Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_54/2023
Urteil vom 15. März 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schlichtungsbehörde B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 19. Dezember 2022 (BZ 2022 48).
Erwägungen:
1.
A.________ (Beschwerdeführer) reichte dem Bundesgericht am 27. und 30. Januar 2023 mehrere mit "Klage aufgrund Art. 287 StGB" bezeichnete Eingaben ein. Unter anderem wirft er darin verschiedenen Gerichtspersonen "Amtsanmassung" und weitere Delikte vor. Dabei bezieht er sich auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Dezember 2022 (BZ 2022 48), welchen er seinen Eingaben beilegte und den er als "nichtig" bezeichnet.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer meint, er habe ein auf Art. 8 BV und auf Obligationenrecht gestütztes "Wahlrecht" hinsichtlich der Frage, ob ein Einzelrichter oder eine Dreierbesetzung über seine Beschwerde entscheide. Er "wähle" die Dreierbesetzung, da dies "einem ausgewogenerem gerechterem unparteiischen Urteil zu Gute" komme.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident als Einzelrichter über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind oder die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten. So ist auch vorliegend zu verfahren.
3.
Soweit die Eingaben als Straf- oder Zivilklagen respektive als Aufsichtsbeschwerden zu qualifizieren sind, ist das Bundesgericht offensichtlich nicht zur Behandlung zuständig.
4.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung in den Eingaben des Beschwerdeführers genügt den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht.
5.
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Stähle