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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 689/05 
 
Urteil vom 15. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
B.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 13. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1965 geborene B.________ arbeitete seit 1. November 1998 im Bereich Industrieabbruch der Firma X.________ AG. Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich im Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 31. August 2004 das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 fest. 
B. 
Die Beschwerde des B.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61,85 % bis Ende 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung zurückzuweisen. Im Weitern wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. 
Kantonales Gericht, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand sowie Art und Umfang der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 132 lit. b OG). 
Nach zutreffender Feststellung des kantonalen Gerichts hat das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an den hier massgeblichen Grundlagen der Invaliditätsbemessung nichts geändert (vgl. BGE 131 V 343). Die 4. IV-Revision (Bundesgesetz und Verordnung vom 21. März und 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004) ist lediglich für den Umfang des Rentenanspruchs von Bedeutung (vgl. Art. 28 Abs. 1 und aufgehobener Abs. 1bis IVG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2004 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint. Es hat einen Einkommensvergleich durchgeführt, welcher einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 21 % ergab (Art. 28 Abs. 1 IVG). Zur Arbeitsfähigkeit als einem wesentlichen Faktor für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Besonderen hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 28. Juni 2004 seien wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Diese Einschätzung sei schlüssig und darauf könne abgestellt werden. Das Gutachten überzeuge auch in der Gegenüberstellung mit den übrigen ärztlichen Unterlagen. Insbesondere deckten sich die Diagnosen der übrigen Ärzte mit jenen der Ärzte des ABI. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, dass gemäss dem Gutachten des ABI vom 28. Juni 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehen soll, in den andern fünf fachärztlichen Gutachten bei gleichen Diagnosen jedoch davon ausgegangen werde, der Versicherte könnte höchstens sechs Stunden pro Tag arbeiten. Eine Erklärung für diese Diskrepanz lasse sich der Expertise des ABI nicht entnehmen. Sodann habe das kantonale Gericht zu Unrecht dem nach Erlass des Einspracheentscheides erstellten Gutachten des Psychiaters Dr. med. N.________ vom 22. Januar 2005 keinen Beweiswert zuerkannt. Die angeführten Gründe seien nicht stichhaltig. Gemäss diesem psychiatrischen Facharzt sei ein als schwergradig einzustufendes depressives Syndrom gegeben, weswegen seit Juli 2004 für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Schon der Rheumatologe Dr. med. R.________ habe in seinem Bericht vom 27. August 2003 festgehalten, dass der Versicherte an Depressionen leide. Dem ABI-Gutachten vom 28. Juni 2004 könne schliesslich auch deshalb kein grösseres Gewicht als den übrigen ärztlichen Berichten zukommen, weil die Exploration nur kurze Zeit gedauert habe und u.a. die im Bericht des Spitals Y.________ vom 11./30. September 2002 vorgeschlagene Funktionsmyelographie nicht vorgenommen worden sei. 
3. 
3.1 Im ABI-Gutachten vom 28. Juni 2004 wurden als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom im Sinne eines rechtsseitigen lumbospondylogenen und zervikalbetonten Panvertebralsyndroms sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne aktuell erklärbares objektivierbares organisches pathologisches Korrelat genannt. Als objektivierbare organische Befunde wurden u.a. eine minimale Diskusprotrusion mit beginnender Rezessusstenose sowie Anulus fibrosus-Riss Diskus L5/S1 und eine muskuläre Dysbalance vom Becken- und Schultergürteltyp angegeben. Im Wesentlichen dieselben Diagnosen und Befunde finden sich in den Berichten der behandelnden Rheumatologen sowie des neurologischen Hausarztes. Eine Abweichung besteht namentlich insofern, als Dr. med. H.________ und Dr. med. R.________ die Verdachtsdiagnose eines Morbus Reiter stellten (Berichte vom 12. Februar 2004 und 28. Februar 2005). Sodann äusserten die Rheumatologen des Spitals Y.________ - und auch der Hausarzt - den Verdacht einer Claudicatio spinalis (Bericht vom 11./30. September 2002). 
3.2 Die ABI-Gutachter haben die organischen Befunde als geringgradig bezeichnet. Umso auffallender ist die Diskrepanz in Bezug auf die Auswirkungen dieser Befunde auf die Arbeitsfähigkeit. Sind für die Experten des ABI körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar, gehen die behandelnden Fachärzte und der Hausarzt von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von vier bis sechs Stunden pro Tag aus. Im ABI-Gutachten vom 28. Juni 2004 wird hiezu unter Hinweis auf den polydisziplinären Charakter der Untersuchung sowie nach Erwähnung der hausärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von vier Stunden im Tag in einer adaptierten Tätigkeit festgehalten, die im Rahmen der beruflichen Abklärung in der 'Firma Z.________' vom 1. September bis 30. November 2003 gezeigte Leistungsfähigkeit sei ganz eindeutig auf nicht medizinische Faktoren zurückzuführen. Darunter sind offenbar in erster Linie die bei den rheumatologischen Diagnosen genannten sozialen Rehabilitationshindernisse (bescheidene Deutschkenntnisse, seit fast drei Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit) sowie die anamnestisch psychosoziale Belastungssituation (Tumorerkrankung der Ehefrau) gemeint. Weiter wird bei der rheumatologischen Beurteilung eine somatisch-organisch nicht erklärbare ausgeprägte Schmerzfixation und Behinderungsüberzeugung mit teils ungewöhnlichem und inadäquatem Schmerzverhalten erwähnt. Bei der psychiatrischen Beurteilung wird festgehalten, es sei von einer nicht ganz unbeträchtlichen Fehlverarbeitung der Beschwerden auszugehen. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Anpassungsstörung, reaktive Depression oder anderweitige psychiatrisch relevante Störung. Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine Leistungseinschränkung begründet werden. 
 
Diese Feststellungen vermögen die Diskrepanz zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte nicht schlüssig genug und nachvollziehbar zu erklären. Insbesondere fragt sich, ob die Befunde im Rückenbereich als solche sowie in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur geringgradiger Natur sind. Die Rheumatologen des Spitals Y.________ hielten in ihrem Bericht vom 11./30. September 2002 fest, die Diskusprotrusion, die Rezessusstenose und der Anulus fibrosus-Riss Diskus L5/S1 könnten durch Belastung eine Wurzelreizung durchaus provozieren. Weiter würde die im MRI vom 29. August 2002 festgestellte segmentale Störung über L5/S1 durchaus zu den geklagten spinalen Klaudikationsbeschwerden passen. Eine Funktionsmyelographie wäre daher zu empfehlen. Bei dieser Sachlage erfordert eine umfassende medizinische Begutachtung eine genauere Abklärung der möglichen Ursachen der geklagten Rückenschmerzen aus neurologischer Sicht. Dabei stellt die Funktionsmyelographie eine wissenschaftlich anerkannte, wertvolle und beweisende apparative Untersuchung dar (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie. Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., S. 889 f. sowie U.W. Buettner, Claudicatio intermittens spinalis, in: dolor-Schmerztherapie in der Praxis [www.dolor.ch/ htm/do1013d.htm]). Insofern ist das ABI-Gutachten vom 28. Juni 2004 ungenügend und es kann insoweit darauf nicht abschliessend abgestellt werden. Hingegen besteht in internistischer und psychiatrischer Hinsicht zumindest für den hier massgeblichen Prüfungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 (SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1.1.3) kein Abklärungsbedarf. Das ABI-Gutachten vom 28. Juni 2004 ist insoweit schlüssig. Daran ändert entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Bericht des Psychiaters Dr. med. N.________ vom 22. Januar 2005 nichts. 
Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben und danach über den streitigen Rentenanspruch neu verfügen. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit gegenstandslos. Gemäss Honorarrechnung vom 28. September 2005 betragen die Anwaltskosten (einschliesslich Mehrwertsteuer) Fr. 2'354.30. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. Juli 2005 und der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2354.30 zu bezahlen. 
4. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: