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[AZA 0] 
5C.44/2000/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 
 
 
15. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
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In Sachen 
Versicherungsgesellschaft Y.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker, Bernstrasse 29, Postfach 251, 3360 Herzogenbuchsee, 
 
gegen 
K.A.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Fürsprech Beat Muralt, Aarehuus, Gerberngasse 4, 4500 Solothurn, 
 
betreffend 
Versicherungsvertrag, hat sich ergeben: 
 
A.-Am 12. August 1996 meldete K.A.________ der Versicherungsgesellschaft Y.________ (nachfolgend: Y.________) den Diebstahl seines Fahrzeuges Ford Orion und erstattete gleichentags auch der Polizei Diebstahlsanzeige. Zu den Umständen des Diebstahls führte K.A.________ aus, dass er sein Fahrzeug am 5. Juli 1996 an seinem Wohnort an der Luzernerstrasse in D.________ parkiert habe, anschliessend vom 6. Juli bis 12. 
August 1996 mit seiner Familie in Jugoslawien in den Ferien gewesen sei und bei seiner Rückkehr das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden habe. 
 
B.-Nachdem die Y.________ abgelehnt hatte, den von K.A.________ geltend gemachten Schaden zu decken, erhob dieser am 18. Juli 1997 Klage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und beantragte, die Y.________ sei zur Bezahlung von Fr. 8'500.-- zuzüglich Zins von 5% seit 13. November 1996 zu verpflichten. Mit Urteil vom 16. November 1998 wies der Gerichtspräsident die Klage ab. Eine dagegen erhobene Appellation hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25. Oktober 1999 gut und verpflichtete die Y.________, K.A.________ Fr. 8'500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 
13. November 1996 zu bezahlen. 
 
C.-Mit Berufung vom 1. Februar 2000 beantragt die Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 1999 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Mit Urteil vom heutigen Tag trat das Bundesgericht auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Gemäss Art. 54 Abs. 1 OG ist die Berufung binnen 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat. 
 
a) Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Obergerichtes vom 25. Oktober 1999 den Parteien am 1. Dezember 1999 zugestellt. Dieses Urteil war mit der falschen Rechtsmittelbelehrung "Berufung an das Obergericht innert 10 Tagen (Art. 43 ff. OG)" versehen. Dies veranlasste das Obergericht des Kantons Solothurn, den Parteien am 21. Dezember 1999 einen neuen Entscheid mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung "Berufung ans Bundesgericht innert 30 Tagen (Art. 43 ff. 
OG)" zuzustellen. Die Beklagte geht nun offensichtlich von der Annahme aus, dass die 30-tägige Berufungsfrist durch die Zustellung vom 21. Dezember 1999 neu ausgelöst wurde, da nur unter dieser Annahme die am 1. Februar 2000 bei der Post aufgegebene Berufung - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) - rechtzeitig eingegangen wäre. 
 
b) Diese Annahme ist falsch. Ob es richtig war, die falsche Rechtsmittelbelehrung durch nochmalige Zustellung des Urteils mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu korrigieren, mag dahinstehen. Auf jeden Fall hatte die zweite Zustellung keinen Einfluss auf den Fristlauf. Zum einen kann sich nach fester Rechtsprechung derjenige nicht auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung berufen, der die Unrichtigkeit kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGE 121 II 72 E. 2a S. 77 f. m.w.H.); dass die anwaltlich vertretene Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mühelos erkennen konnte und auch erkannte, ergibt sich schon daraus, dass sie ihre Berufung nicht innerhalb der vom Obergericht fälschlicherweise angegebenen Frist von 10 Tagen eingereicht hat. Zum andern beeinflusst eine Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils den Beginn der Rechtsmittelfrist nur, soweit erst dadurch eine Beschwer eintritt (BGE 119 II 482 E. 3 S. 483 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall war. 
 
c) Aus diesen Gründen hat die Berufungsfrist mitder Zustellung am 1. Dezember 1999 zu laufen begonnen, so dass die am 1. Februar 2000 bei der Post aufgegebene Berufung verspätet ist. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 
 
3.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 15. Mai 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: