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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.118/2003 
2A.209/2003/sng 
 
Urteil vom 15. Mai 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
Parteien 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen AR, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 18. März 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der 1958 geborene X.________, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, ist seit 1978 verheiratet mit einer Landsfrau, mit welcher er vorerst zusammen in seiner Heimat wohnte. Er arbeitete von 1985 bis 1989 als Saisonnier in der Schweiz. Am 24. November 1989 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt. 1990 reiste seine Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs mit den (damals) drei gemeinsamen Kindern, geboren 1980, 1986 und 1989, zu ihm in die Schweiz. Im Jahr 1995 gebar sie, in der Schweiz, ein viertes Kind. 
1.2 Weil gegen ihn sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'511.25.-- offen waren, verwarnte die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen (heute: Ausländeramt) X.________ am 29. November 1994; es drohte ihm an, dass bei Klagen irgendwelcher Art die Aufenthaltsbewilligung widerrufen würde. Am 31. Januar 1996 wurde die Aufenthaltsbewilligung nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert; zu jenem Zeitpunkt lagen vier neue Betreibungen im Gesamtbetrag von gut Fr. 5'070.-- sowie fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 24'356.-- vor. 
 
Am 10. Februar 1999 lehnte das Ausländeramt das Gesuch von X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Es hielt dafür, sein Aufenthalt sei nicht ordnungsgemäss, da für das Jahr 1998 Betreibungsbegehren im Gesamtbetrag von Fr. 26'280.25 eingereicht worden seien und er in strafrechtlicher Hinsicht Anlass zu Klagen gegeben habe. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm bis zum 20. Februar 2000 unter der Bedingung verlängert, dass er sich im Rahmen des Möglichen bemühe, seine Schulden zu sanieren, und keine neuen Schulden verursache. Am 2. November 2000 lehnte das Ausländeramt auch das Gesuch der Ehefrau von X.________ ab, ihr und den drei noch nicht volljährigen Kindern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, mit dem Hinweis auf im Zeitraum August 1999 bis Februar 2000 bezogene Fürsorgegelder im Betrag von Fr. 17'168.-- und auf die Tatsache, dass eine Tochter Anlass zu Klagen gegeben habe (Verweis wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts). 
 
Das Bezirksgericht Unterrheintal verurteilte X.________ am 12. Mai 2000 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, zu einer Busse von Fr. 2'500.-- und zu einer Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren, wobei die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bedingt aufgeschoben wurden. Am 27. Juli 2000 wurde er ferner mit einer Busse von Fr. 500.-- wegen Widerhandlung gegen das ANAG (Beschäftigung von zwei Ausländerinnen ohne Bewilligung) bestraft. 
1.3 Am 25. Oktober 2001 wies das Ausländeramt des Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an (Wegweisung). Ein Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und mit Urteil vom 18. März 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab. 
1.4 Mit zwei Rechtsschriften vom 9. Mai 2003 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben mit den Anträgen, dieses sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat zwei Rechtsmittel ergriffen; dementsprechend sind zwei Verfahren eröffnet worden. Beide Beschwerden haben dasselbe Urteil zum Gegenstand, beziehen sich auf ein und denselben Sachverhalt und betreffen dieselbe(n) Person(en); somit drängt sich die Vereinigung der beiden Verfahren auf (vgl. BGE 113 Ia 161 E. 1 S. 162). Über die zwei Beschwerden ist in einem Urteil zu befinden. 
3. 
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; absolute Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde). Eine Beschwerde an eine andere Bundesbehörde ist nicht gegeben; nebst der staatsrechtlichen Beschwerde kommt als Rechtsmittel nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Betracht. Es ist - von Amtes wegen und frei (BGE 126 I 81 E. 1 S. 83) - zu prüfen, ob die gleichzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (vgl. BGE 127 II 161 E. 1 S. 164). 
3.2 
3.2.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 111 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164 mit Hinweisen). 
3.2.2 Der Beschwerdeführer kann aus keiner landesrechtlichen Norm einen Bewilligungsanspruch ableiten. 
 
Er will indessen einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen, soweit diese Norm das Recht auf Achtung des Familienlebens gewährleistet. Dabei nimmt er unter Bezugnahme auf das Urteil BGE 121 I 267 E. 1 S. 268 offenbar an, Art. 8 EMRK verschaffe einem Ausländer immer dann einen Bewilligungsanspruch, wenn seinen Familienangehörigen die Bewilligung erteilt bzw. erneuert wurde. Dem ist nicht so. Voraussetzung für das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs ist, dass der Ausländer eine intakte, tatsächlich gelebte Beziehung zu nahen Familienangehörigen hat, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Kein solches Anwesenheitsrecht stellt nach konstanter Rechtsprechung die immer zeitlich befristete und der jeweiligen Erneuerung nach freiem Ermessen bedürfende Aufenthaltsbewilligung dar (BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit Hinweisen). Da die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ihrerseits bloss über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügen, auf deren Erneuerung sie keinen festen Rechtsanspruch haben, entfällt Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt der Garantie des Familienlebens als Anspruchsnorm. Nichts anderes gilt für Art. 14 BV
 
Art. 8 EMRK verschaffte dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht etwa insofern einen Bewilligungsanspruch, als er das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert. Selbst bei unbescholtenem Verhalten genügen hierfür eine langjährige Anwesenheit im Land und die damit verbundenen üblichen privaten Beziehungen nicht (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Vorausgesetzt wäre eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo (etwa im Heimatland) als praktisch unmöglich erscheinen liesse (u.a. Urteile des Bundesgerichts 2A.89/2003 vom 6. März 2003, E. 2.2; 2P.122/2002 vom 31. Mai 2002, E. 2.1.). Davon kann beim Beschwerdeführer keine Rede sein (und so verhält es sich übrigens auch nicht bei seinen Familienangehörigen). 
 
Keine ausländerrechtlich relevanten Rechtsansprüche im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG lassen sich sodann aus Art. 11 BV ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 5 S. 388 ff.). 
3.2.3 Da der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. 
3.3 Gemäss Art. 88 OG steht das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemeinverbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. 
 
Durch die Verweigerung einer Bewilligung, auf deren Erteilung oder Erneuerung bzw. Verlängerung kein Rechtsanspruch besteht, erleidet der Ausländer keine Rechtsverletzung. Er ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde insofern nicht legitimiert, als er die materielle Bewilligungsfrage zum Gegenstand seiner Rügen macht (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff., mit Hinweisen). Zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist er hingegen, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (sog. "Star-Praxis", grundlegend: BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (soeben zitierte Urteile). 
 
Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung. Er rügt den angefochtenen Entscheid ausschliesslich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung bzw. in Bezug auf die von den kantonalen Behörden vorgenommene Interessenabwägung. Im beschriebenen Sinn qualifizierte, trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst zulässige Verfahrensrügen erhebt und substantiiert er nicht. Er ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert. 
3.4 Nach dem Gesagten ist auf beide Beschwerden im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten. 
4. 
Mit dem vorliegenden Urteil werden die in beiden Verfahren gestellten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen bezüglich der Ausreiseverpflichtung bzw. um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Soweit darin auch Bezug genommen wird auf die Verfügungen des Bundesamtes für Ausländerfragen betreffend Ausdehnung der Wegweisungsverfügung und die Verhängung einer Einreisesperre, wäre das Bundesgericht ohnehin nicht zuständig (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 4 OG). Es ist Sache der hiefür zuständigen Behörde, den Bedürfnissen des nicht ausgewiesenen und nicht des Landes verwiesenen Beschwerdeführers und seiner Familie nach Pflege der familiären Beziehungen Rechnung zu tragen. 
5. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verfahren 2A.209/2003 und 2P.118/2003 werden vereinigt. 
2. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Mai 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: