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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.107/2004 /kra 
 
Urteil vom 15. Juni 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
Parteien 
X.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, 
 
gegen 
 
A.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis, 
 
Gegenstand 
Darlehen; Kaufsrecht; Vereinbarung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 27. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger) und X.________ (Beklagter) vereinbarten am 16. August 1991 insbesondere was folgt: 
1. Herr A.________ übergibt hiermit Herrn X.________ einen Betrag von total Fr. 300'000.- ..., auszahlbar heute Freitagnachmittag, 16. August 1991. 
 
Diese Vereinbarung stellt gleichzeitig die Quittung für den Empfang dieses Betrages dar. 
 
Zweckbestimmung: Ablösung eines Darlehens von Herrn X.________, als Schuldner, gegenüber Herrn B.________, als Gläubiger. 
 
Eine allf. Sicherstellung für den vorgenannten Betrag wird ausserhalb dieses Vertrages geregelt. 
2. Herr A.________ erhält den Auftrag, das nachgenannte Grundstück im Alleineigentum von Herrn X.________, 1952, zu verkaufen: 
 
... 
3. Der für den Verkauf des vorgenannten Grundstückes zu erzielende Preis wird nach Abzug von folgenden Kosten 
- allf. Steuern 
- Notariats- und Grundbuchkosten 
- Kosten für Inserate und weitere Bemühungen 
- allf. Gewinnanteile von Verwandten des Herrn X.________, 1952, 
je hälftig unter den Herren X.________ und A.________ aufgeteilt. 
 
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass der in Ziff. 1 hievor aufgeführte Betrag von Fr. 300'000.- im hälftigen Anteil des Herrn A.________ inbegriffen ist." 
Der Betrag von Fr. 300'000.- wurde vereinbarungsgemäss ausbezahlt. Jedoch kam es nicht zum Verkauf des besagten Grundstückes. Vielmehr kündigte der Kläger die Vereinbarung am 30. Oktober 1995 auf den 31. Dezember 1995. Da der Beklagte den erhaltenen Betrag nicht zurückbezahlte, leitete der Kläger gegen ihn die Betreibung ein. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 
B. 
Mit Eingabe vom 18. November 1999 reichte der Kläger gegen den Beklagten beim Bezirksgericht March eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 416'504.05 nebst Zins, Weisungskosten und Zahlungsbefehlskosten ein und beantragte die Aufhebung des Rechtsvorschlages. Das Bezirksgericht hiess die Klage im Umfang von Fr. 300'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1996 gut. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Den Rechtsvorschlag hob es im Umfang der geschützten Forderung auf und erteilte dem Kläger definitive Rechtsöffnung. 
 
Dagegen erhob der Beklagte Berufung an das Kantonsgericht Schwyz, welches am 27. Januar 2004 die Berufung abwies und das angefochtene Urteil bestätigte. 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, die Klage sei abzuweisen. 
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Kläger ersucht in der Berufungsantwort gestützt auf Art. 150 OG um Sicherstellung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung. Nach bundesgerichtlicher Praxis kommt jedoch eine solche Sicherstellung dann nicht mehr in Frage, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Kosten bereits erwachsen sind. Mit der Erstattung der Antwort wurden die Kosten des Klägers bereits verursacht; nachdem vorliegend das Zirkulationsverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 36b OG), entfällt überdies die Möglichkeit künftigen Prozessaufwandes. Das Begehren um Kostensicherstellung ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 118 II 87 E. 2 S. 88; 79 II 295 E. 3 S. 305). 
2. 
Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424). 
 
Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfen kann, wobei es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände gebunden ist (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707). 
3. 
Vorliegend konnte das Kantonsgericht keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien feststellen. Immerhin wertete es die schriftliche Zeugenauskunft des von den Parteien beigezogenen Notars, der die Frage, ob beabsichtigt gewesen sei, dass der Beklagte den Betrag von Fr. 300'000.- zurückerstatten sollte, mit einem klaren "Ja" beantwortete, als Indiz dafür, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 16. August 1991 eine tatsächliche Willensübereinstimmung darin bestand, der Beklagte müsse dem Kläger die erhaltenen Fr. 300'000.- zurückerstatten. Wegen gewisser Unsicherheiten bezüglich der Begründung dieser Zeugenauskunft schritt das Kantonsgericht gleichwohl zur normativen Vertragsauslegung. Dabei gelangte es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Vereinbarung vom 16. August 1991 aufgrund des Vertrauensprinzips so zu verstehen sei, dass der Beklagte dem Kläger die Fr. 300'000.- zurückzubezahlen habe, falls das beklagtische Grundstück nicht verkauft würde. Es verwarf den Standpunkt des Beklagten, wonach sich der Kläger mit den Fr. 300'000.- einzig eine Option auf den hälftigen Gewinn erkauft habe, die nun wegen der Kündigung der Vereinbarung durch den Kläger entfallen sei. Vielmehr sei die Vereinbarung vom 16. August 1991 als Darlehen zu qualifizieren. 
 
Für diese Schlussfolgerung stützte sich das Kantonsgericht auf den Umstand, dass die Parteien eine Sicherstellung der Fr. 300'000.- beabsichtigt hätten. So werde in der Vereinbarung vom 16. August 1991 selbst aufgeführt, dass eine allfällige Sicherstellung der Fr. 300'000.- ausserhalb des Vertrages geregelt werde. Eine solche Sicherstellung sei umso mehr anzunehmen, als der Kläger im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 16. August 1991 um die grossen finanziellen Probleme des Beklagten wusste. Schliesslich belege die schriftliche Zeugenauskunft des Notars, dass eine Sicherstellung der Fr. 300'000.- hätte erfolgen sollen. Eine Sicherstellung gebe aber nur Sinn, wenn die Fr. 300'000.- zurückbezahlt werden müssten. Sodann spreche für die Rückzahlungspflicht auch die ausdrückliche Vereinbarung, dass der hälftige Gewinnanteil beim allfälligen Verkauf des Grundstückes die Fr. 300'000.- enthalte. Seien aber die Fr. 300'000.- im Verkaufsfall des Grundstückes miteinzubeziehen, so erscheine konsequent, diesen Betrag auch im (von den Parteien nicht vorgesehenen) Fall weiter zu berücksichtigen, dass das Grundstück nicht verkauft werde. 
4. 
Diese Interpretation der Vorinstanz ist sachgerecht und entspricht dem, was vernünftige Parteien unter den gegebenen Umständen gewollt haben würden. Was der Beklagte hiegegen vorbringt, verfängt nicht. Aufgrund seiner Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen bundesrechtliche Auslegungsregeln (E. 1 hievor) verstossen haben soll. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beklagten, dass allein schon aus dem Umstand, dass die Vereinbarung nicht als Darlehen bezeichnet und die Rückzahlung der Fr. 300'000.- nicht ausdrücklich erwähnt war, hätte geschlossen werden müssen, dass kein Darlehensvertrag vorliegt. Wohl ist bei Verwendung juristischer Fachausdrücke in der Regel zu vermuten, dass der technische Sinn gemeint ist (BGE 119 II 368 E. 4b S. 373). Daraus folgt aber umgekehrt nicht, dass die Nichtverwendung einer bestimmten Bezeichnung es verwehrt, ein Rechtsgeschäft im betreffenden Sinne zu qualifizieren. Dies gilt in casu umso mehr, als der - neutral als Vereinbarung bezeichnete - Vertrag vom 16. August 1991 mehrere Elemente umfasste (Ziffer 1: Übergabe des Betrages von Fr. 300'000.-; Ziffer 2: Auftrag zum Verkauf des Grundstückes; Ziffer 3: Gewinnaufteilung). Fehl geht auch die Berufung auf die Unklarheitsregel. Das Kantonsgericht hat unter Bezugnahme auf die Zeugenauskunft des Notars für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG), dass beide Parteien den Inhalt der Vereinbarung verstanden haben. Ohnehin kommt die Unklarheitsregel erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und bestehende Zweifel nicht anders behoben werden können (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl. 2003, N 1232; BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 44; 109 II 213 E. 2b S. 219), was vorliegend nicht zutrifft. Soweit der Beklagte schliesslich rügt, die Vorinstanz habe die Zeugenaussage des Notars unzutreffend gewertet, ist er nicht zu hören. Denn eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, im Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 127 III 73 E. 6a). 
5. 
Die Berufung erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Kläger überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: