Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_125/2020  
 
 
Urteil vom 15. April 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Januar 2020 (VBE.2019.318). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ meldete sich im Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 13. März 2019 eine Dreiviertelsrente vom 1. März bis zum 30. Juni 2017 zu (Invaliditätsgrad zuletzt 32 %). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 6. Januar 2020 seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Die IV-Stelle sei anzuweisen, ein medizinisches Gutachten einzuholen und ihr auf dieser Grundlage eine Invalidenrente rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anmeldung zuzusprechen. A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der nachträglich eingereichte Ausdruck der E-mail der Dr. med. B.________vom 13. Februar 2020 ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Unbeachtet bleibt auch die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
1.2. Wie sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt, bildet einzig der Rentenanspruch ab 1. Juli 2017 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht ist - wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung - davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt wäre. Es hat nach Würdigung der medizinischen Unterlagen (Berichte behandelnder Ärzte und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD]) festgestellt, dass die Versicherte ab Dezember 2016 arbeitsunfähig gewesen sei, ihr aber ab April 2017 leidensangepasste Tätigkeiten (körperlich leichte sitzende/stehende Arbeiten ohne schwere Belastung insbesondere der Füsse) zu 50 % zumutbar seien. Im Aufgabenbereich sei die Versicherte - entsprechend dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Dezember 2017 - zu 21 % eingeschränkt. Sodann hat es die Invaliditätsbemessungen der IV-Stelle und folglich den befristeten Rentenanspruch bestätigt.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, die Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c für das Beschwerdeverfahren und Art. 43 ATSG für das Verwaltungsverfahren). Das Spital C.________ habe im Bericht vom 12. Dezember 2018 eine gesundheitliche Verschlechterung (Progression der tachykarden Myopathie mit schwer eingeschränkter Pumpfunktion sowie Wiederauftreten von tachykardem Vorhofflimmern) festgestellt. In der Folge habe es die IV-Stelle versäumt, "die weiteren Berichte beim Spital C.________" einzuholen, obwohl sie sich dort regelmässigen Untersuchungen unterzogen habe. So könne die Dauerhaftigkeit der Verschlechterung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Abgesehen davon dränge sich aufgrund ihrer Multimorbidität klarerweise ein polydisziplinäres Gutachten auf, zumal die RAD-Ärztin nicht qualifiziert sei, die kardiologischen und rheumatologischen Beschwerden zu beurteilen.  
 
2.3. Diese Argumentation hält nicht stand. In Bezug auf den Bericht des Spitals C.________ vom 12. Dezember 2018 hat die Vorinstanz festgestellt, die Progression der Krankheit habe subjektiv nicht zu einer Verschlimmerung der Symptome geführt, und die Medikation der Versicherten sei entsprechend angepasst worden. Die RAD-Ärztin sei deshalb von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.3); die RAD-Ärztin verfügt denn auch über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, wozu insbesondere die Disziplinen Kardiologie und Rheumatologie gehören. Sodann endet der gerichtliche Überprüfungszeitraum mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2019. Welche weiteren Berichte beim Spital C.________ hätten eingeholt werden müssen und was sich daraus bis zum massgeblichen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin resp. deren Arbeits (un) fähigkeit hätte ergeben sollen, legt (e) sie nicht dar (vgl. zur Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflicht Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 125 V 193 E. 2 S. 195 mit Hinweisen). Schliesslich besteht auch bei Multi- resp. Polymorbidität nicht per se Anspruch auf (versicherungsexterne) Begutachtung (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.), und der Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).  
 
2.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. April 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann