Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
4A_143/2017
|
|
|
Urteil vom 15. Mai 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
Am 11. September 2013 unterzeichneten die C.________ AG und B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) einen als Architekturvertrag bezeichneten Vertrag. Für die Leistungsanteile Studium von Lösungsmöglichkeiten, Vorprojekt mit Kostenschätzung, Bauprojekt und Baubewilligungsverfahren wurde eine pauschale Honorarsumme von Fr. 90'000.-- vereinbart. Aufgrund dieses Vertrages bezahlte A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin), einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG, dem Beklagten Fr. 40'000.--. Das vom Beklagten diesbezüglich eingereichte Baugesuch wurde in der Folge zurückgezogen.
B.
Mit Klage vom 5. März 2015 verlangte die Klägerin vor Bezirksgericht Luzern, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2014 zu bezahlen, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ sei zu beseitigen und der Klägerin sei im Klagebetrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies das Bezirksgericht die Klage mangels Aktivlegitimation ab.
Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 3. Februar 2017 ab.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Klägerin bezüglich der von ihr erhobenen Klageforderung aktivlegitimiert sei. Sodann sei das Verfahren unter Auferlegung der Kosten für das bundesgerichtliche und kantonsgerichtliche Verfahren zulasten des Beschwerdegegners an die erste Instanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Beim Rechtsbegehren Ziff. 2, mit dem die Beschwerdeführerin um Feststellung begehrt, dass sie aktivlegitimiert sei, handelt es sich um ein neues und entsprechend unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
1.3. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieses ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1). Namentlich müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).
Die Beschwerdeführerin beantragt einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 3). Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Indessen wird aus der Beschwerdebegründung klar, dass es ihr nach wie vor um die Gutheissung ihrer Forderungsbegehren geht, wozu als Vorfrage die Aktivlegitimation zu beurteilen wäre. Insofern kann von einem hinreichenden materiellen Begehren ausgegangen werden.
1.4. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG mit einem von der Vorinstanz ausgewiesenen Streitwert von Fr. 50'000.--, und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
2.3. Diese Grundsätze, die an Sachverhaltsrügen gestellt werden, genügt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie sich auf tatsächliche Elemente zur Honorarrechnung vom 18. Oktober 2013 stützt, die im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden, insbesondere wenn sie sich auf einen "Vermerk" auf der Honorarrechnung beruft oder sich darauf stützt, innert welcher Frist diese Rechnung bezahlt wurde, und dabei keine Sachverhaltsrügen nach den oben genannten Voraussetzungen erhebt. Darauf kann von vornherein nicht abgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin stützt sich sodann darauf, dass die C.________ AG nicht als Baugesuchsstellerin in den Baugesuchsunterlagen genannt werde, dass die Beschwerdeführerin darin als Bauherrin bzw. Bauherrschaft aufgeführt werde, dass die Bauherrschaft und die Grundeigentümerin dieselbe Person sei sowie sinngemäss auf den Inhalt von Schreiben der Genehmigungsbehörden der Stadt U.________.
Diese tatsächlichen Elemente sind im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt. Die Vorinstanz hielt bezüglich der Baugesuchsunterlagen einzig fest, dass sich aus der Nennung der Beschwerdeführerin als "Eigentümerin des Grundstücks" in den Baugesuchsakten nicht ableiten liesse, dass der Beschwerdegegner konkludent einem Parteiwechsel [bezüglich dem Architekturvertrag vom 11. September 2013] zugestimmt habe. Ebensowenig könnten die von der Beschwerdeführerin "vorliegend zitierten Schreiben von Dritten" eine Zustimmung des Beschwerdegegners beweisen.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet in diesem Zusammenhang nur die "Beweiswürdigung" der Vorinstanz, "wonach trotzdem die C.________ AG Auftraggeberin und damit notwendigerweise auch Baugesuchstellerin gewesen sein soll", als "willkürlich" und "damit" als Verstoss gegen Art. 8 ZGB und Art. 29 BV. Eine rechtsgenügliche Rüge, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zu ergänzen und die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinne wäre (vgl. Erwägung 2.2), erhebt sie nicht. Damit genügt sie den strengen Anforderungen nicht, die an Sachverhaltsrügen gestellt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf diese Elemente beruft, kann sie nicht gehört werden.
3.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Klageforderung erstinstanzlich auf den "Architekturvertrag" vom 11. September 2013 gestützt und eine Haftung für Werkmängel bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung geltend gemacht. Die Erstinstanz habe die Klage der Beschwerdeführerin mangels Aktivlegitimation abgewiesen, da ihr der Nachweis, dass der "Architekturvertrag" vom 11. September 2013 von der C.________ AG auf sie übertragen worden sei, nicht gelungen sei. Deshalb stehe ihr aus dem Vertrag gegenüber dem Beschwerdegegner keine Forderung zu. Die Erstinstanz habe gestützt auf die Parteivorbringen zu Recht nur geprüft, ob der Beschwerdeführerin "der Beweis gelungen" sei, dass der "Architekturvertrag" vom 11. September 2013 konkludent von der C.________ AG auf sie übertragen worden sei. Die Beschwerdeführerin führe einzig mit einer Honorarrechnung und Baugesuchsunterlagen "Beweis", dass der Beschwerdegegner der Vertragsübertragung konkludent zugestimmt habe. Diesen Belegen sei aber keine unzweideutige Vertragsübertragung zu entnehmen. Die Erstinstanz habe daher zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführerin der "Nachweis" der konkludenten Zustimmung des Vertragsübergangs nicht gelungen sei.
4.
4.1.
4.1.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Parteibehauptungen - Substantiierungspflicht nach Art. 55 ZPO" vor, dass die Vorinstanz übersehe, dass die mehrfachen "Behauptungen" des Beschwerdegegners, weshalb er die Rechnungsstellung an die Beschwerdeführerin persönlich und nicht an die C.________ AG veranlasst habe, nicht zu hören seien. Die Vorinstanz sei sodann auf ihr Vorbringen, dass die "Behauptungen" des Beschwerdegegners nicht genügend substanziiert seien, nicht eingegangen. Seine Ausführungen seien insoweit unsubstanziiert, als er an keiner Stelle darlege, aus welchem Grund er die C.________ AG als Vertragspartnerin beibehalten wolle. Urkundenbeweise, welche die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin widerlegen würden, habe der Beschwerdegegner im Prozess nicht zum Beweis offeriert. Seine Bestreitungen seien somit ungenügend substanziiert und seien unbewiesen geblieben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin würden folglich als unbestritten gelten. Die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO verletzt.
4.1.2. Diese Rügen gehen fehl: Zunächst stellte die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf die Behauptungen des Beschwerdegegners ab, aus welchem Grund er die Rechnung an die Beschwerdeführerin persönlich und nicht an die C.________ AG zugestellt habe. Im Gegenteil erwog sie, dass es "letztlich unerheblich" sei, ob der Beschwerdegegner zuerst Rechnung an die C.________ AG und erst auf Wunsch der Beschwerdeführerin dieser nochmals Rechnung gestellt habe. Da die Vorinstanz nicht auf diese Behauptungen abstellte, geht die Rüge der Beschwerdeführerin, dass diese Behauptungen nicht "zu hören" seien, von vornherein ins Leere.
Die Vorinstanz ist sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehr wohl auf die Frage der rechtsgenügenden Bestreitung des Vertragsübergangs durch den Beschwerdegegner eingegangen. Sie ist bloss zu einem anderem Ergebnis als die Beschwerdeführerin gelangt, nämlich, dass der Beschwerdegegner diese Behauptung erstinstanzlich "substanziiert bestritten" habe. Indem die Beschwerdeführerin dagegen bloss pauschal auf ihrer bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Meinung beharrt, dass der Beschwerdegegner die Zustimmung zur Vertragsübertragung nicht substanziiert bestritten habe, kann sie bereits mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gehört werden (vgl. Erwägung 2.1).
Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Art. 55 ZPO verletzt haben soll. Der Beschwerdegegner führte nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Duplik unter anderem aus, dass er nie "Gedanken an eine Vertragsübertragung" gehabt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er jemals "eine Vertragsübertragung auf [die Beschwerdeführerin] in Betracht gezogen habe", geschweige denn sich damit konkludent einverstanden erklärt habe. Für eine Vertragsübertragung sei ein Übertragungsvertrag notwendig, der aber nur Wirkung entfalten könne, wenn "die beiden bisherigen Parteien der Vertragsübernahme zustimmten, was in diesem Fall nicht zutreffe". Damit hat der Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, die Behauptung einer konkludenten Vertragsübertragung rechtsgenüglich bestritten. Eine Verletzung von Art. 55 ZPO ist nicht gegeben.
Die klagende Beschwerdeführerin leitet ihre Aktivlegitimation für die von ihr geltend gemachten vertraglichen Schadenersatzforderungen gegenüber dem Beschwerdegegner daraus ab, dass der "Architekturvertrag" vom 11. September 2013 mittels einer Vertragsübernahme von der C.________ AG auf sie persönlich übergegangen sei. Es ist damit an ihr, die Tatsachen nachzuweisen, gestützt auf welche geschlossen werden kann, dass eine solche Vertragsübernahme zustande gekommen ist und sie dadurch zur Geltendmachung ihrer behaupteten Forderung aktivlegitimiert ist (Art. 8 ZGB; BGE 130 III 417 E. 3.1; 123 III 60 E. 3a; Urteil 4A_145/2016 vom 19. Juli 2016 E. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei am Beschwerdegegner darzulegen, aus welchem Grund er die C.________ AG als Vertragspartnerin beibehalten wolle, oder er habe keine Beweise offeriert, welche die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin widerlegen würden, verkennt sie diese beweisrechtliche Ausgangslage. Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB ist damit unbegründet.
4.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass es sich bei der Rechnungsstellung durch den Beschwerdegegner nicht um eine vertragstypische Handlung handle, welche in die ausschliessliche Zuständigkeit der Grundpartei falle. Warum dies so sei, werde nicht erklärt, sondern nur auf zwei Bundesgerichtsurteile verwiesen aus denen sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten liesse. Insbesondere erwäge die Vorinstanz auch nicht, wer denn sonst die Rechnung hätte stellen oder das Baugesuch verfassen sollen, wenn nicht der Beschwerdegegner. Auf ihre konkreten Ausführungen und diesbezüglichen Rügen sei damit nicht eingegangen worden. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
Auch diese Rüge geht fehl: Die Vorinstanz ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl auf diese bereits gegen den Entscheid der Erstinstanz erhobene Rüge eingegangen. Sie erwog, dass diese Beanstandung "zu einem unbehelflich und zum anderen falsch" sei, wobei die Vorinstanz hiernach auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid der Erstinstanz verwies. Dem angefochtenen Entscheid sind damit ohne Weiteres die Überlegungen zu entnehmen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Damit erfüllte die Vorinstanz die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 mit Hinweisen). Die Rüge eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist damit unbegründet.
5.
5.1. Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass der "Architekturvertrag" vom 11. September 2013 zwischen dem Beschwerdegegner und der C.________ AG zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin stützt ihre vertraglichen Schadenersatzforderungen auf diesen "Architekturvertrag" und behauptet, dass dieser Vertrag von der C.________ AG auf sie mittels einer konkludent abgeschlossenen Vertragsübernahme übertragen worden sei.
Sie beruft sich hierfür einzig hinreichend darauf, dass sich die konkludente Zustimmung zur Vertragsübernahme aus der Zustellung der Rechnung vom 18. Oktober 2013 des Beschwerdegegners an sie persönlich und aus der darauf folgenden Entgegennahme ihrer Zahlung durch den Beschwerdegegner ergebe. Diese Rechnung habe der Beschwerdegegner persönlich verfasst und sie sei alleine seinem Willens- und Einflussbereich zuzuschreiben. Die Rechnungsstellung und Entgegennahme der Zahlung falle in die ausschliessliche Zuständigkeit einer "Grundvertragspartei". Wer jemanden eine Rechnung zustelle, betrachte ihn zwingend als Vertragspartei. Wer schliesslich die Zahlung vornehme, sei eine andere Sache. Wer aber Rechnung stelle, müsse diese an den Vertragspartner stellen, ansonsten er sich zum Gehilfen eines möglichen Steuerbetrugs mache. Das müsse umso mehr gelten, wenn gar keine anderen Beweismittel vorhanden seien, die eine gegenteilige Annahme stützen könnten. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen sei willkürlich und verletze Art. 8 ZGB und Art. 29 BV.
5.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich unter Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz, eine Zahlung entgegen zu nehmen bzw. jemandem Rechnung zu stellen, bedeute nicht, dass diese Person als Gegenpartei des ursprünglichen Vertrags akzeptiert werde. Es handle sich nicht um eine Handlung, die typischerweise in die ausschliessliche Zuständigkeit der betreffenden "Grundvertragspartei" falle. Die Rechnungsstellung für sich belege nicht unzweideutig eine Vertragsübertragung. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigtes und einziges Mitglied [des Verwaltungsrats] der Vertragspartei C.________ AG sei. Bei dieser Sachlage lasse sich auch nichts aus der Tatsache ableiten, dass der Beschwerdegegner die Zahlung von der Beschwerdeführerin entgegengenommen und nicht die C.________ AG gemahnt und betrieben habe.
5.3. Eine Vertragsübernahme liegt vor, wenn eine neue Partei an die Stelle der alten Vertragspartei in das gesamte Vertragsverhältnis eintritt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Vertragsübernahme nicht um eine blosse Kombination von Zession und Schuldanerkennung, sondern um einen Vertrag sui generis. Die Vertragsübernahme setzt im Unterschied zur Zession, die ohne Zustimmung und sogar ohne Wissen des debitor cessus vereinbart werden kann, eine Einigung aller beteiligten Parteien voraus (Urteile 4A_650/2014 vom 5. Juni 2015 E. 6.1; 4A_75/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Wie andere Verträge kommt die Vertragsübernahme durch den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138, 367 E. 3.1).
Die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich ist (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.). Die Vertragsauslegung (bzw. Konsensfindung) nach dem Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.).
5.4. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführerin der "Nachweis der konkludenten Zustimmung des Vertragsübergangs" nicht gelungen sei. Sie drückte sich damit ungeschickt aus, hat sie doch im angefochtenen Urteil nicht im Rahmen einer Beweiswürdigung festgestellt, ob ein tatsächlicher Konsens der Parteien vorliegt. Vielmehr prüfte sie, ob die Beschwerdeführerin aus dem Verhalten des Beschwerdegegners nach Treu und Glauben auf seine Zustimmung zur Vertragsübernahme schliessen durfte; mithin, ob ein normativer Konsens über die Vertragsübernahme vorliegt. Sie verneinte einen solchen.
Bei diesem Schluss nach dem Vertrauensprinzip handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die nicht Beweis geführt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die "Beweiswürdigung" durch die Vorinstanz willkürlich sei, geht ihre Rüge fehl. Eine rechtsgenügliche Rüge, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des normativen Konsenses das Vertrauensprinzip unrichtig angewandt hätte, erhebt die Beschwerdeführerin nicht, sodass dies nicht beurteilt zu werden bräuchte. Immerhin ist eine Bundesrechtsverletzung auch nicht ersichtlich:
5.5. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die blosse Adressierung von Geschäftskorrespondenz, in casu zwei Geschäftsschreiben, für sich allein in der Regel wohl kaum als Zustimmung zu einer Vertragsübernahme interpretiert werden darf (Urteil 4C.32/2001 vom 7. Mai 2001 E. 3b). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um die Zustellung von blosser Geschäftskorrespondenz, sondern um die Zustellung einer Rechnung. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin bloss gestützt auf die Adressierung einer Honorarrechnung an sie persönlich, anstatt an die durch sie als einzige Verwaltungsrätin vertretene C.________ AG, und gestützt auf die darauf folgende Entgegennahme der Zahlung durch den Beschwerdegegner, nach Treu und Glauben nicht schliessen konnte, dass der Beschwerdegegner der Übernahme des "Architekturvertrags" vom 11. September 2013 durch die Beschwerdeführerin konkludent zugestimmt hat. An diesem Ergebnis ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, der Beschwerdegegner mache sich durch die Rechnungsstellung zu einem "Gehilfen eines möglichen Steuerbetrugs", geht es doch vorliegend um die Frage, ob ein Vertrag zustanden gekommen ist, und nicht darum, ob sich der Beschwerdegegner strafrechtlich korrekt verhalten hätte.
5.6. Die Beschwerdeführerin schildert schliesslich die Situation, wenn die C.________ AG anstatt die Beschwerdeführerin persönlich die Klage erhoben hätte. Ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen zu dieser hypothetischer Situation besteht nicht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger