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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_911/2020  
 
 
Urteil vom 15. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, vom 24. September 2020 (VB.2019.00637). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren am 10. März 1994 und Staatsangehöriger Thailands, kam im September 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis am 9. Dezember 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Oktober 2016 wurde A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte ihm in der Folge mit Verfügung vom 26. Januar 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid legte A.________ am 24. Februar 2017 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs ein. Während des Rekursverfahrens verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ mit Urteil vom 13. Juni 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung - als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Oktober 2016 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2019 ab (Urteil 6B_937/2018 vom 11. Februar 2019). Mit Entscheid vom 23. August 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und ordnete an, dass A.________ die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe. Mit Urteil vom 24. September 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.   
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2020 sei aufzuheben und ihm weiterhin der Aufenthalt zu bewilligen. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung den Sachverhalt rechtskonform zu erfassen und anschliessend erneut zu entscheiden. 
Es sei ihm zudem für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Hoffmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 3. November 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben keine Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, der sich seit rund 15 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Anspruchs auf Privatleben berufen (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat in BGE 144 I 266 ff. (dort E. 3.8 und 3.9) erwogen, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon auszugehen sei, dass die sozialen Bindungen zur Schweiz sich derart entwickelt hätten, dass besondere Gründe erforderlich erschienen, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden (siehe auch das Urteil 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.1). Ob die Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert wurde, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.1).  
 
1.2. Da ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) in vertretbarer Weise geltend gemacht wird und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, kann hingegen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).  
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen). 
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht Schreiben der Partnerin, von Verwandten, Freunden und Arbeitskollegen ein, die seine erfolgreiche Integration in der Schweiz belegen sollen. Sie alle datieren nach dem angefochtenen Urteil und müssen dementsprechend zum vornherein unbeachtlich bleiben. Ohnehin war die Integration des Beschwerdeführers bereits seit Beginn des Verfahrens ein wesentlicher Aspekt davon und nicht erst der Entscheid der Vorinstanz hat Anlass dazu gegeben, diese Schreiben einzureichen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Stellungnahme der Bewährungshelferin sowie die Bestätigung der Teilnahme an einem Stellungsvermittlungsprogramm, die beide auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt wurden.  
 
1.5.2. Die Dokumente, die wiederum sein gutes Verhalten während des Strafvollzugs belegen sollen und vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts datieren, hätten bereits bei diesem eingereicht werden können, da die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers schon seit Beginn Gegenstand des Verfahrens war. Nur weil das Verwaltungsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers gefolgt ist, gibt sein Entscheid nicht bereits dazu Anlass, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Dazu müsste das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten. Dies ist hier nicht der Fall, wurde die Aufenthaltsbewilligung doch bereits von den Vorinstanzen mit der gleichen Begründung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 AuG) nicht verlängert (vgl. Urteile 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 1.2.4; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3 und 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen).  
 
1.5.3. Das Arbeitszeugnis der B.________ GmbH vom 1. Juli 2019 befand sich wiederum bereits bei den Akten.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und als Zusatzstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG für seine Aufenthaltsbewilligung vorliegt, was er auch nicht prinzipiell in Abrede stellt.  
 
2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).  
 
2.3. Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteile 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5; 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sein durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletze. Die Massnahme sei unverhältnismässig und eine Rückkehr nach Thailand könne ihm nicht zugemutet werden. Zudem erachtet er den durch die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt teilweise als willkürlich sowie unvollständig erstellt. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) macht er hingegen nicht geltend, obschon er der Ansicht ist, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den für den Entscheid massgebenden Aspekten auseinandergesetzt habe. 
 
3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafge-richt verhängte Strafe (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer verübte während dem Zeitraum vom Januar 2013 bis Februar 2014 verschiedene Straftaten, welche dazu führten, dass ihn das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 26. Oktober 2016 insbesondere wegen gewerbsmässigen- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilte. Während der laufenden Strafuntersuchung verübte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2015 eine versuchte schwere Körperverletzung. Dem Strafurteil des Obergerichts Zürich vom 13. Juni 2018, mit welchem er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe verurteilte wurde, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor einem Nachtclub einem infolge von Schlägen und Tritten bereits am Boden liegenden Opfer einen Fusstritt gegen das Gesicht versetzte.  
 
3.2. Aufgrund dieser Verurteilungen ging die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden vorhanden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass er hochwertige Rechtsgüter verletzt und Straftaten begangen hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. b und d StGB), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Die soeben genannte Regelung findet zwar nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung. Es darf bei der Interessenabwägung jedoch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber insbesondere Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 4.4; 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3).  
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann zumindest bei der Straftat, welche zu seiner zweiten Verurteilung führte, nicht mehr von jugendlicher Delinquenz gesprochen werden, welche entlastend zu werten wäre. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits beinahe 22 Jahre alt war (BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36; Urteile des Bundesgerichts 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2; 2C_520/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen) und das Strafmass der zweiten Tat alleine überschreitet die massgebliche Grenze von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, wenn er vorbringt, es liege keine wiederholte Delinquenz vor, weil er nicht nochmals dieselben Delikte, die der ersten Verurteilung zugrunde lagen, begangen habe. Es muss folglich nicht weiter erläutert werden, dass eine solche Ansicht offensichtlich unhaltbar ist. 
 
3.3. Zur zukünftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit äusserte sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich, sondern verweist nur auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Täters besteht, soweit er hochwertige Rechtsgüter verletzt hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Sie geht damit implizit davon aus, dass das bestehende Rückfallrisiko, ungeachtet davon wie hoch es konkret einzuschätzen ist, bei dem gegen Leib und Leben verübten Delikt des Beschwerdeführers nicht hingenommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Das Bundesgericht teilt diese Auffassung:  
 
3.3.1. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237). Eine günstige Legalprognose schliesst eine Ausweisung folglich nicht von vornherein aus.  
 
3.3.2. Das Bundesgericht kann zur Ergänzung des Sachverhalts die Akten beiziehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich (insbesondere aus dem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. August 2019 E. 13), dass der Beschwerdeführer, wie er auch selbst vorbringt, seit der letzten Straftat im Dezember 2015 nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Allerdings steht er seit Januar 2017 unter dem Druck der drohenden Wegweisung und befand sich zudem vom 3. September 2019 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 5. August 2020 im Strafvollzug, in welchem ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden darf (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Den guten Einschätzungen der Vollzugsbehörden kann er nichts Zusätzliches zu seinen Gunsten abgewinnen, zumal sie im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (vorne E. 1.5.2). Aus der bedingten Entlassung eines Straftäters, kann wiederum nicht bereits geschlossen werden, dass von diesem keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit Hinweisen). Dass sich der Beschwerdeführer während der strafrechtlichen Probezeit nichts zu Schulden kommen lässt, darf ebenfalls vorausgesetzt werden. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. Urteile 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 3.3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.6; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass er sich vom ersten laufenden Strafverfahren nicht von einer erneuten schweren Straftat abhalten liess. Insgesamt ist von einer (weiterhin) bestehenden Gefährlichkeit auszugehen.  
 
3.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.  
 
4.  
 
4.1. Die BV bzw. die EMRK umfassen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8 praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; je mit Hinweisen). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 126 II 377 E. 2b/aa S. 382). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht abschliessend dazu, ob sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben erachtet.  
 
4.2.1. Entgegen seinen Ausführungen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation, gelangte er mithin erst im Alter von 11 Jahren in die Schweiz (vgl. Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.2.1; 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2). Jedoch ist er vor mehr als 15 Jahren eingereist und verfügt seit diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).  
 
4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Der Beschwerdeführer ist erwachsen, unverheiratet und hat keine Kinder. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK ableiten. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen jedoch nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Ein solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
4.2.3. Hingegen bringt er vor, die bereits seit über sechs Jahre dauernde Beziehung zu seiner Schweizer Freundin sei ungenügend berücksichtigt worden. Vorab legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Beziehung die Voraussetzungen erfüllt, um als Konkubinat zu gelten und damit unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Urteil 2C_893/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen) und rügt diesbezüglich auch keine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Der Beziehung ist deshalb bei seinen persönlichen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.  
 
4.3. Ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, kann vorliegend dahin gestellt bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat dies im Rahmen einer gemeinsamen Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in E. 2.2 genannten Voraussetzungen in bundesrechtskonformer Weise geprüft und bejaht.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 11 Jahren in die Schweiz und lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 15 Jahren hier. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt und schwer straffällig geworden. Zur Integration des Beschwerdeführers lässt sich dem Urteil nichts weiter entnehmen, die Vorinstanz begnügt sich mit einem Verweis auf den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. August 2019, mit welchem sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinandergesetzt habe. Wie bereits erwähnt (vorne E. 3.3.2), kann das Bundesgericht diesen Entscheid zur Ergänzung beiziehen. Gemäss dessen E. 15.3 wurde der Beschwerdeführer aus der begonnenen Schreiner-/Fensterbaulehre wegen Disziplinproblemen entlassen. In der Folge war er stellenlos und erledigte in temporärer Anstellung diverse Arbeiten. Danach war er bei zwei verschiedenen Coiffeuren tätig und seit dem 1. März 2018 arbeitet er als Coiffeur für die B.________ GmbH, wo er ab April 2019 als Geschäftsführer angestellt war und von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wurde. Zwar hat er nie Sozialhilfe bezogen, doch sind offene Gerichtskosten und nach eigenen Angaben diverse Betreibungen vorhanden. Die Sicherheitsdirektion kam deshalb zum Schluss, dass nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen und die soziale Integration durchschnittlich sei. Die Vorinstanz hat diese Einschätzung übernommen und sie erscheint nicht als offensichtlich falsch. Daran ändern auch die verschiedenen Empfehlungsschreiben nichts, welche aber im Verfahren vor Bundesgericht ohnehin nicht zu hören sind (vgl. E. 1.5).  
 
4.3.2. Wie der Beschwerdeführer allerdings zutreffend rügt, erweist sich das angefochtene Urteil hinsichtlich seiner Integration - wie bereits bezüglich der Rückfallgefahr - als sehr lückenhaft. Es ist auch aufgrund von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG grundsätzlich nicht ausreichend, bloss auf die Erwägungen der unteren Instanz zu verweisen. Das Bundesgericht muss durch die Lektüre des angefochtenen Entscheids den rechtserheblichen Sachverhalt erkennen können, ohne diesen selber aus den Akten zusammentragen zu müssen (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 f. zu Art. 112 BGG). Allerdings hat die Behebung des Mangels keine Auswirkung auf den Verfahrensausgang, weshalb sich die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt (vorne E. 1.4).  
 
4.3.3. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise nach Thailand kann ihm indessen zugemutet werden. Er besitzt Berufserfahrungen als Coiffeur, die nicht an die Schweiz gebunden sind, und es ihm ermöglichen, sich in der Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Er hat zudem in der Schweiz die Schule abgeschlossen und verfügt damit grundsätzlich über die notwendigen Fähigkeiten, falls er wie angedacht eine neue Ausbildung in Angriff nehmen möchte. Die im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhaften wirtschaftlichen Bedingungen in Thailand, und insbesondere in seiner Heimatregion Isan, treffen die ganze dortige Bevölkerung und stellen keinen spezifischen Grund dar, welcher die Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.3.4; 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.5).  
Der Beschwerdeführer hat in Thailand seine Kindheit verbracht und wohnte bis zu seinem Strafantritt bei seiner Mutter. Es darf davon ausgegangen werden, dass er weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden. Bis zur sechsten Klasse hat er die Schule in Thailand besucht und es ist gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er immer noch über Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben der thailändischen Sprache verfügt. Selbst wenn es sich anders verhalten sollte und er thailändisch tatsächlich nur noch mündlich in der Dialektsform seiner Heimatregion beherrscht, ist es ihm angesichts seines noch jungen Alters zuzumuten, die Sprache auch schriftlich (vgl. Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.3.4) oder gar gänzlich wieder zu erlernen (vgl. Urteil 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3). Seine Grosseltern mütterlicherseits leben in Thailand und können ihm, trotz des geltend gemachten hohen Alters, zumindest beratend bei der Integration behilflich sein. Darüber hinaus kann ihn in der Startphase neben seiner Familie auch seine Lebensgefährtin psychisch wie auch finanziell aus der Schweiz unterstützen, wodurch der Kontakt nebst mittels der modernen Kommunikationsmittel auch durch gegenseitige Besuche ungeachtet der Reisekosten möglich sein sollte. Insgesamt hat es der Beschwerdeführer in der Hand, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn dies mit einiger Anstrengung verbunden sein wird. 
 
4.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und mit Blick auf seine hier lebende Familie und Partnerin bedeutend. Aufgrund der wiederholten und schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AuG). Da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt ist, hat das kantonale Amt den Beschwerdeführer auch nicht zuerst verwarnen müssen (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.  
 
5.2. Die Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit bzw. die finanziellen Verhältnisse, sind vom Gesuchsteller zu belegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen oder nicht darauf eingetreten (BGE 125 IV 161 E. 4A; Urteil 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat zwar anfänglich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, aber in der Folge trotz Aufforderung den fehlenden Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht und den Kostenvorschuss bezahlt, womit auf einen stillschweigenden Rückzug des Gesuchs zu schliessen ist (vgl. Urteile 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 4; 2C_296/2013 vom 12. August 2013 E. 5; 2C_1197/2012 vom 17. Mai 2013 E. 5.2). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching