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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_66/2023  
 
 
Urteil vom 15. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Ochsner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Zwischenentscheid über Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Dezember 2022 
(1C 22 20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (Beschwerdeführer) leitete im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) im Jahre 2014 mehrere Verfahren beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern ein. Eines betraf Forderungen nach Gleichstellungsgesetz (Diskriminierungsklage), ein weiteres eine Forderung von Fr. 329'333.52 wegen missbräuchlicher Kündigung (Missbräuchlichkeitsklage). Mit einer dritten Klage forderte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (Arbeitszeugnisklage).  
Das Arbeitsgericht sistierte das Verfahren betreffend der Missbräuchlichkeitsklage auf Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Juni 2015, bis über die Diskriminierungsklage entschieden sei. Nach Ergehen des letztinstanzlichen Endentscheids über die Diskriminierungsklage (Urteil 4A_33/2021 vom 19. Juli 2021) hob das Arbeitsgericht am 4. März 2022 diese Sistierung auf und lud den Beschwerdeführer ein, einen (weiteren) Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- zu leisten. 
Mit Eingabe vom 18. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht u.a., das Verfahren betreffend Missbräuchlichkeitsklage erneut zu sistieren, bis eine Entscheidung im Verfahren über die Arbeitszeugnisklage gefällt werde. Daraufhin nahm das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer zunächst die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wies der Präsident des Arbeitsgerichts das Sistierungsgesuch sodann ab. 
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht dargetan habe und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern ihm mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheids ein nicht leicht wiedergutzumachender (rechtlicher) Nachteil drohen könnte. In einer Eventualbegründung führte es aus, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 
 
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht.  
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Beim Entscheid des Arbeitsgerichts vom 13. Mai 2022 über das streitbetroffene Sistierungsgesuch handelt es sich um einen Entscheid, der das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst und der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz, der vorliegend angefochten ist, stellt seinerseits einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er unter dem Titel "Anfechtungsobjekt" vorbringt, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen das kantonale Verfahren abschliessenden Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
 
2.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
 
2.2. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.  
 
2.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Es lässt sich nicht leicht erkennen, ob der Beschwerdeführer - nachdem er den angefochtenen Entscheid zunächst fälschlicherweise als Endentscheid bezeichnet - in seiner weiteren Beschwerdebegründung dennoch darzutun versucht, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Jedenfalls vermag er aber mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass dies der Fall ist: 
 
2.3.1. So führt er unter dem Titel "Streitwert" aus, beim Entscheid über die Sistierung handle es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Damit eine Beschwerde zulässig sei, müsse ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen, bei welchem selbst ein positiver Ausgang des Hauptverfahrens nicht dazu führe, dass die Aufhebung der Sistierung und die damit verbundenen Verfassungsverletzungen wieder gutgemacht würden.  
Der Beschwerdeführer scheint damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Verlust einer bundesgerichtlichen Verfassungskontrolle zu erblicken, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten würde und keine Möglichkeit bestünde, den Zwischenentscheid über die Sistierung nach Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem verfahrensabschliessenden Endentscheid mitanzufechten, weil er sich nicht auf dessen Inhalt auswirkt. Er knüpft damit an das zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde entwickelte Verständnis des Nachteils an (BGE 116 Ia 446 E. 2 S. 447; vgl. auch BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87). Der blosse Umstand, dass ein Zwischenentscheid keiner Verfassungskontrolle unterzogen wird, genügt indessen nach der neueren Rechtssprechung nicht mehr als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der Beschwerdeführer muss vielmehr aufzeigen, dass ihm durch den Zwischenentscheid ein anderweitiger, nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; Urteil 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.2). 
 
2.3.2. Unter dem Titel "Beschwerdegrund" bringt der Beschwerdeführer weiter vor, aus dem Urteil vom 14. Dezember 2022 erwachse ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, indem zwei Verfahren geführt würden, welche über den gleichen Sachverhalt befänden, nämlich die genaue Position des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin, seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil sei vorliegend offensichtlich. Der Beschwerdeführer müsse im Hauptverfahren Kosten bezahlen, welche geringer wären, wenn das Hauptverfahren und das Verfahren betreffend die Arbeitszeugnisklage nicht parallel geführt würden und das Hauptverfahren sistiert werde.  
Auch mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nicht darzutun, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, reicht dazu doch eine Verteuerung des Verfahrens als rein tatsächlicher Nachteil nicht aus (vgl. die vorstehenden Zitate). Dies scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst zu erkennen. 
 
3.  
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer