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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 66/01 
 
Urteil vom 15. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
M.________, 1945, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1945, war von 1988 bis 1992 zu je 50 % als Zeitungsredaktorin und Sachbearbeiterin bei der X.________ AG tätig. Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei der letztgenannten Firma (1. April 1988 bis 31. Oktober 1992) war sie bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (im Folgenden: Vorsorgeeinrichtung) für die berufliche Vorsorge versichert. Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich M.________ rückwirkend ab 1. Mai 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 
 
Während der Dauer des Abklärungsverfahrens der Invalidenversicherung reichte M.________ mit Eingabe vom 20. Juni 1998 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage ein mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr ab Dezember 1992 eine volle Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 29. Mai 2001 verpflichtete das angerufene Gericht die Vorsorgeeinrichtung, M.________ unter Anrechnung der erbrachten Freizügigkeitsleistung ab 30. Juni 1993 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % im Sinne der Erwägungen auszurichten. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ zur Hauptsache sinngemäss, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Entscheides sei die Invalidenrente ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszurichten und es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Während die Vorsorgeeinrichtung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
In der Folge reichte M.________ weitere Eingaben ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Klage im Sinne der Erwägungen, der Versicherten ab 30. Juni 1993 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zu bezahlen. In den Erwägungen, auf welche das Dispositiv des angefochtenen Entscheides verweist, ging das kantonale Gericht davon aus, dass der Versicherungsfall am 30. April 1992 eingetreten sei, setzte den Rentenbeginn jedoch auf den 30. Juni 1993 (fünf Jahre vor dem Datum der Überbringung der Klage) fest, weil mit Bezug auf die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Rentenansprüche der Einrede der Verjährung, welche die Sammelstiftung erhoben hatte, stattzugeben sei. Ferner stellte es fest, dass auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen von Juni 1993 bis Mai 1998 ein Verzugszins von 5 % ab 30. Juni 1999, für die restlichen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, geschuldet sei. Schliesslich erklärte die Vorinstanz, dass es der Vorsorgeeinrichtung freistehe, die bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung mit den zu erbringenden Rentenleistungen zu verrechnen. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat den Rentenbeginn gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BVG, wonach Forderungen auf periodische Leistungen nach fünf Jahren verjähren, zu Recht auf den 30. Juni 1993 festgesetzt, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Klage am 30. Juni 1998 persönlich bei der Vorinstanz eingereicht und die Vorsorgeeinrichtung in der Klageantwort vom 11. November 1998 die Einrede der Verjährung hinsichtlich der vor Ende Juni 1993 fällig gewordenen Rentenleistungen erhoben hatte. Aus diesem Grund fällt die Ausrichtung von Invalidenrentenbetreffnissen für den Zeitraum vor dem 30. Juni 1993 ausser Betracht, weshalb die Ausführungen der Versicherten zum Rentenbeginn unerheblich sind. 
2.2 Soweit die Versicherte Anträge zur Berechnung der Invalidenrente stellt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da diese Frage nicht zum Streitgegenstand gehört. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Antrag auf Zusprechung einer vollen Invalidenrente nach BVG stattgegeben, zu den Modalitäten der Berechnung äusserte sich die Vorinstanz indessen nicht. 
2.3 Was sodann die Frage der Verrechnung von fälligen Rentenbetreffnissen mit der der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten Freizügigkeitsleistung betrifft, ist auf Art. 3 FZG (bis 31. Dezember 1994 Art. 27 Abs. 3 alt BVG) hinzuweisen. Danach ist der früheren Vorsorgeeinrichtung, die Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenrenten nötig ist (Abs. 2). Die Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Abs. 3). Diese gesetzliche Regelung lässt für hievon abweichende Verrechnungsmöglichkeiten keinen Raum, wie die Vorsorgeeinrichtung in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. 
 
Das kantonale Gericht hatte nicht über ein entsprechendes Rechtsbegehren zu entscheiden, weshalb es insoweit an einem Streitgegenstand fehlt. Selbst wenn auf diesen Antrag einzutreten wäre, könnte ihm jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht entsprochen werden: Von Bundesrechts wegen steht einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, unabhängig davon, ob es sich um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu, wo besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 519 Erw. 5, 110 V 81 Erw. 7, 134 Erw. 4d). Diese Voraussetzungen, die auch für das Klageverfahren vor dem kantonalen Gericht erfüllt sein müssten (vgl. SVR 2001 BVG Nr. 3 S. 9 Erw. 3c), sind hier nicht gegeben. Der erforderliche Aufwand für die Führung des Prozesses, in welchem es im Wesentlichen um die Frage ging, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, bei der Vorsorgeeinrichtung versichert war, war nicht derart hoch, dass er den Rahmen dessen überschritten hätte, was üblicherweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten nötig ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: