Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_174/2023
Urteil vom 15. März 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Fellay.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022
(C-5440/2022).
Nach Einsicht
in die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022 erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Poststempel) und die eventualiter gestellten Gesuche um Sistierung und unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Februar 2023, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, das vollständige vorinstanzliche Urteil innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
in die Eingabe vom 22. Februar 2023 (Poststempel), mit welcher die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil wiederum unvollständig nachreichte,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden respektive unvollständigen Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 1. Februar 2023 angesetzten, am 13. Februar 2023 abgelaufenen ( Art. 44 - 48 BGG ) Nachfrist behoben hat,
dass das eventualiter gestellte Sistierungsgesuch die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht befreit, innert Frist eine formgerechte Rechtsschrift einzureichen,
dass deshalb androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. März 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Fellay