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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_717/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozesvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Sistierung des die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 7. August 2013 betreffenden Verfahrens C-5051/2013 abwies, 
dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten werden können, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522), 
dass sich dabei die Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränken müssen (Art. 98 BGG), 
dass der Beschwerdeführer den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Fortführung des Prozesses darin erblickt, dass es ihm als eine Freiheitsstrafe auf den kapverdischen Inseln absolvierender Person verunmöglicht sei, sich zu alsdann später vor Bundesgericht lediglich noch unter dem Blickwinkel der Willkür beanstandbaren Sachverhaltsfragen (s. Art. 97 Abs. 1 BGG) gehörig einzubringen, 
dass, sollten als Konsequenz aus der Fortführung des Verfahrens die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfahrensrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Waffengleichheit, aber auch der Untersuchungsgrundsatz, verletzt werden, er dies im Rahmen einer Beschwerde in der Sache selbst noch vorbringen können wird, 
dass überdies zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar ist, wie der Entscheid in der Sache selbst ausgehen wird, 
dass es dergestalt offensichtlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel