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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_93/2007 /rom 
 
Urteil vom 15. April 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln (Einsprache), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. März 2007. 
 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vorliegende Rechtsschrift beschränkt sich in der Feststellung, "Widerspruch" einlegen zu wollen, und dem Hinweis, zur Begründung werde auf die "Korrespondenz" verwiesen. Damit enthält sie weder ein Begehren, noch genügt sie den Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. April 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: