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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_30/2009 
 
Urteil vom 15. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 8. April 2009 
des Schweizerischen Bundesgerichtes 1B_85/2009. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil 1B_85/2009 vom 8. April 2009 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von X.________ teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 16. März 2009 des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend Sicherheitshaft auf und wies die Streitsache zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurück. Das Haftentlassungsgesuch wurde abgewiesen. Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sprach das Bundesgericht (zulasten der Kasse des Obergerichtes) antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu. 
 
B. 
Mit Gesuch vom 16. Dezember 2009 beantragt X.________ die Revision des Urteils 1B_85/2009 vom 8. April 2009 bzw. die nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da das Obergericht die Parteientschädigung mit Gerichtsschulden des Gesuchstellers verrechne. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
In seiner Beschwerde vom 25. März 2009 (im Verfahren 1B_85/2009) hatte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ausdrücklich das Rechtsbegehren um Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt ("alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich", Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung direkt an die Rechtsvertreterin (anstatt an den Beschwerdeführer) wurde nicht beantragt. Ebenso wenig wurden drohende Verrechnungsansprüche des Kantons Zürich erwähnt. Für den Fall des Unterliegens hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen (Rückweisung zur Neuprüfung), das Haftentlassungsgesuch wurde abgewiesen. Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 68 BGG) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zulasten des Kantons Zürich zugesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde damit hinfällig (Urteil 1B_85/2009 vom 8. April 2009). 
 
2. 
Der Gesuchsteller legt dar, dass die ihm zugesprochene Parteientschädigung mit seinen offenen Gerichtsschulden beim Obergericht verrechnet werde, weshalb das Obergericht die Auszahlung der Parteientschädigung an seine Rechtsvertreterin verweigere. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist in Fällen wie dem vorliegenden das Revisionsbegehren als Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegenzunehmen (Urteile 1F_17/2009 vom 4. November 2009; 1P.411/1998 vom 7. August 1998; 9C_516/2007 vom 4. August 2008 E. 2; vgl. auch Thomas Geiser, in: Basler Kommentar BGG, Basel 2008, Art. 64 N. 38). 
 
3. 
Der Gesuchsteller hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG waren schon damals erfüllt. Das Bundesgericht musste im Urteil 1B_85/2009 allerdings davon ausgehen, dass die Rechtsvertreterin aus der zugesprochenen Parteientschädigung entschädigt werden würde. 
Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt oder der Anwältin ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat die Rechtsvertretung der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb ihr Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt (bzw. wieder auflebt). Wurde die Entschädigung bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung verlangen; ansonsten hat er die Möglichkeit, deren nachträgliche Festsetzung zu beantragen (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 2). 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und dem Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse für das Hauptverfahren zuzusprechen. 
Eine Entschädigung für das nachträgliche Verfahren rechtfertigt sich praxisgemäss nicht, da dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller schon im Hauptverfahren auf die mögliche Verrechnung hingewiesen und (im Hinblick darauf) die Zusprechung einer Entschädigung an die Rechtsvertreterin (gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG) beantragt hätte (vgl. Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 3). Gerichtskosten sind nicht zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsbegehren wird als Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegengenommen. 
 
2. 
In Gutheissung dieses Gesuchs wird dem Beschwerdeführer im Verfahren 1B_85/2009 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Rechtsanwältin Inge Mokry wird als amtliche Vertreterin des Beschwerdeführers im genannten Verfahren bestellt, und es wird ihr aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/ Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. April 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster