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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_127/2010 
 
Urteil vom 15. April 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Ueli Vogel-Etienne, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Tormann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung (fahrlässige schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2009. 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 28. Dezember 2007 wurde X.________ an der Rämistrasse in Zürich bei der Fussgängerinsel auf Höhe der einmündenden Gloriastrasse von einem Cobra-Tram der Linie 9 erfasst. Sie erlitt einen Schädelbruch sowie ein lebensbedrohliches Schädel-/Hirntrauma mit Hirnblutungen und hirnorganischen Folgeschäden. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons ordnete am 25. Mai 2009 eine Strafuntersuchung gegen den Tramführer A.________ wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung an. Am 5. August 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung ein. Der dagegen eingereichte Rekurs von X.________ wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 ab. X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2. 
In einem Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung käme der Beschwerdeführerin Opferstellung zu (Art. 1 Abs. 1 OHG). Dies würde sie zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigen, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Kanton Zürich für den Schaden, den die in ihrem Dienst stehenden Personen - darunter auch A.________, der als Tramführer der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) Angestellter der Zürcher Stadtverwaltung ist - in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtungen bewirken, nach seinem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG), mithin nach öffentlichem Recht haftet (BGE 125 IV 161 E. 3). Zivilforderungen gegen den ins Recht gefassten A.________ sind ausgeschlossen (§ 6 Abs. 4 HG). Der angefochtene Entscheid kann sich somit nicht auf allfällige Zivilforderungen der Beschwerdeführerin auswirken, weshalb sie nicht nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdebefugt ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill