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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_805/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Mai 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       Sanitas Grundversicherungen AG,                            Rechtsdienst Departement Leistungen,                     Jägergasse 3, 8004 Zürich, 
2.       B.________, 
       vertreten durch seine Ehefrau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1963 geborene B.________ war als Automechaniker der D.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 21. November 2003 auf einer Autofahrt beim Linksabbiegen einen ihn überholenden Wagen übersah, worauf es zu einer Kollision kam. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses; der Versicherte konnte ab dem 5. Januar 2004 seine angestammte Tätigkeit wieder voll aufnehmen. 
B.________ war weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. Februar 2007 bei einer Autofahrt die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug verlor und einen Selbstunfall erlitt. Die SUVA anerkannte auch für diesen Unfall ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 24. März 2009 und Einspracheentscheid vom 10. Juli 2009 per 31. März 2009 ein, da das über dieses Datum hinaus geklagte Leiden nicht mehr adäquat kausal durch eines der Unfallereignisse verursacht werde. Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. November 2009 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurück. 
In Nachachtung des kantonalen Entscheides tätigte die SUVA weitere Abklärungen, insbesondere holte sie bei Prof. Dr. med. C.________, leitender Arzt am Spital A.________, eine neurologische Expertise (Gutachten vom 9. August 2012) ein. In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 21. Januar 2013 und Einspracheentscheid vom 6. März 2013 erneut eine Leistungspflicht für das über den 31. März 2009 hinaus geklagte Leiden. 
 
B.   
Die von B.________ und der Sanitas Grundversicherungen AG (nachstehend: Sanitas) hiegegen erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. September 2013 gut, bejahte einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und dem geklagten Leiden und wies die Sache zur Prüfung und Festsetzung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung an die SUVA zurück. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 6. März 2013 zu bestätigen. 
Während die Vorinstanz und B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichten die Sanitas und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
1.2. Der angefochtene kantonale Entscheid vom 18. September 2013 stellt einen Zwischenentscheid dar. Da in ihm für die Beschwerdeführerin verbindlich festgehalten wurde, dass zwischen den Unfällen vom 21. November 2003 und 28. Februar 2007 und dem über den 31. März 2009 hinaus geklagten Leiden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht, wäre die SUVA - könnte sie diesen Entscheid nicht vor Bundesgericht anfechten - unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Versicherer führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Auf die Beschwerde der SUVA ist somit einzutreten.  
 
1.3. Ebenfalls als Zwischenentscheid im Sinne des BGG ist der kantonale Entscheid vom 18. November 2009 zu qualifizieren. Als solcher wird er erst mit dem Endentscheid in der Sache rechtskräftig (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Auch wenn sein Dispositiv auf die Erwägungen verweist, ist demnach die in ihm getroffene Verteilung der Beweislast für das Bundesgericht nicht verbindlich.  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Zeit ab 1. April 2009. 
 
3.  
 
3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).  
 
3.2. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338). Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des Kausalzusammenhanges (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine die Unfallversicherung (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, vgl. auch Urteil 8C_101/2008 vom 6. August 2008 E. 2.2). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).  
 
4.  
 
4.1. Der Versicherte erlitt am 21. November 2003 und am 28. Februar 2007 je einen Unfall. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die über den 31. März 2009 anhaltend geklagten Beschwerden durch die bildgebend nachgewiesene Myelopathie an den Halswirbelkörpern 4 und 5 zu erklären sind. Streitig ist jedoch, ob diese Myelopathie durch eines der Unfallereignisse verursacht worden ist.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom 9. August 2012 erscheine eine krankheitsbedingte Genese der Myelopathie als gleich wahrscheinlich, wie ein Kausalzusammenhang zwischen einem der Unfälle und diesem Leiden. Da die SUVA nach den beiden Unfällen jeweils ihre Leistungspflicht anerkannt habe, sei sie für den Wegfall der natürlichen Kausalität beweisbelastet. Da aufgrund des Abklärungsergebnisses der Wegfall der natürlichen Kausalität nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, müsse der Entscheid zu Ungunsten der Versicherung ausfallen. Aus diesem Grund sei die grundsätzliche Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Folgen der Myelopathie zu bejahen.  
 
4.3. Wie die SUVA zutreffend geltend macht, verhält es sich im Falle des Versicherten nicht so, dass die unfallkausale Genese der Myelopathie nachgewiesen und nur mehr ein allfälliger nachträglicher Wegfall des Kausalzusammenhanges Beweisthema wäre. Vielmehr war die Unfallkausalität der Myelopathie von allem Anfang an und während des gesamten Verfahrens grundsätzlich umstritten; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin nach den Unfällen vom 21. November 2003 und vom 28. Februar 2007 jeweils Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen übernommen hat. Somit trägt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht die Versicherung, sondern der Versicherte bezüglich der Frage der Unfallkausalität die Beweislast. Da gemäss den Ausführungen des Prof. Dr. med. C.________ die Wahrscheinlichkeit für eine unfallkausale Myelopathie lediglich 50 % beträgt und das kantonale Gericht bei Vorliegen eines beweiswertigen Gutachtens von weiteren Abklärungen absehen durfte, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und der Myelopathie - und somit auch zwischen den Unfallereignissen und den auf dieses Leiden zurückzuführenden Beschwerden - nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Beschwerdeführerin hat somit in ihrem Einspracheentscheid vom 6. März 2013 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint; die Beschwerde der Versicherung ist gutzuheissen und der anderslautende kantonale Gerichtsentscheid ist aufzuheben.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da für die versicherte Person Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zur Anwendung gelangt, während für die Sanitas für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG gilt (vgl. Urteil 8C_629/2013 vom 29. Januar 2014 E. 6), sind von den Gerichtskosten Fr. 800.- dem Versicherten und Fr. 2'200.- der Sanitas aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 6. März 2013 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten werden zu Fr. 800.- dem Versicherten und zu Fr. 2'200.- der Sanitas Grundversicherungen AG auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold