Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_153/2010
Urteil vom 15. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.
Gegenstand
Verweigerung der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober
2009 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verweigerte X.________ mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 die prüfungsfreie Erteilung eines schweizerischen Führerausweises. Eine dagegen gerichtete Einsprache wurde am 30. März 2009 abgewiesen. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 14. Oktober 2009 abwies. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass es einzig um die Frage gehe, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des mit seinem Umtauschgesuch vom 15. September 2008 vorgelegten tunesischen Führerscheins der schweizerische Führerausweis ohne vorgängige Prüfung erteilt werden könne. Vor allem aufgrund eines Berichts des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern, einer auf Ausweise spezialisierten Dokumentenprüfstelle, sei die Echtheit des tunesischen Führerscheins fraglich, weshalb dessen prüfungsfreier Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis im Interesse der Verkehrssicherheit zu verweigern sei.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. März 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern kam aufgrund einer ausführlichen Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Echtheit des mit dem Umtauschgesuch vom 15. September 2008 vorgelegten tunesischen Führerscheins nicht als zweifelsfrei erbracht worden sei, weshalb der Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis zu verweigern sei. Mit diesen Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung der Beschwerde führten, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli