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[AZA 7] 
I 138/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber 
Renggli 
 
Urteil vom 15. Juni 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1944, Deutschland, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Die 1944 geborene K.________, deutsche Staatsangehörige, arbeitete in den Jahren 1962 bis 1987 als Grenzgängerin in der Schweiz und entrichtete hierbei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 9. Oktober 1995 meldete sie sich bei der Landesversicherungsanstalt X.________ zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an und gab dabei an, seit Juli 1995 infolge Keilbeinmeningeoms rechts behindert zu sein. Die Ärztin der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Frau Dr. med. 
E.________, stellte in ihrer Beurteilung vom 27. März 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 1. August 1995 fest. Gestützt darauf und auf eine Auskunft der Landesversicherungsanstalt X.________ vom 5. Juni 1997 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 13. August 1997 ab, weil K.________ bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht versichert gewesen sei. 
 
B.- Gegen diese Verfügung liess K.________ Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Mit Entscheid vom 3. Januar 2001 wies die Eidgenössische Rekurskommission die Beschwerde ab. Zugleich machte sie darauf aufmerksam, dass nach der Änderung des IVG vom 23. Juni 2000, welche seit 
1. Januar 2001 in Kraft ist, und den zugehörigen Übergangsbestimmungen die Versicherteneigenschaft keine notwendige Voraussetzung für die Ausrichtung einer Rente mehr ist. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung der IV-Stelle und die Ausrichtung einer Invalidenrente ab August 1996. Zur Begründung verweist sie auf das vor dem Landessozialgericht Y.________ hängige Verfahren, in welchem sie die Bewilligung zur rückwirkenden Bezahlung freiwilliger Versicherungsbeiträge für das Jahr 1996 anstrebt. Sie macht geltend, im Falle des Obsiegens müsste ihre Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles anders beurteilt werden. 
Zugleich stellt sie das Gesuch, das Verfahren sei bis zum Ergehen einer Entscheidung des Landessozialgerichtes zu sistieren. 
Die IV-Stelle erachtet die Sistierung des Verfahrens für nicht angezeigt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
D.- Am 9. Mai 2001 reicht K.________ eine weitere Eingabe ein, worin sie den Verlauf der ihr zugekommenen Beratung durch die IV-Stelle schildert und sinngemäss eine Verletzung von Treu und Glauben geltend macht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 6 Abs. 1 BZP kann das Verfahren aus Zweckmässigkeitsgründen ausgesetzt werden, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, kann die Entscheidung im laufenden Verfahren vor dem Landessozialgericht Y.________ keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der vorliegenden Streitsache ausüben. Die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens sind damit nicht erfüllt. 
 
2.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat die vorliegend massgeblichen Gesetzes- und Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowie über die Entstehung des Anspruches auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung, Art. 4, 28, 29 und Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 19 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 und Ziffer 10f des Schlussprotokolls in der Fassung gemäss Zusatzabkommen vom 9. September 1975). Darauf kann verwiesen werden. 
3.- Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, als erstellt zu betrachten, dass am 1. August 1996, nach Ablauf der Wartezeit im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, ein Versicherungsfall nach schweizerischem Recht eingetreten ist. 
 
Die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG ist unbestrittenerweise erfüllt. 
Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt versichert gewesen ist und so auch die dritte Voraussetzung für den Rentenanspruch erfüllt. 
 
4.- Wie die Eidgenössische Rekurskommission richtig festgestellt hat, war die Beschwerdeführerin beim Eintritt des Versicherungsfalles am 1. August 1996 nach innerstaatlichem Recht nicht versichert. Ebenso wenig kam ihr die Versicherteneigenschaft aufgrund staatsvertraglichen Rechts zu. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 
Vielmehr lässt ihre Eingabe erkennen, dass sie die Versicherteneigenschaft am 1. August 1996 nachträglich herbeizuführen beabsichtigt, sollte ihr die Entscheidung im Prozess vor dem Landessozialgericht die Möglichkeit zur nachträglichen Bezahlung freiwilliger Beiträge eröffnen. 
Verwaltung und Vorinstanz haben daher den Rentenanspruch wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen zu Recht verneint. 
 
5.- Daran vermöchte auch die allenfalls erfolgende nachträgliche Schliessung der Beitragslücke nichts zu ändern. 
 
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, müssen die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen bei Fehlen anderslautender zwischenstaatlicher Bestimmungen gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein (ZAK 1989 S. 402 oben mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 24. August 1994, I 104/94). 
Dieser Grundsatz schliesst die Möglichkeit, rückwirkend Beitragslücken zu schliessen, aus. Die mit Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge sehen keine davon abweichende Regelungen vor. Demnach kann die Versicherteneigenschaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Abkommens nicht erst nachträglich durch Bezahlung freiwilliger Beiträge herbeigeführt werden. 
 
6.- Sofern mit der nachträglichen Eingabe vom 9. Mai 2001 eine Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht werden soll, ist diese Rüge unbegründet. Zur Begründung kann auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
7.- Wie die Vorinstanz richtig festhält, hat das IVG insofern eine Änderung erfahren, als die in der bis Ende 2000 gültigen Fassung von Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch aufgrund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.