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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_281/2007/bnm 
 
Verfügung vom 15. Juni 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Mai 2007 der Aufsichtsbehörde. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Mai 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
 
dass die Aufsichtsbehörde im angefochtenen Urteil erwog, den von der Beschwerdeführerin bestrittenen materiellrechtlichen Bestand der (zur Konkursandrohung führenden) Forderung habe die Aufsichtsbehörde nicht zu prüfen, die Beschwerdeführerin lege sodann in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, weshalb die Konkursandrohung mangelhaft sein soll, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 25. Mai 2007 gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass sie sich vielmehr auch vor Bundesgericht darauf beschränkt, ihren (bereits von der Aufsichtsbehörde behandelten) Einwand zu wiederholen, wonach sie die - der Konkursandrohung zu Grunde liegende - Forderung wegen Willensmängeln bestreite, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, der Y.________ GmbH und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: