Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_252/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Frist zur Berufungsanmeldung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Februar 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben. Am 8. Januar 2014 überbrachte er dem Bezirksgericht die Berufungsanmeldung. Da diese verspätet war, trat das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Februar 2014 auf das Rechtsmittel nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich soll nach seiner Ansicht auf die Berufung eingetreten werden. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahren vor Bezirksgericht sei "völlig ohne Rechtsmittelbelehrung oder sonstige Information abgeschlossen" worden. Er anerkennt indessen selber, dass ihm das Urteilsdispositiv ausgehändigt wurde. Dieses Dispositiv enthält eine ausführliche und zutreffende Rechtsmittelbelehrung (S. 3/4 Ziff. 7). Folglich trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu. 
 
Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss, dass die Frist zur Berufungsanmeldung bis zum 30. Dezember 2013 (Montag) lief (Beschluss S. 2). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Berufungsanmeldung am 27. Dezember 2013 persönlich dem Bezirksgericht überbringen wollen. Er sei dort indessen vor verschlossenen Türen gestanden, wo die Nachricht angebracht gewesen sei, die Arbeit werde am 6. Januar 2014 wieder aufgenommen. Da ihm "die mündliche Berufung zugesichert" worden sei, habe er sich entschlossen, die Anmeldung nach der Wiederaufnahme der Arbeit am Gericht dort vorbeizubringen. 
 
Davon, dass dem Beschwerdeführer "die mündliche Berufung zugesichert" worden wäre, kann nicht die Rede sein. In der Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts steht, dass gegen das Urteil innert zehn Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden kann. Der Betroffene hat somit grundsätzlich die Wahl, ob er die Berufung mündlich oder schriftlich anmelden will. Aber in jedem Fall muss er dies innert zehn Tagen nach der Urteilseröffnung tun. Hat die Gerichtskanzlei am letzten Tag dieser Frist nicht geöffnet, so ist eine mündliche Anmeldung an diesem Tag ausgeschlossen. Dem Betroffenen bleibt dann einzig die Möglichkeit, die Anmeldung noch vor Ablauf der Frist schriftlich (z.B. per Post) einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen. Statt dessen hat er die Anmeldung erst nach Ablauf der Frist persönlich vorbeigebracht. Bei dieser Sachlage konnte auf das verspätete Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. 
 
3.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn