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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_43/2024  
 
 
Verfügung vom 15. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Lastenbereinigungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. November 2023 (NE220003-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer werden von der Stiftung I.________ auf Pfandverwertung betrieben. Die Beschwerdeführer bestritten dabei die im Lastenverzeichnis an der 4. Pfandstelle eingetragene Schuldbriefforderung der Beschwerdegegnerin. Am 29. April 2019 klagten die Beschwerdeführer auf Aberkennung der Schuldbriefforderung. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage hinsichtlich der verfallenen Zinsen und der Betreibungskosten gut, hinsichtlich der Verzugszinsen teilweise gut und wies sie hinsichtlich der Schuldbriefforderung ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 8. April 2021 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 hiess das Bundesgericht die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit an das Obergericht zurück. Das Obergericht nahm daraufhin das Verfahren wieder auf. Mit Urteil vom 28. November 2023 wies es die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. Dezember 2019. 
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- aufgefordert. Auf Gesuch hin hat das Bundesgericht die Frist bis am 21. Februar 2024 verlängert. Mit Verfügung vom 1. März 2024 hat das Bundesgericht Nachfrist zur Vorschussleistung bis 14. März 2024 angesetzt. Mit Eingabe vom 14. März 2024 haben die Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. 
 
2.  
Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
3.  
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gelten die Beschwerdeführer als unterliegend. Ihnen sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG), wobei die Gerichtskosten aufgrund des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden. Der Beschwerdegegnerin ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_43/2024 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7, dem Konkursamt Fluntern-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg