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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_895/2017  
 
 
Urteil vom 15. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 2. November 2017 
(VBE.2017.380, VBE.2017.506). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1978 geborene A.________ bezog ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Februar bis 31. Juli 2005 eine ganze und ab 1. August 2005 wiederum eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Im Rahmen des im Februar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde sie zweimal begutachtet (Expertisen Medas Interlaken Unterseen GmbH vom 11. Mai 2014 und ZMB Zentrum für Medizinische Begutachtung vom 24. März 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. März 2017 die Dreiviertelsrente auf. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. November 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Erstellen eines Obergutachtens zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Verfügung vom 20. März 2017, womit die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 24. März 2016 die Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin revisionsweise aufhob (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin trägt verschiedene Rügen vor (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Ihre Vorbringen sind indessen nicht stichhaltig: 
 
2.1. Vorab bestreitet sie nicht, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den zwei im Vorbescheidverfahren eingereichten ärztlichen Berichten im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126). Im Übrigen hat die Vorinstanz in E. 9.2.1-2 ihres Entscheids dargelegt, dass sie nicht geeignet sind, den Beweiswert des ZMB-Gutachtens vom 24. März 2016 zu mindern, wozu sie sich mit keinem Wort äussert (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).  
 
2.2. Im Weitern hat die Vorinstanz in E. 6.1 des angefochtenen Entscheids dargelegt, aus welchen (medizinischen und rechtlichen) Gründen die Beschwerdegegnerin nach der Expertise der Medas Interlaken Unterseen GmbH vom 11. Mai 2014 eine weitere polydisziplinäre Begutachtung für erforderlich erachtete. In der Beschwerde wird nichts dazu gesagt, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Sodann kann der Beweiswert des Gutachtens des ZMB vom      24. März 2016 nicht allein mit dem Hinweis auf Widersprüchlichkeiten zu den behandelnden Ärzten oder Divergenzen zur zwei Jahre vorher eingeholten Expertise einer anderen Gutachterstelle (Art. 72bis Abs. 1 IVV) in Frage gestellt werden. Das Vorbringen, dass "eine Vielzahl an organischen Diagnosen vorliegen, die zu einer massiven Beeinträchtigung des Leistungsvermögens führen und auch mit einer entsprechenden hohen Medikation verbunden sind", was die Vorinstanz verkenne, stellt unzulässige appellatorische Kritik an deren Beweiswürdigung dar (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
 
2.4. Der Einwand, aufgrund der medizinischen Widersprüchlichkeiten könne nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, dass eine gesundheitliche Verbesserung und somit ein Revisionsgrund vorliege, bleibt ohne jeden Bezug zu E. 10 des angefochtenen Entscheids, wo die Frage behandelt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.5. Nicht substanziiert sind die Vorbringen zu den "Kriterien und Kategorien gemäss BGE 141 V 281". Die Vorinstanz hat in E. 9.3.4 ihres Entscheids dargelegt, dass unter dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des ZMB nachvollziehbar sei. Die betreffenden Erwägungen werden nicht bestritten. Ebenso wird nicht geltend gemacht, dass und gegebenenfalls welche Indikatoren der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281   E. 4.1.3 und E. 4.3 S. 297 ff.) Zweifel an diesem Ergebnis wecken könnten. Dem ist beizufügen, dass das ZMB-Gutachten vom 24. März 2016 nicht allein deshalb als Grundlage für die Prüfung der Frage, ob ein rechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, ausser Betracht fällt, weil gemäss Vorinstanz die Ausführungen darin zu den Standardindikatoren rudimentär sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 8    S. 309; Urteil 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2).  
 
2.6. Schliesslich hat das kantonale Versicherungsgericht dargelegt, dass es selbst bei einem Tabellenlohnabzug nach BGE 126 V 75 von 25 % bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf tabellarischer Grundlage (vgl. BGE 124 V 321) nicht für den Anspruch auf eine Rente reicht (Art. 28 Abs. 2 IVG), wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äussert (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.   
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) oder sie ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
4.   
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Helvetia Versicherungen, Basel, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler