Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_44/2009 
 
Urteil vom 15. April 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter. 
 
Gegenstand 
Klagerückzug, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 26. Februar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2008 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- erhob; 
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 die unentgeltliche Prozessführung bewilligte und den Prozess als durch Rückzug der Klage erledigt abschrieb; 
dass die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 23. Januar 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Rechtsmittelschrift zur Behandlung als Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts weiter leitete; 
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Februar 2009 den Rekurs des Beschwerdeführers abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die Verfügung der Einzelrichterin vom 4. Dezember 2008 bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. März 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, dass er die Beschlüsse des Obergerichts vom 23. Januar und 26. Februar 2009 mit Beschwerde anfechte; 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2009 angefochten wird, da in Bezug auf diesen Entscheid die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift bereits abgelaufen war; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 26. Februar 2009 angefochten wird; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. und III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. April 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin