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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_667/2010 
 
Urteil vom 15. März 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für öffentliche Sicherheit, 
Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2010. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der 1977 geborene kosovarische Staatsangehörige X.________ reiste im Alter von 14 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier erst eine Aufenthalts- und schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Mit der serbischen Staatsangehörigen Y.________, welche in der Schweiz ebenfalls niederlassungsberechtigt ist, hat er zwei gemeinsame Kinder (geb. am 8. Juni 2008 und am 31. Dezember 2009). In der Zeit von 1999 bis 2006 wurde er immer wieder straffällig. Unter anderem wurde er wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen, Fahren trotz Entzug des Führerausweises, Vereitelung einer Blutprobe und pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall), aber auch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen falscher Anschuldigungen verurteilt. Diese Delikte hatten verschiedene Bussen und Gefängnis- bzw. Haftstrafen zur Folge. Von der Ausländerbehörde wurde er bereits am 27. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass eine weitere Delinquenz die Ausweisung aus der Schweiz zur Folge haben kann. 
Am 29. März 2007 wurde X.________ vom Obergericht des Kantons Bern wegen Gefährdung des Lebens, grober Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 30. Juli 2007 abgewiesen (Urteil 6B_281/2007). Der Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass X.________ nach einer tätlichen Auseinandersetzung in einem Albanerclub seinen Widersachern mit seinem Auto nachjagte und deren Fahrzeug auf der Autobahn absichtlich und bei hohem Tempo rammte, um sich an ihnen zu rächen. 
In der Folge widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 30. März 2010 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 23. Juni 2010. 
 
2. 
Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann. 
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier erfüllt. 
Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Er beruft sich einzig darauf, dass ein Bewilligungswiderruf nicht zwingend sei und die Vorinstanzen ihr diesbezügliches Ermessen willkürlich ausgeübt hätten bzw. die angeordnete Massnahme unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Bewilligung nicht zwingend ist und aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz in sachgerechter Weise gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in den Kosovo zurückkehrt. 
Soweit er vor Bundesgericht erstmals geltend macht, dass er mit seinen zwei Kindern und deren Mutter zusammenlebe und er Letztere in der Zwischenzeit geheiratet habe, ist der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu hören, zumal es sich hierbei um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin hat das Verwaltungsgericht aber in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb auch der Lebenspartnerin und den zwei Kleinkindern eine Ausreise in den Kosovo zuzumuten wäre. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, und es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. März 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Karlen Zähndler