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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_343/2013 
 
Urteil vom 15. April 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen zwei Entscheide vom 5. März 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
In Erwägung, 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. März 2013 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens in Sachen Strafanzeige von X.________ gegen verschiedene kantonale und kommunale Behördenmitglieder und Beamte nicht erteilt hat; 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit einem weiteren Entscheid vom 5. März 2013 auf eine Beschwerde und ein Ausstandsbegehren von X.________ nicht eingetreten ist; 
dass X.________ gegen die beiden Entscheide der Anklagekammer mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die den beiden angefochtenen Entscheiden der Anklagekammer zugrunde liegenden Begründungen bzw. die Entscheide selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. April 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli