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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_174/2023  
 
 
Urteil vom 15. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fellay. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022 
(C-5440/2022). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022 erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Poststempel) und die eventualiter gestellten Gesuche um Sistierung und unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Februar 2023, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, das vollständige vorinstanzliche Urteil innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
in die Eingabe vom 22. Februar 2023 (Poststempel), mit welcher die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil wiederum unvollständig nachreichte, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden respektive unvollständigen Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 1. Februar 2023 angesetzten, am 13. Februar 2023 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
dass das eventualiter gestellte Sistierungsgesuch die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht befreit, innert Frist eine formgerechte Rechtsschrift einzureichen, 
dass deshalb androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellay