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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.128/2006 /blb 
 
Urteil vom 15. Juni 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, 
Herrn Roger Härri, Vorsteher der Staatskasse des Kantons Bern, Kasthoferstrasse 21/23, 3006 Bern, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Rechtsöffnungsverfahren; Nichtigkeitsklage), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit klagten X.________ und Y.________ gegen ihre Vermieterin. Nachdem sie am 19. November 2004 weder zum Augenschein noch zur Hauptverhandlung erschienen waren, erliess der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ein Säumnisurteil. Auf die dagegen erhobene Appellation trat das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mit Entscheid vom 20. April 2005 nicht ein mit der Begründung, diese sei verspätet. Die hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht, I. Zivilabteilung, mit Urteil vom 11. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat (4P.153/2005). 
Gegen das Säumnisurteil hatten die Kläger zudem Nichtigkeitsklage erhoben, wobei das Nichtigkeitsverfahren während des Appellationsverfahrens sistiert war. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 wies das Obergericht, 1. Zivilkammer, die Nichtigkeitsklage ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht, I. Zivilabteilung, mit Urteil vom 14. Februar 2006 ab, soweit es darauf eintrat (4P.317/2005). 
B. 
Im Rahmen dieser Verfahren hatten die Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen gestellt. Dieses wies das Obergericht, 1. Zivilkammer, mit rechtskräftigem Entscheid vom 18. November 2004 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegte es X.________ und Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit. 
Für diese Kostenforderung von Fr. 300.-- erteilte der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen dem Kanton Bern in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ am 6. Dezember 2005 definitive Rechtsöffnung. 
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X.________ Nichtigkeitsklage, welche das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mit Entscheid vom 16. Februar 2006 abwies. 
C. 
Dagegen haben X.________ und Y.________ am 30. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung der kantonalen Rechtsöffnungsentscheide. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht hat erwogen, im Wesentlichen werde geltend gemacht, dass die betriebene Forderung auf einem fiktiven, inszenierten Ablehnungsverfahren beruhe. Daraus folge die Nichtigkeit des Verfahrens und entsprechend der Kostenforderung. Indes habe die 1. Zivilkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 18. November 2004 überzeugend dargelegt, weshalb das Schreiben vom 17. November 2004 sämtliche Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs gemäss Art. 13 Abs. 1 ZPO/BE erfüllt habe. Von einem fiktiven Verfahren könne keine Rede sein. Im Übrigen seien die Kosten X.________ und Y.________ unter Solidarhaft auferlegt worden, weshalb gemäss Art. 143 OR jeder der Schuldner für die ganze Leistung ins Recht gefasst werden könne. 
2. 
In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde versuchen die Beschwerdeführer erneut, die angebliche Nichtigkeit des der betriebenen Kostenforderung zugrunde liegenden Ablehnungsverfahrens geltend zu machen. Entgegen ihrer aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fliessenden Rügepflicht zeigen sie jedoch nicht in substanziierter Form auf, inwiefern das Obergericht mit seinen Erwägungen in Willkür verfallen sein soll: Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht der Beschwerdeführer darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Erfüllt eine Willkürrüge diese Anforderungen nicht und bleibt sie folglich unsubstanziiert, tritt das Bundesgericht darauf ebenso wenig ein wie auf blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
Ohnehin könnte es sich beim angeblich fiktiven Ablehnungsverfahren von vornherein nicht um einen Mangel handeln, der zu einer im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beachtlichen Nichtigkeit führen würde. Ein Nichturteil ist nur ganz ausnahmsweise gegeben und liegt insbesondere vor, wenn der Entscheid den Parteien nicht mitgeteilt worden ist (BGE 122 I 97) sowie gegebenenfalls bei sachlicher Unzuständigkeit des Gerichts (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 78 Fn. 1; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 9 N. 25; vgl. auch BGE 63 III 57). 
3. 
Ebenso wenig ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführer kritisieren, dass das Rechtsöffnungsgesuch ungenügend begründet gewesen sei: 
Das Obergericht hat diesbezüglich unter Verweis auf die einschlägige Literatur festgehalten, im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung würden das Urteil und die Rechtskraftbescheinigung gefordert, mehr sei nicht verlangt; insbesondere wenn die Verhältnisse wie vorliegend klar seien und sich der geforderte Betrag ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe, könne auf eine ausführliche Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs verzichtet werden. 
Entgegen ihrer aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fliessenden Rügepflicht legen die Beschwerdeführer nicht in substanziierter Form dar, inwiefern das Obergericht mit diesen Erwägungen in Willkür verfallen sein soll (zu den Begründungsanforderungen bei Willkürrügen vgl. oben, E. 2). 
4. 
Gleiches gilt für das Vorbringen, die Verfügung, mit welcher der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben habe, sei ungültig, weil sie lediglich einen Faksimilestempel aufweise: Das Obergericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten sich vor Erlass des Rechtsöffnungsentscheides zur Sache geäussert, weshalb keine Gehörsverletzung auszumachen sei. Inwiefern diese Erwägungen willkürlich sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht in einer den genannten Substanziierungsanforderungen an Willkürrügen genügenden Form dar, weshalb auf ihre diesbezügliche Kritik nicht einzutreten ist. 
5. 
Ist nach dem Gesagten auf die staatsrechtliche Beschwerde bereits mangels genügender Substanziierung der Vorbringen nicht einzutreten, kann offen bleiben, ob Y.________, die im kantonalen Betreibungs- und Gerichtsverfahren nicht Partei war, zur Beschwerdeerhebung überhaupt legitimiert ist und ob nebst dem obergerichtlichen ausnahmsweise auch der erstinstanzliche Entscheid mit angefochten werden kann. 
6. 
Zufolge Nichteintretens auf die staatsrechtliche Beschwerde ist die Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: