Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1373/2023
Urteil vom 15. April 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Keine Berufungserklärung eingereicht; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 6. November 2023 (501 2023 157).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 15. Dezember 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. November 2023, mit welcher das Verfahren mangels Einreichung einer Berufungserklärung innerhalb der Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Weil sie es jedoch - trotz Gewährung der beantragten Fristverlängerung zur umfassenden Belegung ihrer Einkommens- und Vermögenslage - unter Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht unterliess, die behauptete Bedürftigkeit nachzuweisen, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2024 abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Verfügung vom 16. Februar 2024 Frist bis spätestens am 1. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen (Art. 62 BGG). Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihr mit Verfügung vom 8. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. März 2024 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten - im Falle der Nichtleistung - auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill