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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_15/2023  
 
 
Urteil vom 15. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, 
vom 3. Februar 2023 (40/2023/2/E). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Schaffhausen dem Beschwerdeführer auf Gesuch des Beschwerdegegners hin mit Verfügung vom 12. Januar 2023 befahl, die von ihm bewohnte 2-Zimmerwohnung im 3. OG, U.________weg, V.________, bis spätestens am 2. Februar 2023 zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche zugehörigen Schlüssel an den Beschwerdegegner herauszugeben, unter Androhung der polizeilichen Zwangsräumung für den Fall der Nichtbefolgung; 
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Februar 2023 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Februar 2023 (Postaufgabe am 3. März 2023) beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Höhe des Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe vom 28. Februar/3. März 2023 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde abwies; 
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer