Unfall vom 18. September 2001 verantwortlich gemacht werden kann. Die SUVA schliesst auf einen zeitlich bis Ende Oktober 2002 beschränkten unfallbedingten Beschwerdeschub bei vorbestandenen degenerativen Veränderungen und wird darin von der Vorinstanz bestätigt. Demgegenüber macht die Versicherte geltend, die Bandscheibenschädigung sei zumindest weitgehend auf den Unfall zurückzuführen. Selbst wenn das Ereignis die Diskushernie nur ausgelöst hätte, wäre der entsprechende Beschwerdeschub Ende Oktober 2002 nicht abgeschlossen gewesen. 
2.2 Nach der Beurteilung des Kreisarztes sprechen verschiedene Gesichtspunkte für einen zeitlich befristeten Beschwerdeschub und gegen eine unfallbedingte dauernde und richtungsweisende Verschlimmerung des erheblichen Vorzustandes. Erwähnt werden die Tatsache, dass prima vista mit einem Stauchungstrauma des Rückens bei Sturz aufs Gesäss keine Verletzung diagnostiziert wurde, die in der Lage wäre, einen unfallbedingten Dauerschaden zu hinterlassen, das zeitliche Intervall zwischen Unfall und Auftreten der radikulären Symptomatik, der radiologische und kernspintomatographische Ausschluss eines als traumatisch identifizierbaren Schadens sowie völlig identische radiologische Verhältnisse unmittelbar nach dem Unfall und bei der Untersuchung ein Jahr danach (Untersuchungsbericht vom 21. Oktober 2002). Auch nach Auffassung des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA lässt sich der Schluss auf Erreichen des status quo sine per Ende Oktober 2002 medizinisch begründen (Ärztliche Beurteilung vom 27. November 2003). 
2.3 Die Beurteilung durch die SUVA-Ärzte beruht auf wiederholten eigenen Untersuchungen der Versicherten durch den Kreisarzt sowie einer eingehenden Analyse der übrigen Arztberichte und namentlich auch der Ergebnisse der verschiedenen bildgebenden Untersuchungen. Die daraus gezogenen Folgerungen sind eingehend und, auch in der Darlegung der zugrunde gelegten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, überzeugend begründet. Sie werden durch den Bericht vom 13. April 2004 des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatexperten PD Dr. med. F.________ nicht in Frage gestellt, zumal dieser Arzt namentlich nicht über die unter den gegebenen Umständen für die Meinungsbildung zweifellos besonders wichtigen Röntgen- und MRI-Aufnahmen verfügte. Diese Unterlagen lagen auch bei der Erstellung der übrigen Arztberichte, welche dem Privatgutachter unterbreitet wurden und von diesem sowie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszugsweise zitiert werden, noch nicht vollständig vor. Demgegenüber konnten sich die SUVA-Ärzte auf die vollständigen Beurteilungsgrundlagen stützen, welche sie auch einlässlich interpretiert haben. 
2.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht auf die Berichte der Versicherungsärzte abgestellt hat. Gestützt auf deren Beurteilung ist eine kausale Bedeutung des Unfalles vom 18. September 2001 für die über den 31. Oktober 2002 hinaus bestandenen gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. 
 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dies gilt namentlich auch für die Ausführungen zum Unfallhergang und die Deutung von - aus dem Zusammenhang gerissenen - Aussagen des Kreisarztes. Sodann ist der in einem Teil der Arztberichte geäusserte Verdacht auf eine commotio spinalis von den SUVA-Ärzten in die Beurteilung einbezogen worden. Gleiches gilt für den Umstand, dass nach Lage der Akten vor dem Unfall vom 18. September 2001 nur dem Alter der Versicherten entsprechende gelegentliche Rückenbeschwerden aufgetreten waren. Es ist ergänzend bloss zu erwähnen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 3 Erw. 2.3 in fine). 
3. 
Die Beschwerdeführerin verlangt, wie schon vorinstanzlich, eine Entschädigung für die Kosten der auf den Einspracheentscheid vom 17. März 2004 hin eingeholten Privatexpertise vom 13. April 2004. 
Dies beurteilt sich nicht nach dem das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger beschlagenden Art. 45 Abs. 1 ATSG, sondern gemäss den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen. Danach können die Kosten eines Privatgutachtens unter Umständen im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 187 Erw. 5.1). Anspruch auf Parteientschädigung hat aber grundsätzlich nur die obsiegende Partei (Art. 61 lit. g ATSG; bis Ende 2002: Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG). Zwar kann der versicherten Person auch im Falle ihres Unterliegens eine Entschädigung für die Kosten einer von ihr selber veranlassten Untersuchung zugesprochen werden (vgl., auch zum Folgenden, RKUV 2004 Nr. U 503 S. 187 f. Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das setzt aber voraus, dass sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist, was hier nicht zutrifft. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit auch in diesem Punkt rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 15. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: