Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_707/2023
Urteil vom 15. April 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2023 (IV 2022/191).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1975 geborene A.________ meldete sich im August 2002 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen aufgrund seiner psychischen Störungen mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Im Juni 2008 ersuchte der Amtsvormund des A.________ um Erhöhung der Rente. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 3. Juli 2009 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2008. Mit Mitteilung vom 23. Februar 2012 bestätigte sie den Rentenanspruch.
A.b. Im Februar 2017 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Sie holte bei Prof. Dr. med. B.________, Neuroinstitut St. Gallen GmbH, ein psychiatrisches/neuropsychologisches Gutachten vom 26. Februar 2018 ein. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Juli 2018 auf. Diese wurde unangefochten rechtskräftig.
A.c. Am 28. Februar 2019 meldete sich A.________ wieder zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle veranlasste bei Prof. Dr. med. B.________ eine neurologische/psychiatrische Verlaufsbegutachtung (Expertise vom 3. Januar 2020). Mit Verfügung vom 23. März 2021 lehnte sie das Rentenbegehren ab. Nachdem A.________ dagegen Beschwerde erheben lassen hatte, widerrief die IV-Stelle am 28. Mai 2021 die Verfügung vom 23. März 2021, da sie eine erneute Begutachtung vorsah. Daraufhin schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren ab (Verfügung vom 10. Juni 2021).
Am 15. Juni 2022 erstattete die PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) ein polydisziplinäres Gutachten. Auf dieser Grundlage verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wiederum einen Rentenanspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 19. September 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die IV-Stelle beantragt - ohne inhaltlich Stellung zu nehmen - die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 145 V 57 E. 4.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die von der IV-Stelle am 26. Oktober 2022 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs geschützt hat. Umstritten ist dabei namentlich der Beweiswert des Gutachtens der PMEDA vom 15. Juni 2022.
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung bezüglich des Beweiswerts sowie der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:
2.3. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.4. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, das Verlaufsgutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 3. Januar 2020 sei nicht beweiskräftig, da dieser bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung die festgestellte Rentenbegehrlichkeit nicht ausgeklammert habe. Die IV-Stelle habe folglich zu Recht eine neue Begutachtung angeordnet. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände.
3.2. Weiter mass das kantonale Gericht dem Gutachten der PMEDA vom 15. Juni 2022 Beweiswert bei. Keiner der Sachverständigen habe eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und/oder eine relevante Einschränkung der Fähigkeiten und Ressourcen resp. bestehende Belastungen festgestellt. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bestehe offensichtlich kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch verneint habe.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln resp. des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) sowie der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG).
4.
Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, das PMEDA-Gutachten setze sich mit der Kernfrage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung nicht näher auseinander. Es sprächen zahlreiche Auffälligkeiten für eine Persönlichkeitsstörung, weshalb aktenkundig auch mehrere behandelnde Ärzte eine solche attestiert hätten. Folgende Indizien seien zu erwähnen: mindere Intelligenz mit Sonderschulabschluss und einfacher Anlehre, keine stabilen Arbeitsverhältnisse (Abbruch der Anstellung als Chauffeur wegen "disziplinarischer Probleme"), kriminelles Verhalten, massiver Substanzmissbrauch mit mehrfachen Intoxikationen, ca. 20 Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken (zum Teil im Rahmen fürsorgerischen Freiheitsentzugs), Suizidversuche, familiäre Vorbelastung (suchtkranker Vater und Bruder mit Schizophrenie), Gewalt in der Beziehung. Wenn im PMEDA-Gutachten trotz dieser Auffälligkeiten festgehalten werde, eine Persönlichkeitsstörung sei biographisch nicht zu erkennen, so sei dies willkürlich. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach den Beweiswert der psychiatrischen Expertise.
5.2. Die psychiatrische Gutachterin der PMEDA stellte die Diagnose einer Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20), und einer assoziierten rezidivierenden depressiven Störung. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, hat sie nachvollziehbar begründet, weshalb keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. So hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei zwar unter schwierigen familiären Umständen aufgewachsen. Der Vater sei alkohol- und medikamentenabhängig gewesen. Es habe jedoch eine gute Beziehung zur Mutter und zu den beiden Brüdern bestanden. Der primär einfach strukturierte Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, mit Unterstützung in einer Sprachheilschule bestehende Probleme der Sprachentwicklung zu überwinden. Er habe eine Kleinklasse besucht, ohne ein Schuljahr wiederholen zu müssen. Zudem habe er nach eigenen Angaben soziale Beziehungen gepflegt und sei sozial integriert gewesen. Weiter sei er beruflich tätig gewesen und habe eine Familie gegründet. Die späteren Probleme im beruflichen Bereich seien Folge eines Drogen- und Medikamentenkonsums und nicht einer Persönlichkeitsstörung gewesen. Auch im aktuellen Untersuchungsbefund hätten sich keine Anhaltspunkte für eine sozial namhaft störende Verhaltensauffälligkeit gezeigt. Die Gutachterin wies weiter darauf hin, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ wie auch der Vorgutachter Prof. Dr. med. B.________ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinten. Die in den Akten gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht plausibel, da die entsprechenden ICD-10-Kriterien fehlten. Namentlich bilde sich eine vom Suchtmittelkonsum abgrenzbare eigenständige Entwicklungsstörung nicht hinreichend ab. Die Sucht sei für sich allein ebenso gut geeignet, die berichteten psychischen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten zu bedingen oder zumindest zu amplifizieren. Die jetzige, nicht namhaft auffällige Verhaltensbeobachtung deute ebenfalls darauf hin, dass unter Abstinenzbedingungen keine eigenständig erhebliche Persönlichkeitsstörung vorliege. Dr. med. D.________ wies im Weiteren darauf hin, dass die Angaben in den Berichten nicht genügten, um eine Persönlichkeitsstörung zu begründen. Bei den zahlreichen Hospitalisationen sei immer die seinerzeit aktive Sucht im Vordergrund gestanden. Im psychiatrischen Befund hätten sich jeweils keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung finden lassen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachterin habe sich nicht mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Im Übrigen fällt im zeitlichen Verlauf auf, dass die behandelnden Ärzte wohl in den Jahren 2001 bis 2005 eine Persönlichkeitsstörung attestiert hatten. Im weiteren Verlauf wird eine solche in den Berichten über die jeweiligen Hospitalisationen weitestgehend lediglich noch als Verdachtsdiagnose und ab 2013 überhaupt nicht mehr genannt. Diese Entwicklung steht im Einklang mit der Feststellung der psychiatrischen Gutachterin, wonach eine vom Suchtmittelkonsum abgrenzbare eigenständige Entwicklungsstörung nicht hinreichend erstellt sei. Auch Dr. med. E.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt im Übrigen fest, die Suchterkrankung stehe nach Aktenlage im Vordergrund. Die zeitweise geäusserte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung verliere sich im Verlauf. Sie habe damals unter den Auswirkungen des Substanzkonsums nicht eindeutig bestätigt werden können (vgl. Stellungnahmen vom 10. Juli 2017 und 29. März 2018). Der damals behandelnde Dr. med. C.________ sprach von einer problematischen Charakterentwicklung, was gemäss Dr. med. E.________ nach heutiger ICD-Codierung akzentuierten Persönlichkeitszügen entspreche.
Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen selber ein, dass das langjährige Suchtverhalten als mögliche Erklärung für sein auffälliges Verhaltensmuster diene. Er macht aber geltend, das Suchtverhalten habe sich erst im Alter von 29 Jahren manifestiert und sei daher eher als Folge resp. Symptom der vorbestehenden Auffälligkeiten denn als deren Ursache zu sehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. med. B.________ selber angab, seine Alkohol- und Drogenkarriere im Alter von 18 Jahren begonnen zu haben (vgl. psychiatrisches Fachgutachten vom 2. Februar 2019 S. 37; vgl. auch Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 27. September 2022). Insoweit ist seiner Argumentation der Boden entzogen.
5.3. Hinsichtlich der Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 27. September 2022 stellte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, diese vermöge keine Zweifel am PMEDA-Gutachten zu erwecken. So habe die psychiatrische Sachverständige festgehalten, beim Beschwerdeführer sei eine Beschwerdebetonung und -verdeutlichung bei fehlender Motivation und Vermeidungsverhalten hinsichtlich der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgefallen. Zudem hätten sich Widersprüche gezeigt zwischen dem Aktivitätsniveau im privaten Bereich und der subjektiv angenommenen Unfähigkeit zu beruflichen Aktivitäten. Auch der neuropsychologische Gutachter habe ein verfälschendes Antwortverhalten feststellen können und ausgeführt, es bestünden deutliche Hinweise für eine Aggravation. Aufgrund dieser Diskrepanzen/Inkonsistenzen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden auch gegenüber Dr. med. F.________ nicht valide präsentiert habe. Dieser habe denn auch - im Gegensatz zu den Gutachtern - keine Symptomvalidierungsverfahren angewendet. Die Vorinstanz trug im Weiteren dem Umstand Rechnung, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen (vgl. etwa BGE 125 V 353 E. 3b.cc).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt folglich auch nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht dabei in Willkür verfallen sein soll (vgl. E. 1 hiervor).
5.4. Aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 3. Januar 2020 vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil darin festgehalten wird, dass die Bewertung der medizinischen Fakten einen - im Vergleich zur Verfügung vom 6. Juli 2018 - unveränderten Status ergebe, wenn man von der Rentenbegehrlichkeit des Beschwerdeführers absehe. Eine Verschlechterung sah der Gutachter einzig in einer Anpassungsstörung aufgrund der Einstellung der Invalidenrente und damit in einem psychosozialen Faktor. Die unterbliebene Ausklammerung der Rentenbegehrlichkeit bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit war denn auch der Grund dafür, dass die Vorinstanz die Expertise des Prof. Dr. med. B.________ als nicht beweiskräftig erachtete (vgl. E. 3.1 hiervor), was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet hat.
5.5. Wie das Bundesgericht mit Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 entschieden hat, ist bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C_148/2012 E. 1.4; Urteil 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2).
Die strengeren Anforderungen an die Beweiswürdigung entbinden den Beschwerdeführer aber nicht von seiner Pflicht, allfällige Mängel des PMEDA-Gutachtens resp. eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Im hier zu beurteilenden Fall vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin der PMEDA zu begründen. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu behaupten, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll. Allein der Verweis auf die seines Erachtens bestehenden Auffälligkeiten in seiner Biographie genügt ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass in den Jahren 2002, 2005 und 2008 sowie zuletzt durch Dr. med. F.________ eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei.
6.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf das PMEDA-Gutachten vom 15. Juni 2022 abgestellt und gestützt darauf festgestellt hat, es bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers unbehelflich, seine Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar (vgl. Urteil 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 6). Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Agnes Atteslander wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest