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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_174/2024  
 
 
Urteil vom 15. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 2. Februar 2024 (KE.2023.40 KE.2023.42). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem die Liegenschaft der Beschwerdeführer betreibungsamtlich versteigert worden war und sie aus der Liegenschaft gerichtlich hatten ausgewiesen werden müssen, organisierte der Sozialdient für sie eine Notwohnung, da sie ansonsten obdachlos geworden wären. Die Kostengutsprache der Sozialhilfe wurde an die Bedingung geknüpft, dass sich eine Beistandsperson um die weitere Finanzierung kümmere. 
Mit Entscheid vom 18. August 2023 errichtete die KESB Basel-Stadt für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seiner Funktion als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2024 (Zustellung am 14. Februar 2024) ab. 
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 9. März 2024 (Postaufgabe 12. März 2024) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Anliegen, von der Errichtung einer Beistandschaft sei abzusehen, da sie die KESB nicht bräuchten und endlich in Ruhe leben möchten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Erwachsenenschutzmassnahme; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Appellationsgericht hat (stark zusammengefasst) erwogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner demenziellen Entwicklung und angesichts eines psychoorganischen Syndroms nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen; in den Bereichen Finanzielles, Administratives, Wohnen und Gesundheit sei er auf Unterstützung angewiesen. Diese könne die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht gewährleisten; sie sei nicht in der Lage (gewesen), die Wohn- und Schuldensituation zu regeln, sie habe das ihr angebotene rechtliche Gehör bzw. überhaupt eine Kooperation verweigert und für sie habe am 18. August 2023 ebenfalls eine (nicht angefochtene und damit in Rechtskraft erwachsene) Beistandschaft errichtet werden müssen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer schildern den Ablauf der Ausweisung und den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers aus ihrer eigenen Sicht und machen geltend, dies sei im angefochtenen Entscheid falsch dargestellt; allerdings beschränken sie sich auf appellatorische Behauptungen, was nicht genügt (vgl. E. 2). Sodann macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe alles im Griff, auch die finanziellen Angelegenheiten; auch hier handelt es sich um appellatorische Behauptungen, die in offensichtlichem Widerspruch zu den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides stehen. 
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie würden sich in der Notwohnung wie in einem Gefängnis fühlen und sie würden von den Behörden die Möbel und all die brisanten Dokumente nicht herausbekommen, besteht kein Zusammenhang mit der Frage der Errichtung einer Beistandschaft. 
Gänzlich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes steht schliesslich das Anliegen der Beschwerdeführer, dass ihr Sohn die wegen falscher Aussagen gestrichene IV-Rente wieder erhalten sollte, damit er ihr Auto finanzieren könne. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli