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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_105/2007 /len 
 
Urteil vom 15. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann. 
 
Gegenstand 
Haftung aus ärztlicher Tätigkeit, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 13. März 2007 
 
Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung, 
dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene privatrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 1'377'248.-- nebst Zins vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 23. Mai 2006 abgewiesen wurde; 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts an das Obergericht des Kantons Luzern appellierte, das auf ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. März 2007 nicht eintrat; 
dass das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, dass die Appellation den Begründungsanforderungen von § 249 Abs. 1 ZPO LU nicht genüge; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 23. April 2007 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. März 2007 mit Beschwerde anzufechten, und dessen Aufhebung beantragte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist, da der massgebende Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zur Entscheidbegründung der Vorinstanz Stellung genommen wird, die ausschliesslich auf der Anwendung kantonalen Verfahrensrechts beruht; 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2007 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: