Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_171/2022
Urteil vom 15. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6003 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Oktober 2022 (4M 22 35).
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 17. August 2021 der gewerbsmässigen Geldwäscherei und der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon sechs Monate unbedingt und sieben Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Oktober 2019.
B.
Das Kantonsgericht Luzern hob mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 17. August 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen für allfällige Beweisergänzungen und/oder allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zurück.
C.
Dagegen gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die Anklageschrift im Sinne von Art. 329 StPO zur formellen Anklageverbesserung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Der Beschwerdegegner lässt sich (innert erstreckter Frist) vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die eingereichten Vernehmlassungen wurden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese verzichtete auf die Einreichung von weiteren Bemerkungen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Der angefochtene Rückweisungsbeschluss schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG). Es handelt sich somit um einen anderen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
1.2. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3, 90 E. 1.1.3; 143 IV 175 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4; je mit Hinweisen).
Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Rückweisung gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, ohne dass sie dies später anfechten kann (vgl. BGE 144 IV 377 E. 1, 321 E. 2.3; Urteile 6B_931/2022 vom 23. August 2023 E. 1.1; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3; 1B_234/2022 vom 13. September 2022 E. 1.6; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 1.3.3; 1B_271/2021 vom 1. April 2022 E. 1.3.1; 6B_897/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_473/2021 vom 12. Mai 2021 E. 1.4.3; 6B_13/2021 vom 9. Februar 2021 E. 1.3.1; 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 IV 145).
Die Beschwerdeführerin hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3, 284 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz weist das Verfahren gestützt auf Art. 379 und Art. 329 Abs. 2 StPO für allfällige Beweisergänzungen und/oder allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie erwägt, die Anklage genüge hinsichtlich der angeblichen Vortaten der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereidelikte den Anforderungen von Art. 9 StPO nicht. Die Anklage habe sämtliche Tatbestandselemente der Vortat und damit auch das Element der Arglist sachverhaltsmässig zumindest im Ansatz zu umschreiben. Die vorliegende Anklage enthalte bezüglich der neun an den Beschuldigten getätigten Überweisungen nur rudimentäre Angaben zu den angeblichen Betrugsdelikten, aus denen die entsprechenden Gelder stammen sollen. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass sämtliche der angeblichen Vortaten, aus denen die dem Beschuldigten überwiesenen Gelder stammen sollen, von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren nicht hinreichend abgeklärt worden seien.
1.4. Aufgrund der erfolgten Rückweisung ist die Staatsanwaltschaft gezwungen, den Anweisungen der Vorinstanz Folge zu leisten, d.h. weitere Beweise zu erheben und (eventuell) die Anklageschrift zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde eingehend dar, warum sie die erteilte Weisung als falsch erachtet. Weiter begründet sie, weshalb es nicht mehr möglich wäre, die Anklage einzureichen und den Fall einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen, wenn die von der Vorinstanz verfügten Beweisvorkehren auf dem Rechtshilfeweg nicht möglich sein sollten, respektive wenn der Nachweis der Vortat im Sinne der hohen Anforderungen im angefochtenen Beschluss nicht gelingen sollte. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.2) zu bejahen.
1.5. Der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 145 IV 65 E. 1.2; 139 IV 199 E. 2; je mit Hinweisen).
Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltschaftliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2; Urteile 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 1; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 57). Die Beschwerdeschrift ist unterzeichnet von der stellvertretenden kantonalen Oberstaatsanwältin (vgl. § 65 Abs. 3 des Justizgesetzes des Kantons Luzern vom 10. Mai 2010 [JusG; SRL 260]). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich gegeben.
1.6. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) aus. Es lägen neun SWIFT-Meldungen zu den neun inkriminierten Überweisungen an den Beschuldigten vor. Diese seien von der französischen Grossbank B.________ verfasst worden. Ob diese SWIFT-Meldungen für sich allein genommen einen genügenden Nachweis für die Vortaten zu erbringen vermöchten, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. Es stehe hingegen fest, dass diesen Meldungen hohe Beweiskraft zukomme, da die B.________ (und nicht eine unbekannte Dritt-/Privatperson) Geschädigte der Checkbetrüge gewesen sei. Sieben von den neun SWIFT-Meldungen sprächen explizit von Checkbetrug, zwei von Betrug. Betreffend die vierte SWIFT-Meldung vom 29. Juni 2018 sei von der Staatsanwaltschaft zusätzlich ein internationales Rechtshilfeersuchen gestellt worden. Hierzu sei bekannt gewesen, dass in Saint-Etienne (Frankreich) eine Strafanzeige wegen Betrugs eingegangen sei. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft die zuständigen Behörden in Lyon mittels internationalem Rechtshilfeersuchen um Zustellung von sämtlichen Akten im Zusammenhang mit der Betrugsanzeige von C.________ [Mitarbeiterin der B.________] sowie um Einvernahme von D.________ als Auskunftsperson ersucht. Die am 19. März 2019 erhaltenen Unterlagen von der Cour d'appel de Lyon hätten im Wesentlichen den Verdacht eines Checkbetrugs bestätigt. Neben den erwähnten SWIFT-Meldungen und dem internationalen Rechtshilfeersuchen seien vorliegend auch die "Gesamt (tat) umstände" in die Beurteilung miteinzubeziehen, nämlich die "erfundene, abwegige Geschichte" des Beschuldigten, die involvierte, immer gleiche Täterschaft (die "drei unbekannte Männer"), der Betrag der Überweisungen, die Eröffnung von zwei Bankkonten einzig für die verfahrensgegenständlichen Überweisungen, die Bargeldabhebungen und -weiterleitungen. Diese objektiven Indizien sprächen klar dafür, dass sämtliche Überweisungen den gleichen deliktischen Ursprung (nämlich Checkbetrug) hätten. Sämtliche für eine Verurteilung notwendige Beweismittel seien erhoben und der Sachverhalt sei ausreichend geklärt worden. Die Vorinstanz verlange eine vollständige Ermittlung der Vortaten im Ausland, wenn nicht sogar eine rechtskräftige Verurteilung der Vortäter, was das Bundesgericht explizit nicht verlange. Mit den im angefochtenen Rückweisungsbeschluss erwähnten überspannten Anforderungen an den Nachweis der Vortat werde im Endeffekt verlangt, dass die Staatsanwaltschaft von der Schweiz aus auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe eine Untersuchung der Vortat führe. Damit werde eine Verurteilung wegen Geldwäscherei (insbesondere in Bezug auf Money Mule) mit Vortaten im Ausland praktisch verunmöglicht bzw. zumindest entgegen der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung massiv erschwert.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, mit Ausnahme der Geldüberweisung vom Konto von D.________ am 29. Juni 2018 seien den Akten über Verdachtsmeldungen gemäss Art. 305ter Ziff. 2 StGB und sogenannten SWIFT-Meldungen hinaus keine weiteren Angaben zu den angeblichen Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen zu entnehmen, aus denen die überwiesenen Gelder stammen könnten.
Die Verdachtsmeldungen der Empfängerbanken an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vermöchten für sich genommen den Nachweis eines Delikts nicht zu erbringen. Die - nicht bekannten - Verfasser dieser Meldungen hätten nicht unter zeugenrechtlicher Wahrheitspflicht gestanden, die streitigen, sich bei der Absenderbank in Frankreich zugetragenen Geschehnisse soweit ersichtlich nicht in eigener Person wahrgenommen und sich ihrerseits lediglich auf die bei den Akten liegenden SWIFT-Meldungen der B.________ gestützt. Seitens der B.________ seien folgende Formulierungen verwendet worden: "FRAUDULENT PAYMENT FOLLOWING UNPAID CHEQUE" (betreffend die Zahlung vom 29. März 2018), "FRAUDULENT PAYMENT FOLLOWING UNPAID CHEQUES" (betreffend die Zahlung vom 3. Mai 2018), "SUITE A UNE REMISE DE CHEQUE DEPLACEE MERCI DE NOUS RETOURNER LES FOND SUIVANTS 4 OPERATIONS " (betreffend die Zahlungen vom 9., 10. und 13. August 2018), "CE VIREMENT EST UN VIREMENT FRAUDULEUX" (betreffend die Zahlung vom 19. Oktober 2018). Zu den Zahlungen vom 4. Mai 2018 und vom 29. Juni 2018 befänden sich keine entsprechenden Mitteilungen bei den Akten.
Die Vorinstanz hält weiter fest, die wiedergegebenen SWIFT-Meldungen liessen keine rechtsgenüglichen Schlüsse auf die angeblichen betrügerischen Machenschaften zu, die den Geldüberweisungen an den Beschuldigten vorausgegangen sein sollten. Es handle sich auch hier um nicht weiter begründete Behauptungen von nicht bekannten, nicht der zeugenrechtlichen Wahrheitspflicht unterstehenden Mitarbeitenden der Absenderbank. Darüber hinaus seien den Akten - mit Ausnahme der Überweisung vom 29. Juni 2018 - keine weiteren Beweismittel zu den behaupteten Vortaten zu entnehmen.
Es sei zwar festzuhalten, dass die Überweisungen an den Beschuldigten aufgrund der Höhe der Gutschriften und mit Blick auf den Umstand, dass diese von ihm unbekannten Personen und von der gleichen Absenderbank stammten, ungewöhnlich seien. Dies und die Mitteilungen der B.________ gäben deutliche Hinweise auf vorangehende Vermögensdelikte. Der Nachweis entsprechender Vortaten der Geldwäscherei sei nach der Lage der Akten indes nicht zu erbringen. Namentlich hinsichtlich des Betrugsvorwurfs sei es dem Gericht nicht möglich, zu prüfen, ob die unbekannte Täterschaft arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gehandelt habe und ob die geschädigte Bank bzw. deren Mitarbeitende eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung treffe.
Die Vorinstanz erwägt weiter, genauere Angaben zur angeblich verbrecherischen Herkunft der dem Beschuldigten überwiesenen Gelder seien den Akten einzig hinsichtlich der Überweisung am 29. Juni 2018 vom Konto von D.________ zu entnehmen. Rechtshilfeweise seien von der Staatsanwaltschaft verschiedene Urkunden bzw. Befragungsprotokolle zu diesem Vorfall von den französischen Behörden beigezogen bzw. eine rechtshilfeweise Befragung von D.________ als Auskunftsperson in Auftrag gegeben worden. Die rechtshilfeweise erlangten Beweismittel würden darauf hindeuten, dass bei der B.________ ein Check über den Betrag von Euro 20'000.-- eingelöst worden sei, was die Überweisung dieses Betrags auf das Postkonto des Beschuldigten zur Folge gehabt habe. Weiter könne gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden, dass der eingelöste Check ungedeckt gewesen sei, weshalb der Absenderbank zumindest vorübergehend ein Vermögensschaden entstanden sei. Dabei sei die B.________ offenbar über die fehlende Deckung des Checks getäuscht worden. Offen bleibe, wer den fraglichen Check bei der Bankfiliale der B.________ in Lyon aufgegeben habe. Unklar sei weiter, welcher allfälligen Täuschungsmittel sich die unbekannte Täterschaft bedient habe, namentlich ob die Unterschrift des Ausstellers auf dem Check gefälscht gewesen sei. Nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne mit Blick auf die Aussagen der Mitarbeiterin der B.________ C.________ ausserdem, dass D.________ oder eine ihm bekannte Person den Check bei der B.________ eingelöst habe. Ob die Täterschaft arglistig gehandelt habe und ob die geschädigte Bank bzw. deren Mitarbeiter den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihnen zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten bzw. mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätten vermeiden können, lasse sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend klären. Damit bleibe auch unklar, ob die dem Beschuldigten überwiesenen Gelder aus einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB stammen würden.
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass sämtliche der angeblichen Vortaten, aus denen die dem Beschuldigten überwiesenen Gelder stammen sollen, von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren nicht hinreichend abgeklärt worden seien.
2.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).
2.4.
2.4.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerten zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2; je mit Hinweisen)
2.4.2. Eine Verurteilung wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB setzt unter anderem das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen (nicht aber notwendigerweise schuldhaften) Vortat voraus (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann [Hrsg.], 2. Aufl. 2021, § 15 N. 21; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, N. 286, 312, 323 und 908 zu Art. 305bis StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 305bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 495; DAMIAN K. GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 305bis StGB; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 305bis StGB; PIETH/SCHULTZE, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 305bis StGB; WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 305bis StGB; vgl. Urteile 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.4.1; 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 3.3.1; 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 10.2; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht (BGE 101 IV 402 E. 2; Urteile 6B_1013/2020 vom 12. März 2024 E. 3.2; 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 10.2; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3). Bei der Vortat muss es sich um ein Verbrechen (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB) oder um ein qualifiziertes Steuervergehen handeln.
2.4.3. Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 126 IV 255 E. 3b/aa; Urteile 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 7.2.2; 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.1). Dabei gilt das Prinzip der abstrakten doppelten Strafbarkeit. Abstrakt beidseitig strafbar ist die Vortat, wenn sie die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Verbrechenstatbestandes aufweist. Mit anderen Worten reicht es aus, wenn die Gesetzgebungen der beiden Länder für den jeweiligen Fall ähnliche Strafbestimmungen enthalten (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 und E. 2.3.6; Urteil 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 4.5.3). Nicht erforderlich für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist hingegen die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht des Begehungsorts (BGE 145 IV 335 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.4.4. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 126 IV 255 E. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird in Bezug auf die Vortat nicht verlangt, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erforderlich (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; 120 IV 323 E. 3d; Urteile 6B_239/2023 vom 10. August 2023 E. 3.1; 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1; 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.6). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (vgl. Urteile 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 10.2; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3; 6S.22/2003 vom 8. September 2003 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 129 IV 322; 6P.23/2000 vom 31.Juli 2000 E. 9c).
2.4.5. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss mindestens im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen (können), die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 in fine; Urteile 6B_1013/2020 vom 12. März 2024 E. 3.2, E. 6.2.2 und E. 6.3; 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 7.2.3; je mit Hinweisen).
2.5.
2.5.1. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hatten sämtliche verfahrensgegenständliche Gutschriften mit "grösster Wahrscheinlichkeit" denselben deliktischen Ursprung (Checkbetrug). Sie geht von einem Betrug nach Art. 146 StGB als Vortat aus.
2.5.2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und E. 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Opfermitverantwortung schliesst die Strafbarkeit des Täuschenden nur in Ausnahmefällen aus, da mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würde. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat daher nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.2; 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1). Damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, bedarf es auch bei Banken einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. die Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 249).
2.6.
2.6.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei unklar, ob Frankreich das Institut der Opfermitverantwortung kenne, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nach dem Prinzip der abstrakten doppelten Strafbarkeit ist ausreichend, wenn die Gesetzgebungen beider Länder für den jeweiligen Fall ähnliche Strafbestimmungen enthalten (vgl. oben E. 2.4.3), was vorliegend der Fall ist
(Art. 313-1 des französischen Strafgesetzbuches; vgl. dazu BGE 125 IV 124 E. 2c; URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 153 f.; MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR 131/2013, S. 283 f.).
2.6.2. Handelt es sich bei der im Ausland begangenen Vortat nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft - wie vorliegend (vgl. oben E. 2.5.1) - um einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, setzt die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit der Geldwäschereivortat (vgl. oben E. 2.4.2) unter anderem das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bzw. das Fehlen einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung voraus (vgl. oben E. 2.5.2). Nur dann können die Schweizer Strafbehörden in einem solchen Fall "Gewissheit" darüber erlangen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammen (vgl. oben E. 2.4.4). Daran ändert nichts, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist (vgl. oben E. 2.4.4). Die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen, kann in der vorliegenden Fallkonstellation namentlich auch dann bestehen, wenn eine Identifikation der Vortäter nicht gelingt
(vgl. BGE 120 IV 323 E. 3d) und etwa gleichzeitig ausgeschlossen werden kann, dass der Bank eine geradezu leichtfertige Verhaltensweise (z.B. die Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde) vorzuwerfen ist (vgl. oben E. 2.5.2 in fine).
2.6.3. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die bei den Akten liegenden Verdachtsmeldungen der Empfängerbanken an die MROS für sich genommen den Nachweis eines Delikts (konkret: eines Betrugs) nicht zu erbringen vermögen. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei zutreffend, dass die Verfasser dieser Meldungen nicht bekannt waren, nicht unter zeugenrechtlicher Wahrheitspflicht standen, die sich bei der Absenderbank in Frankreich zugetragenen Geschehnisse soweit ersichtlich nicht in eigener Person wahrnahmen und sich lediglich auf die bei den Akten liegenden SWIFT-Meldungen der B.________ stützten. Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die SWIFT-Meldungen liessen keine rechtsgenüglichen Schlüsse auf die angeblichen betrügerischen Machenschaften der unbekannten Täterschaft zu, die den Geldüberweisungen an den Beschuldigten vorausgegangen sein sollen, ist dies unter Berücksichtigung des im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Inhalts der entsprechenden SWIFT-Meldungen nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 2.2). Der blosse Umstand, dass dort von "FRAUDULENT PAYMENT" bzw. "VIREMENT FRAUDULEUX" die Rede ist, reicht für die Annahme einer arglistigen Täuschung nicht aus.
2.6.4. Der vorinstanzliche Beschluss ist auch in Bezug auf die angeblich verbrecherische Herkunft der dem Beschuldigten überwiesenen Gelder vom Konto von D.________ nicht zu beanstanden. Aus den rechtshilfeweise bei den französischen Behörden erlangten Beweismitteln ergibt sich, dass bei der B.________ ein Check über den Betrag von Euro 20'000.-- eingelöst wurde, was die Überweisung dieses Betrags auf das Postkonto des Beschuldigten zur Folge hatte. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass der eingelöste Check ungedeckt war, weshalb davon auszugehen ist, dass die B.________ über die fehlende Deckung des Checks getäuscht wurde. Indessen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei der vorliegenden Beweislage unklar bleibt, welcher allfälligen Täuschungsmittel sich die unbekannte Täterschaft im Ausland bei der Begehung des angeblichen "Checkbetrugs" bediente, ob etwa die Unterschrift des Ausstellers auf dem Check gefälscht war. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, es lasse sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend klären, ob die (unbekannte) Täterschaft arglistig gehandelt habe und ob die geschädigte Bank bzw. deren Mitarbeiter den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihnen zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten bzw. mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätten vermeiden könne.
2.6.5. Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei unerheblich ist, ob die Vortäter verfolgt und bestraft werden (vgl. oben E. 2.4.2). Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses geht indessen nicht hervor, dass die Vorinstanz eine strafrechtliche Verfolgung oder gar eine Verurteilung der Vortäter im Ausland verlangt hätte.
2.6.6. Um "Gewissheit" darüber zu erlangen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammten (vgl. oben E. 2.4.4), war die Vorinstanz gehalten, zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft in Betracht kommenden, in der Anklageschrift ausdrücklich erwähnten Geldwäschereivortat (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) erfüllt waren. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage konnte die Vorinstanz die Möglichkeit einer solchen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen (vgl. oben E. 2.6.3 f.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 409 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 2 StPO . Sie meint, es seien sämtliche notwendige Beweismittel erhoben worden. Die von der Vorinstanz als erforderlich erachteten weiteren Beweisvorkehren hinsichtlich der Vortaten wären von dieser selber vorzunehmen gewesen. Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft sei unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gerechtfertigt gewesen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Anklage enthalte bezüglich acht der neun an den Beschuldigten getätigten Überweisungen nur rudimentäre Angaben zu den angeblichen Betrugsdelikten, aus denen die entsprechenden Gelder stammen sollen. Namentlich Angaben zu den Täuschungshandlungen, zu arglistbegründenden Umständen und zur allfälligen Opfermitverantwortung der involvierten Banken würden vollständig fehlen. Es komme bezüglich dieser acht angeblichen Vortaten hinzu, dass diese kaum dokumentiert seien. Mit bloss punktuellen Beweisergänzungen durch die Vorinstanz sei dieser Mangel nicht zu beheben. Vielmehr läge es am Gericht, die betreffenden Vortaten im Berufungsverfahren zur Gänze selbst zu untersuchen. Ein solches umfassendes, gleichsam inquisitorisches Tätigwerden seitens des Gerichts, das zudem ohne eine den Sachverhalt diesbezüglich massgebend einschränkende Anklage zu erfolgen hätte, wäre mit der aus dem Anklagegrundsatz abgeleiteten Rollentrennungsfunktion zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten nicht vereinbar. Auch bezüglich der näher abgeklärten angeblichen Vortat betreffend D.________ erweise sich der Aktenstand als unvollständig.
Die Rückweisung der Strafsache zur neuen Beurteilung erfolge gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO grundsätzlich an die erste Instanz. Indes sei eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO prinzipiell möglich und gemäss der Vorinstanz vorliegend auch sachgerecht, nachdem neben weiteren Beweisergänzungen auch die Ergänzung der Anklage zu prüfen sei. Der Staatsanwaltschaft stehe es nach allfälligen weiteren Untersuchungshandlungen frei, einzelne Anklagepunkte gegebenenfalls fallen zu lassen, sollte sich der Verdacht auf die Begehung einer Vortat nicht erhärten.
3.3.
3.3.1. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; Urteile 7B_573/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.1; 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023 E. 1.1; 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 5.1; je mit Hinweis[en]).
Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO) und stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt (vgl. Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.3; 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2; 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.2; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.4).
3.3.2. Im Hauptverfahren prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).
Das erstinstanzliche Gericht bzw. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3 mit Hinweisen) weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft unter anderem dann zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht oder - ausnahmsweise - wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 147 IV 167 E. 1.3; 141 IV 39 E. 1.6; Urteile 7B_532/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 3.2; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1). Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO; BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 in fine; Urteil 7B_532/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 3.2). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist damit nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 147 IV 167 E. 1.3; 141 IV 39 E. 1.6.2 in fine; Urteil 1B_552/2021 vom 29. August 2022 E. 1.5.1), so etwa dann, wenn sich bei der Prüfung der Anklage oder später im gerichtlichen Verfahren ergibt, dass ein unverzichtbares Beweismittel ("un moyen de preuve indispensable") nicht erhoben worden ist (Urteil 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.2; vgl. dazu FELIX BOMMER, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015, ZBJV 153/2017, S. 441 f.), was die materielle Beurteilung der Sache verhindert (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO). In Anbetracht von Art. 343 StPO ist betreffend die gerichtliche Beweisabnahme Zurückhaltung geboten (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2).
Ausgeschlossen ist eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft insbesondere, wenn es sich bei den vom Gericht als erforderlich erachteten zusätzlichen Beweiserhebungen um wenig komplizierte Verrichtungen ("operations peu compliquées") handelt (Urteil 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.2), die übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind. Dies ist etwa bei der gerichtlichen Durchführung von Einvernahmen (vgl. Art. 341 StPO) der Fall (vgl. dazu JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 53 zu Art. 329 StPO).
3.4. Eine Rückweisung gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO ist vorliegend ausgeschlossen, da die gemäss der Vorinstanz erforderlichen zusätzlichen Beweiserhebungen keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. oben E. 3.3.1). Hingegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, in welchem nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz zusätzliche Beweiserhebungen betreffend die verbrecherische Herkunft der vom Beschuldigten erlangten Gelder und damit betreffend die Geldwäschereivortaten erforderlich sind (vgl. oben E. 2.6). Da sich diese Vortaten im Ausland ereigneten, werden die meisten zusätzlichen Ermittlungshandlungen rechtshilfeweise vorzunehmen sein. Bei den von der Vorinstanz als erforderlich erachteten zusätzlichen Beweiserhebungen handelt es sich folglich nicht um wenig komplizierte Verrichtungen, die übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind (vgl. oben E. 3.3.2). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, die Anklage genüge hinsichtlich der angeblichen Vortaten der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereidelikte den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Denn die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie im Falle einer Rückweisung der Sache an sie zur Beweisergänzung die Anklage nicht anzupassen habe. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat Rechtsanwalt Beat Hess für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara