Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_144/2022  
 
 
Urteil vom 15. März 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erlass von Gerichtskosten (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2022 (ZPR.2021.10). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit ihrer Scheidung (ausgesprochen mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018) durchlief A.________ mannigfache zivil- und strafrechtliche Verfahren bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend geht es um ein Erlassgesuch für die in einem dieser Verfahren mit Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 29. November 2019 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies dieses Gesuch angesichts der konkreten Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse von A.________ mit Entscheid vom 26. Januar 2022 ab. 
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung gelangte A.________ am 16. Februar 2022 an den Grossen Rat bzw. an den Regierungsrat des Kantons Thurgau, an welchen sie sich in ihren Angelegenheiten ebenfalls bereits vielfach gewandt hatte. Auf Mitteilung und Anfrage des Ratsbüros, dass einzig das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz in Frage komme und ob die Beschwerde zuständigkeitshalber an dieses weiterzuleiten sei, reagierte A.________ am 22. Februar 2022 mit einer weiteren Eingabe. Am 24. Februar 2022 übermachte das Ratsbüro beide Eingaben dem Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 112 ZPO. Allerdings ist der für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
In der Eingabe vom 16. Februar 2022 erfolgt überhaupt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides; in derjenigen vom 22. Februar 2022 wird abstrakt behauptet, das Einkommen sei fehlerhaft festgestellt, im Übrigen aber primär die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren kritisiert. Substanziierte Verfassungsrügen im Zusammenhang mit dem Kostenerlass bzw. den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides sind nirgends auszumachen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), weil die Beschwerdeführerin entgegen der Rechtsmittelbelehrung explizit nicht an das Bundesgericht gelangen wollte mit der Begründung, das Bundesgericht trete nie auf ihre Beschwerden ein und sie habe bei diesem noch viele Schulden aus früheren Verfahren; der Wille zur Einreichung eines Rechtsmittels beim Bundesgericht mit den entsprechenden Kostenfolgen ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelsfrei erstellt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei weiteren erfolglosen Beschwerden die Kostenauferlegung nicht umgangen werden könnte, indem diese an eine unzuständige Instanz geschickt werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli