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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_277/2013 
 
Urteil vom 15. Mai 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 4. Februar 2013. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 15. März 2012 erstattete X.________ Strafanzeige wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung gegen zwei Männer, die in einem Lokal für die Sicherheit zuständig waren. Sie hätten ihn ohne Vorwarnung grundlos von der Musikbühne gerissen, wobei er sich am Knie verletzt und seine Brille verloren habe. Sie hätten ihn brutal vor das Lokal gezerrt und mit Handschellen fixiert. Seine zurückgebliebene Jacke sei trotz Aufforderung nicht geholt worden und am Tag darauf nicht mehr auffindbar gewesen. 
 
Am 20. Juni 2012 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung nicht anhand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Februar 2013 teilweise gut. Es hob die Verfügung mit Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung und der Freiheitsberaubung auf und wies die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. 
 
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er führt aus, er sei mit allen Punkten des Beschlusses vom 4. Februar 2013 nicht einverstanden. 
 
2. 
Soweit die Vorinstanz die Sache in Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung und Freiheitsberaubung an die Staatsanwaltschaft zurückwies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil das kantonale Verfahren insoweit nicht abgeschlossen ist (Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie die Körperverletzung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung betrifft. 
 
3. 
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Zum einen bringt er vor, er sei zum Schutz seiner Gesundheit zur Notwehr gezwungen gewesen. Mit dieser Behauptung lässt sich nicht belegen, dass die unbestrittene Aggressivität, die er am fraglichen Abend an den Tag legte, gerechtfertigt gewesen wäre. Zum anderen macht er geltend, die für die Sicherheit zuständigen Männer hätten die Polizei irregeführt. Daraus ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Mai 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn