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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_493/2007 
 
Urteil vom 15. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich, 
Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1952 geborene G.________ bezieht seit 1. März 2002 Zusatzleistungen zur Invalidenrente in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen. Da sich der Versicherte im Jahr 2004 mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten hatte, hielt das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich (AZL) mit Schreiben vom 29. März 2005 fest, die nunmehr mit Postanweisung ausgerichteten Leistungen habe G.________ persönlich entgegen zu nehmen und zu quittieren, wobei für die Zeit der ferienbedingten Abwesenheit eine Überweisung auf sein Konto erfolge. Bei Zuwiderhandlung würden die Zusatzleistungen eingestellt. Dies bestätigte das Amt mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005. Eine hiegegen eingereichte Einsprache wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23. Februar 2006 ab. 
 
B. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde erneuert G.________ sein sinngemässes Rechtsbegehren um Aufhebung der Anordnung. 
Der Bezirksrat Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht erwog, die vom AZL als Nebenbestimmung einer Verfügung getroffene Auflage, die Zusatzleistungen persönlich von der Post entgegen zu nehmen, stelle einen gesetzeskonformen Vollzug der einschlägigen Bestimmung sicher, da das ELG nur Leistungen an Bezüger vorsehe, die ihren Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz hätten. Die Praxis des Amtes, bei einem länger als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt die Geldleistung an die persönliche Entgegennahme zu knüpfen, sei weder gesetzwidrig noch unverhältnismässig, zumal sie vom Versicherten einzig verlange, einmal im Monat an seinem Wohnsitz anwesend zu sein. Die Androhung, bei unrechtmässigem Leistungsbezug die Ergänzungsleistungen zurückzufordern, sowie die kantonalen und kommunalen Zusatzleistungen zu verweigern, sei rechtmässig. 
2.2 
2.2.1 Unstreitig sind Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007]). Sind diese nicht mehr erfüllt, sind die Leistungen verfügungsweise einzustellen und allenfalls unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern (Art. 25 ATSG). Die ab 1. Januar 2002 gültige Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen sieht in Rz. 2009 vor, dass kurzfristige Auslandaufenthalte, die sich im Rahmen des allgemein Üblichen bewegen (nicht über drei Monate im Jahr), die laufenden Ergänzungen nicht unterbrechen. Mit Blick auf den Zahlungsmodus ist der WEL sodann zu entnehmen, dass Ergänzungsleistungen auf ein Post- oder Bankkonto ausbezahlt werden können (Rz. 8014). 
2.2.2 Wenn das AZL dem Versicherten am 29. März 2005 mitteilte, ab 1. Mai 2005 würden die Leistungen durch Zahlungsanweisung an die Post ausgerichtet, wobei er diese persönlich entgegen zu nehmen und zu quittieren habe, da sich anlässlich einer periodischen Überprüfung herausgestellt habe, dass er sich letztes Jahr mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten habe, liegt diesem Schreiben keine verwaltungsrechtliche Auflage zugrunde, die vom Amt selbstständig erzwingbar wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann; Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, S. 189 f.). Vielmehr betrifft die darin getroffene Regelung einzig die Art und Weise der Leistungsausrichtung seitens der Behörde. Durch den Umstand, dass das AZL ab Mai 2005 ihre Geldleistung nicht mehr wie bis anhin monatlich auf ein Bankkonto überweist, sondern einmal im Monat eine Zahlungsanweisung an die Post ergeht, hat sie einzig ihren Zahlungsmodus geändert. 
 
2.3 Hinsichtlich dieser Änderung der Zahlungsmodalitäten bringt der Beschwerdeführer erneut vor, sie sei unverhältnismässig, willkürlich und widerrechtlich, wobei er in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen entsprechend aufzeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid kantonales Recht verletzen sollte, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist dieser Wechsel der Zahlungsart nicht unverhältnismässig. Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, steht es zweifellos im Interesse der Behörde, im Sinne eines gesetzeskonformen Vollzugs von Art. 2 Abs. 1 ELG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007], den Wohnsitz und Aufenthalt der Bezüger zu überprüfen. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die hiezu geeignete und erforderliche Massnahme der Zahlungsanweisung, welche lediglich voraussetzt, dass er sich zur Entgegennahme der Auszahlung einmal im Monat in Zürich aufhält und die Reisetätigkeit ansonsten nicht berührt, in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt oder sonstwie in seinen Grundrechten verletzt wäre (E. 1), legt er nicht dar. Wie das Amt wiederholt festhielt, würden dem Versicherten die Ergänzungsleistungen für die Zeit einer ferienbedingten Landesabwesenheit (welche nicht mehr als drei Monate im Jahr dauern darf) wieder auf sein Bankkonto überwiesen (Schreiben des AZL vom 26. April 2005), womit ihm ein bis zu dreimonatiger Auslandaufenthalt nicht verwehrt wird. Ebensowenig ist erkennbar, worin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegen soll. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid bringt der Versicherte - soweit auf die Beschwerde einzutreten ist - nichts Stichhaltiges vor, weshalb es damit sein Bewenden hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 15. Mai 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V. Widmer Polla