Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.278/2006 /vje
Urteil vom 15. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Postfach, 4001 Basel,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Postfach 2248, 4001 Basel.
Gegenstand
direkte Bundessteuer 1995 (Nach- und Strafsteuer),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
vom 14. April 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.X.________ und B.X.________ haben den Rückkaufswert ihrer gemischten Lebensversicherung gegenüber den Steuerbehörden nie deklariert. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2000 erfasste die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt deshalb im Bemessungsjahr 1993 für die direkte Bundessteuer ein zusätzliches Einkommen von Fr. 290'000.--; die geschuldete Nachsteuer setzte sie auf Fr. 14'686.-- und die Strafsteuer auf 100 % dieses Betrages fest. Der diese Veranlagung schützende Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt wurde vom Bundesgericht unter teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Steuerpflichtigen aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid "im Sinne der Erwägungen" an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen (Urteil 2A.265/2002 vom 4. November 2002). Diese hat entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben (Reduktion des aufgerechneten Einkommens um Fr. 46'034.--) neu nur noch ein zusätzliches Einkommen von Fr. 243'966.-- berücksichtigt und den Nach- und den Strafsteuerbetrag je auf Fr. 11'696.-- bestimmt (Entscheid vom 14. April 2004).
2.
Gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission haben A.X.________ und B.X.________ am 5. Mai 2004 beim Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt einen "privatrechtlichen Rekurs" eingereicht, welcher in der Folge nach Angaben der Steuerrekurskommission zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet worden sei. Kenntnis von der Streitsache erhielt dieses jedoch erst aufgrund einer Rückfrage der kantonalen Steuerrekurskommission vom 17. Mai 2006. In der Folge fragte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts A.X.________ und B.X.________ an, ob sie noch eine Behandlung ihres "Rekurses" wünschten; mit (verspätetem) Schreiben vom 3. Juni 2006 haben A.X.________ und B.X.________ ihr Interesse am Verfahren bekräftigt. Allerdings enthält der "Rekurs" der Steuerpflichtigen, welcher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG entgegenzunehmen ist, keinen klaren Antrag. Damit erscheint fraglich, ob diese Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452) genügt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, zumal die Verwaltungsgerichtsbeschwerde so oder anders offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden kann:
3.
Das Bundesgericht hat bereits mit Urteil 2A.265/2002 vom 4. November 2002 entschieden, dass vorliegend zu Recht Nach- und Strafsteuern erhoben werden. Zudem hat es festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung gegeben sind, zumal die Beschwerdeführer die (ihnen auch im Nach- und Strafsteuerverfahren obliegende) Mitwirkungspflicht völlig vernachlässigt haben. Selbst die Höhe des aufzurechnenden Einkommens ist bereits festgesetzt worden, hat das Bundesgericht doch verbindlich angeordnet, dass der streitige Betrag um Fr. 46'034.-- zu reduzieren sei. In all diesen Punkten ist die vorliegende Streitigkeit endgültig beurteilt worden, zumal sowohl die Steuerrekurskommission als auch das Bundesgericht selbst an die entsprechenden Erwägungen des Urteils 2A.265/2002 gebunden sind. Offen war einzig noch die Frage, welche Nachsteuer- und Strafsteuerbeträge sich aus dem korrigierten Einkommensbetrag ergeben. Die dahingehenden Berechnungen der Vorinstanz werden von den Beschwerdeführern in keinerlei Hinsicht kritisiert und sind denn auch nicht zu beanstanden. Auf die ohnehin nur schwer verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführer braucht nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: