Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_268/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Klinik B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. April 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 26. Januar 2017 wurde A.________ von der aufgrund einer Gefahrenmeldung des Wohnheims herbeigerufenen Notfallpsychiaterin mit fürsorgerischer Unterbringung in die Integrierte Psychiatrie C.________ eingewiesen. Am 31. Januar 2017 erfolgte der Übertritt in die Klinik B.________. Mit Entscheid vom 3. Februar 2017 ordnete diese für die Dauer von zwei Wochen eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an. Die gegen die ärztliche Einweisung und die Zwangsmassnahmen erhobene Beschwerde wurde letztinstanzlich mit Bundesgerichtsurteil 5A_231/2017 vom 6. April 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 beantragte die Klinik B.________ bei der KESB U.________ die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 9. März 2017 traf die KESB die entsprechende Anordnung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Uster nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. F.________ und Anhörung von A.________ sowie von zwei Vertretern der Klinik mit Entscheid vom 23. März 2017 ab; die Zustellung erfolgte am 27. März 2017. 
Zwischenzeitlich hatte A.________ mit Eingabe vom 24. März 2017 den Antrag gestellt, das Gutachten von Dr. F.________ sei aus den Akten zu weisen. Diese Eingabe wurde im Sinn einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet. Dieses wies A.________ auf die laufende Rechtsmittelfrist hin und gab ihm Gelegenheit zur Ergänzung, wovon er mit mehreren Eingaben Gebrauch machte. 
Mit Urteil vom 24. April 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. April 2017 Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch ansatzweise eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf zusammenhanglose Bemerkungen zu Sexualität, Gott und die Welt, Essen, u.ä.m. Damit werden die in E. 2 festgehaltenen Beschwerdeanforderungen nicht erfüllt. Im Übrigen ist auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem die fehlende Krankheitseinsicht und die bestehende Behandlungsbedürftigkeit dargestellt werden, sowie auf die Ausführungen im Urteil 5A_231/2017 zu verweisen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG nicht einzutreten. Entsprechend den konkreten Umständen wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli