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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_151/2018  
 
 
Urteil vom 15. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch usw.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. Dezember 2017 (BKBES.2017.143). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ stellte am 27. Oktober 2015 gegen zwei Polizeibeamte Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung etc. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte die Strafuntersuchung am 11. August 2017 ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, auferlegte ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine Parteientschädigung an die Beschuldigten (Beschluss vom 22. Dezember 2017).  
 
1.2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Beschwerde in gedrängter Form begründet werden, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. F ür die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss. Die beschwerdeführende Person kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, zu wiederholen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2).  
 
2.2. Offen bleiben kann, wie es sich mit den fehlenden (und insoweit auch nicht auslegungsfähigen) Rechtsbegehren verhält (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127), zumal klar ist, was die Beschwerdeführerin verlangt, nämlich die Weiterführung des Verfahrens gegen die beiden Beschuldigten. Hingegen genügt die Beschwerde den Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Aus der Eingabe ergibt sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Vorinstanz habe in den angefochtenen Punkten Recht verletzt. Den Sachverhalt stellt sie dar, wie er sich aus ihrer Sicht zugetragen haben soll, ohne geltend zu machen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollten.  
 
2.3. Aus diesem Grund ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 überhaupt als Privatklägerin beschwerdelegitimiert wäre (vgl. BGE 141 IV 1).  
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub