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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_3/2010 
 
Urteil vom 15. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Geiger. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, 
vom 11. Dezember 2009. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Bezirksgerichtes Albula mit Abschreibungsverfügung vom 12. November 2009 das Verfahren 110-2008-9, A.________ c. B.________ betr. Forderung, gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ZPO von der Geschäftsliste des Bezirksgerichtes Albula strich und als erledigt abschrieb; 
 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Kantonsgericht von Graubünden anfocht, dessen Vorsitzender der II. Zivilkammer die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Januar 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2009 mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin