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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1087/2009 
6B_25/2010 
 
Urteil vom 15. März 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1087/2009 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.Y.________, 
2. B.Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_25/2010 
1. A.Y.________, 
2. B.Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdeführer, 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 23. Januar 2008 sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.Y.________ von diversen Anklagepunkten frei. Gleichzeitig befand es sie des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Geldwäscherei, soweit Handlungen nach dem 4. März 1994 betreffend, sowie des mehrfachen versuchten Prozessbetrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Von der Freiheitsstrafe erklärte es 17 Monate und von der Geldstrafe 30 Tagessätze für vollziehbar. Im Übrigen schob es den Vollzug unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. 
Zugleich sprach das Kantonsgericht B.Y.________ von mehreren Anklagepunkten frei, erklärte ihn hingegen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei, soweit Handlungen nach dem 23. Januar 1993 betreffend, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Von der Geldstrafe befand das Gericht 30 Tagessätze für vollziehbar. Im Umfang von 30 Tagessätzen schob es den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. 
 
Die Verfahrenskosten in Sachen A.Y.________ von Fr. 70'291.15 und in Sachen B.Y.________ von Fr. 66'291.15 auferlegte das Kantonsgericht zu einem Viertel den Verurteilten und zu drei Vierteln dem Staat. Sodann verpflichtete es den Staat, A.Y.________ und B.Y.________ an die Kosten der privaten Verteidigung im gesamten Verfahren Fr. 274'467.50 zu bezahlen. 
 
B. 
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen als auch die beiden Verurteilten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Schuldigsprechung von A.Y.________ und B.Y.________ im Anklagepunkt "I.________ Trust" wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Deliktsbetrag DM 735'000.--) sowie zu neuer Strafzumessung an das Kantonsgericht St. Gallen zurück (Urteil 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008). Die Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ wies das Bundesgericht ab, soweit es auf diese eintrat (Urteil 6B_425/2008 vom 12. Dezember 2008). 
 
C. 
Mit Urteil vom 19. Oktober 2009 sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.Y.________ und B.Y.________ zusätzlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig. Es verurteilte A.Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 200.--. Von der Freiheitsstrafe erklärte es 18 Monate und von der Geldstrafe 30 Tagessätze für vollziehbar. Bezüglich der anderen Hälfte der Strafen schob es den Vollzug unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. B.Y.________ bestrafte es mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 200.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Von der Geldstrafe erklärte das Gericht 30 Tagessätze für vollziehbar. Im Umfang von 30 Tagessätzen schob es den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. 
 
Die Verfahrenskosten bis zum Berufungsurteil in Sachen A.Y.________ von Fr. 70'291.15 und in Sachen B.Y.________ von Fr. 66'291.15 auferlegte das Kantonsgericht aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs zu einem Drittel den Verurteilten und zu zwei Dritteln dem Staat. Die Kosten des Rückweisungsverfahrens von Fr. 2'700.-- überband es dem Staat. Ferner verpflichtete es diesen, A.Y.________ und B.Y.________ zwei Drittel an die Kosten der privaten Verteidigung bis zum Berufungsurteil, ausmachend Fr. 242'860.--, sowie eine Entschädigung von Fr. 1'678.55 für das Rückweisungsverfahren zu bezahlen. 
 
D. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wie auch A.Y.________ und B.Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei hinsichtlich der Strafzumessung bei A.Y.________ eine Verletzung von Art. 47 und Art. 49 StGB festzustellen. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Oktober 2009 sei aufzuheben. A.Y.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache insoweit zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren seien die Kosten des Rückweisungsverfahrens von Fr. 2'700.-- und jene der privaten Verteidigung von Fr. 1'678.55 solidarisch A.Y.________ und B.Y.________ aufzuerlegen. 
 
A.Y.________ und B.Y.________ stellen den Antrag, das Verfahren vor Bundesgericht sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu sistieren. Eventualiter sei auf eine Strafe zu verzichten. Subeventualiter sei die Strafe gegen A.Y.________ auf höchstens 24 Monate und jene gegen B.Y.________ auf maximal 10 Monate zu reduzieren, wobei der Vollzug der Strafen bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchen A.Y.________ und B.Y.________, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 A.Y.________ und B.Y.________ beantragen das Verfahren sei bis zum Entscheid des EGMR über die bei diesem anhängig gemachte Beschwerde zu sistieren. 
 
Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP; SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). Auf eine Sistierung besteht mithin kein Rechtsanspruch. Der Zeitpunkt des Entscheids des EGMR erscheint ungewiss. Unter diesen Umständen ist eine Sistierung des Verfahrens nicht zweckmässig. 
 
1.2 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die von den Parteien angefochtene Strafzumessung, wobei sich die Staatsanwaltschaft einzig gegen die A.Y.________ auferlegte Strafe wendet (nachfolgend E. 2). Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die Feststellung der Verletzung von Art. 47 und Art. 49 StGB beantragt, kann mangels Feststellungsinteresse auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt weiter die von der Staatsanwaltschaft als willkürlich gerügte Kosten- und Entschädigungsregelung (nachfolgend E. 3). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschreitet, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). 
2.2 
2.2.1 Die Vorinstanz führt in Bezug auf A.Y.________ aus, deren Verschulden wiege beim gewerbsmässigen Betrug nicht zuletzt angesichts des Deliktsbetrags von etwas mehr als Fr. 13 Mio. schwer. Zudem habe A.Y.________ die Gelegenheit nicht wahrgenommen, nach den ersten massiven Verlusten aus dem Anlagegeschäft auszusteigen. Ihre Motive könnten nur Profitstreben und persönliche Bereicherung gewesen sein. Auszugehen sei von einer Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, welche aufgrund der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei und des versuchten Prozessbetrugs um 1½ Jahre zu erhöhen sei. Ferner erfordere der Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei, dass die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden werde. Die Umstände, dass die Hauptdelikte zwischen elf bis 16 Jahre und selbst der jüngste Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung bald acht Jahre zurücklägen, das erste Anlagemodell nicht durch A.Y.________ initiiert worden sei, das Verfahren mit bislang rund zwölf Jahren sehr lange gedauert habe, A.Y.________ über einen guten Leumund verfüge, nicht vorbestraft und zufolge des fortgeschrittenen Alters erhöht strafempfindlich sei und sich während nunmehr acht Jahren klaglos verhalten habe, führten zu einer erheblichen Strafreduktion. Im Ergebnis erscheine eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- angemessen. Die zusätzliche Verfahrensdauer des bundesgerichtlichen Beschwerde- und des Rückweisungsverfahrens sei dabei unter den Aspekten der langen Verfahrensdauer und der Dauer des klaglosen Nachtatverhaltens einbezogen worden. 
 
Die Vorstrafenlosigkeit, der bis zu diesem Verfahren gute Leumund sowie das straflose Verhalten in den letzten knapp acht Jahren einerseits und das schwere Verschulden andererseits seien in gleichem Mass zu berücksichtigen, weshalb gestützt auf Art. 43 StGB für die Hälfte der Strafe der Vollzug bedingt aufzuschieben sei (angefochtenes Urteil S. 9 f.). 
2.2.2 Betreffend B.Y.________ hält die Vorinstanz fest, dessen Rolle unterscheide sich in Bezug auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei grundlegend von derjenigen seiner Ehefrau. B.Y.________ habe zwar den deliktischen Erfolg aufgrund seines Wissens und der Zurverfügungstellung von Personalressourcen und der Infrastruktur der Firma mitzuverantworten. Überdies habe er auch finanziell profitiert. Er sei aber weder der Drahtzieher gewesen noch habe er eine eigentliche Führungsrolle übernommen. Sein Verschulden wiege daher verglichen mit jenem seiner Ehefrau deutlich weniger schwer. Hinsichtlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung sei demgegenüber von einem erheblichen Verschulden und Erfolg auszugehen, zumal sich B.Y.________ (auch) persönlich im Betrag von Fr. 102'388.45 bereichert habe. Im Übrigen träfen die bei A.Y.________ genannten Strafreduktionsgründe (Zeitablauf, lange Verfahrensdauer, guter Leumund, Vorstrafenlosigkeit, Alter, klagloses Nachtatverhalten) gleichermassen auf B.Y.________ zu. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von drei Jahren für den gewerbsmässigen Betrug falle die Straferhöhung für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung und die gewerbsmässige Geldwäscherei mit insgesamt rund 1¼ Jahren vergleichsweise stärker ins Gewicht als bei seiner Ehefrau. Unter Einbezug der Strafreduktionsgründe erscheine eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- als angemessen. Der Vollzug der Strafen sei im Ausmass von 22 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe aufzuschieben (angefochtenes Urteil S. 11). 
 
2.3 Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzt die vorinstanzliche Strafzumessung im Fall von A.Y.________ unter verschiedenen Gesichtspunkten Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB). 
 
Die Feststellung der Vorinstanz, die Verurteilte habe sich in den letzten knapp acht Jahren straflos verhalten, sei offensichtlich unrichtig. A.Y.________ sei nämlich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. November 2008 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 21. Juli 2007, verurteilt worden. Diesen für die Strafzumessung wesentlichen Faktor hätte die Vorinstanz zwingend berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 6). 
 
Überdies sei die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 6½ Jahren zu niedrig. Aufgrund der gesamten Umstände - insbesondere angesichts der Tatmehrheit und des schweren Verschuldens - hätte diese auf sieben Jahre festgesetzt werden müssen (Beschwerde S. 7 f.). 
 
Die Staatsanwaltschaft rügt des Weiteren, den Strafminderungsgründen sei ein zu hohes Gewicht beigemessen worden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Umstand, dass die Initiative beim ersten Anlagemodell nicht von A.Y.________ ausgegangen sei, zu deren Gunsten gewertet, obwohl dieses Anlagemodell zufolge Verjährung gar nicht mehr Gegenstand des Urteils gebildet habe. Zudem habe die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer als Strafminderungsgrund überbewertet. Es könne insbesondere nicht angehen, dass A.Y.________ aufgrund eines von der Vorinstanz selbst verursachten Fehlentscheides (Freispruch im Fall "I.________ Trust") und dem deshalb notwendig gewordenen Rückweisungsverfahren ein Vorteil in Form einer zusätzlichen Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer erwachse (Beschwerde S. 7 ff.). 
 
Ferner habe die Vorinstanz auch verschiedenen Straferhöhungsgründen zu Unrecht keine Beachtung geschenkt. So hätten sich die lange deliktische Tätigkeit und die unentwegte Bereicherung von A.Y.________ mit mindestens je drei Monaten straferhöhend auswirken müssen (Beschwerde S. 9 f.). 
 
Unvertretbar mild sei es schliesslich auch, die Geldstrafe von 60 Tagessätzen teilbedingt auszusprechen. Diese sei sachgerechterweise unbedingt vollziehbar auszufällen (Beschwerde S. 10). 
 
2.4 Eine Beschwerde kann nicht allein gutgeheissen werden, um die Verbesserung der Begründung der Strafzumessung zu veranlassen, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (siehe BGE 127 IV 101 E. 2c). Auch wenn die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgeht, A.Y.________ sei in den letzten Jahren nicht erneut straffällig geworden, ist der fehlende Einbezug der weder besonders schwerwiegenden noch einschlägigen Vorstrafe wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, die Einsatzstrafe hätte statt auf 6½ auf sieben Jahre angesetzt werden müssen, ist ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei der Bemessung der Strafe steht der Vorinstanz ein Ermessensspielraum zu, in dessen Rahmen sich die vorliegend verhängte Einsatzstrafe bewegt. 
 
Die Tatsache, dass A.Y.________ ursprünglich durch Dritte und nicht aus eigenem Antrieb zu den Anlagemodellen gefunden hat, ist bei der Bewertung der kriminellen Energie durchaus von Relevanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das erste Anlagemodell wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. 
 
Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung in der Beschwerde ist es im Übrigen ohne Weiteres zulässig, die Dauer des Rückweisungsverfahrens unter dem Aspekt der langen Gesamtdauer des Verfahrens miteinzubeziehen. 
 
Ferner legt die Vorinstanz ihren Erwägungen zur Strafzumessung die lange deliktische Tätigkeit von A.Y.________ zugrunde und erwägt explizit, deren Motive könnten nur Profitstreben und persönliche Bereicherung gewesen sein (E. 2.2.1 hiervor). 
 
Schliesslich legt die Vorinstanz dar, weshalb sie die Freiheits- und die Geldstrafe in Anwendung von Art. 43 StGB teilbedingt ausspricht (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Diese Begründung ist nicht zu beanstanden, und es wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht näher substanziiert, weshalb die Gewährung des teilbedingten Vollzugs Bundesrecht verletzen sollte. 
 
2.5 A.Y.________ und B.Y.________ machen geltend, die Länge des Verfahrens bzw. die Verletzung des Beschleunigungsgebots - das Strafverfahren sei 1994 in Deutschland eröffnet und 1996 von den Schweizer Behörden übernommen worden - seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Da die Taten zudem weit zurücklägen, hätte gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zumindest eine weiterreichende Strafmilderung erfolgen müssen. Werde überdies ihre hohe Strafempfindlichkeit infolge ihres fortgeschrittenen Alters angemessen gewichtet, so hätte im Ergebnis von einer Strafe abgesehen oder diese zumindest deutlich tiefer ausfallen müssen. Im Weiteren mache die Deliktssumme in der Sache "I.________ Trust" (DM 735'000.--) nur rund 4% des gesamten Deliktsbetrags aus und rechtfertige daher keine Straferhöhung (Beschwerde S. 7-10). 
2.6 
2.6.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3). 
 
Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5). Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist auch vorliegend von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen (vgl. insoweit den vergleichbaren Fall 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.2 und nachfolgend E. 2.6.3). 
2.6.2 In seiner Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot hat das Bundesgericht des Weiteren stets darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer und die Verjährung auseinanderzuhalten sind (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8). Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden. Die Ratio der Verjährung liegt demgegenüber namentlich in der heilenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert. Dem Verjährungsgedanken wird bei der Strafzumessung unter anderem mit Art. 48 lit. e StGB Rechnung getragen. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. 
 
Verzögerungs- und Verjährungsüberlegungen müssen nicht zusammenfallen. So kann ein weit zurückliegendes Delikt erst kurz vor der Verjährung entdeckt, das Verfahren dann aber sehr rasch durchgeführt werden. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, das heisst, das Verfahren hat überlange gedauert und die Taten liegen weit zurück. Diese beiden Aspekte sind nebeneinander zu beachten (BGE 122 IV 103, 131; Urteil 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.4; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 48 N. 36). Je näher dabei in verzögerten Verfahren die absolute Verjährung rückt, desto stärker ist die Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen und desto eher muss auch ein Strafverzicht in Betracht gezogen werden. 
2.6.3 Das Bundesgericht hatte unlängst den Fall zu beurteilen, dass vom Zeitpunkt der ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen bis zum letztinstanzlichen kantonalen Urteil mehr als 15 Jahre vergingen, obwohl "die Angelegenheit nicht von aussergewöhnlicher Komplexität" war. Das Bundesgericht hat erwogen, es liege ein Fall "extremer Verfahrensverzögerung" vor. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden absoluten Verjährung hätte das kantonale Obergericht durchaus auf eine Strafe verzichten können. Namentlich unter Berücksichtigung des als schwer eingestuften Verschuldens des Täters liege eine Reduktion der Strafe um die Hälfte jedoch noch im Rahmen des Ermessens (6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.2 und 6.5). 
 
Der zu beurteilende Fall ist ähnlich gelagert, weshalb die Vorinstanz bei A.Y.________ mit einer Strafreduktion von über 50%, das heisst, einem Herabsetzen der Einsatzstrafe von 6½ Jahren auf drei Jahre, auch unter Einbezug der erhöhten Strafempfindlichkeit den Strafreduktionsgründen im Ergebnis ausreichend Rechnung trägt. Gleiches gilt in Bezug auf B.Y.________, wo die Einsatzstrafe von 4¼ Jahren auf 22 Monate reduziert worden ist. Nicht zuletzt in Anbetracht des schweren bzw. erheblichen Verschuldens von A.Y.________ und B.Y.________ ist die Vorinstanz mithin nicht zwingend gehalten gewesen, von einer Strafe gänzlich abzusehen bzw. diese noch weiter herabzusetzen. 
2.6.4 Entgegen der Auffassung von A.Y.________ und B.Y.________ verletzt die Vorinstanz schliesslich auch mit dem straferhöhenden Einbezug des zusätzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Fall "I.________ Trust" (Deliktsbetrag DM 735'000.--) kein Bundesrecht. Zum einen ist die Deliktssumme auch in Relation zum Gesamtdeliktsbetrag nicht als unwesentlich zu bezeichnen, und zum andern erfüllen A.Y.________ und B.Y.________ hierdurch einen weiteren, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedrohten Tatbestand (Art. 138 Ziff. 2 StGB), was die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend straferhöhend berücksichtigt. 
 
3. 
3.1 Die Staatsanwaltschaft rügt im Kosten- und Entschädigungspunkt eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts (Art. 266 lit. a und Art. 271 StPO/SG). Da A.Y.________ und B.Y.________ im angefochtenen Urteil der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung für schuldig befunden worden seien, hätten sie auch die Kosten des Rückweisungsverfahrens zu tragen. Gleiches gelte in Bezug auf die Kosten der Verteidigung (Beschwerde S. 10 f.). 
 
3.2 Die Vorinstanz erwägt ausdrücklich, aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung erscheine es angemessen, die Verfahrenskosten bis zum Berufungsurteil von Fr. 70'291.15 respektive von Fr. 66'291.15 A.Y.________ und B.Y.________ statt wie ursprünglich bloss zu einem Viertel zu einem Drittel aufzuerlegen (angefochtenes Urteil S. 14). Entsprechend setzt die Vorinstanz auch die A.Y.________ und B.Y.________ bis zum Berufungsurteil zugesprochene Entschädigung herab (vgl. auch Sachverhalt lit. A und C). 
 
Hierdurch trägt die Vorinstanz bei ihrer neuen Entscheidung dem zusätzlichen Schuldspruch im Kosten- und Entschädigungspunkt angemessen Rechnung. Dass die Vorinstanz in ihrem Berufungsurteil vom 23. Januar 2008 A.Y.________ und B.Y.________ von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung in Verletzung von Bundesrecht freigesprochen hat, so dass die Neubeurteilung auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin überhaupt erst nötig wurde, kann A.Y.________ und B.Y.________ nicht angelastet werden. Demzufolge ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Rückweisungsverfahrens auf die Staatskasse nimmt und den beiden Verurteilten eine Parteientschädigung zuspricht. 
 
4. 
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Verfahren 6B_1087/2009) ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Die Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ (Verfahren 6B_25/2010) ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden haben die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu gleichen Teilen (je Fr. 1'000.--) unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Verfahren 6B_1087/2009) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ (Verfahren 6B_25/2010) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Verfahren 6B_25/2010) werden A.Y.________ und B.Y.________ zu gleichen Teilen (Fr. 1'000.--) unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. März 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner